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Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 24.03.2021 - IV 232 - asyl.net: M29486
https://www.asyl.net/rsdb/m29486
Leitsatz:

Innenministerium Schleswig Holstein: Anweisung zur Covid-19-Einmalzahlung bei Leistungsbezug nach Asylbewerberleistungsgesetz:

Das Schleswig-Holsteinische Innenministerium hat eine Anweisung zur Umsetzung des Sozialschutz-Pakets III erlassen. Kern dieses Pakets ist eine Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte, die die coronabedingten Mehraufwendungen ausgleichen soll.

Art. 5 des Sozialschutz-Pakets III ordnet eine entsprechende Anwendung im Asylbewerberleistungsgesetz an. Das Innenministerium Schleswig Holstein erläutert in der Anweisung den Anwendungsbereich der Regelung und stellt unter Verweis auf das BMAS klar, dass auch die Personen eine Einmalzahlung erhalten, die einer Leistungsminderung nach § 1a AsylbLG unterliegen.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Sozialrecht, Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Corona-Virus, Sozialschutz-Paket, Leistungskürzung,
Normen: AsylbLG § 1a, Sozialschutz-Paket III Art. 5,
Auszüge:

[...]

Der neue § 144 Satz 1 Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) regelt, dass Leistungsberechtigte mit den Regelbedarfsstufen 1, 2 oder 3 der Anlage zu § 28, denen für den Monat Mai 2021 Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel gezahlt werden, für das erste Halbjahr 2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen im Mai eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro erhalten. Diese Regelung gilt infolge des mit Art. 5 des Sozialschutz-Pakets III neu eingefügten § 3 Abs. 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für Grundleistungsbezieher der Regelbedarfsstufen 1-3 als auch nach § 2 AsylbLG iVm. § 144 Satz 1 SGB XII für die sogenannten Analogleistungsbezieher mit den Regelbedarfsstufen 1-3. Auf entsprechende Nachfrage hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Ländern mitgeteilt, dass auch erwachsene Personen, die einer Leistungsminderung nach § 1a AsylbLG unterliegen, von der Einmalzahlung in Höhe von 150 € profitieren. Zur Begründung hat das BMAS wie folgt ausgeführt:

Eine ausschließlich am Wortlaut des Gesetzes orientierte Auslegung ist leider insofern missverständlich, als der Eindruck entstehen kann, AsylbLG-Leistungsberechtigte, die zum 1. Mai 2021 einer Leistungsminderung unterliegen, würden durch § 1a Absatz 1 Satz 1, 2 AsylbLG von der geplanten Einmalzahlung nach § 3 Absatz 6 AsylbLG (neu) ausgeschlossen. Dies ist jedoch nicht beabsichtigt. Anspruchsberechtigt sind auch erwachsene AsylbLG-Leistungsberechtigte, die einer Leistungsminderung unterliegen. Dies folgt aus der Gesetzesbegründung, die weder im Bereich des SGB II noch des AsylbLG eine Differenzierung der Leistungsberechtigten im Hinblick auf bestehende Leistungsminderungen vorsieht und wird ferner auch aus der Berechnung des Haushaltsaufwands deutlich, der sämtliche erwachsene Leistungsberechtigte zu Grunde liegen. Darüber hinaus steht der Sinn und Zweck der Regelung einem Ausschluss des Personenkreises ebenfalls klar entgegen.

Aufgrund der o. g. missverständlichen Regelungslage ist aus unserer Sicht eine teleologische Auslegung des § 1a Absatz 1 Satz 2, 3 AsylbLG vorzunehmen. Nach § 1a Absatz 1 Satz 2 ist im Rahmen der geminderten Leistungen u. a. der Bedarf zur Körper- und Gesundheitspflege zu decken. Darüber hinaus ermöglicht § 1a Absatz 1 Satz 3 AsylbLG im Einzelfall unter besonderen Umständen auch die Gewährung anderer Leistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 AsylbLG (notwendiger Bedarf). Die vorgesehene Einmalzahlung in Höhe von 150 € stellt dabei eine Leistung dar, die zur Abfederung der mit der Pandemie verbundenen zusätzlichen Aufwendungen und damit Sicherstellung des Existenzminimums während dieser Zeiten gewährt wird. Ausweislich der Gesetzesbegründung dient die Einmalzahlung dabei insbesondere auch der Abdeckung zusätzlicher Bedarfe für die Versorgung mit Hygiene-/ Gesundheitsartikeln sowie Schnelltests. Vor diesem Hintergrund sowie des Umstands, dass aufgrund der derzeitigen Pandemie vergleichbare zusätzliche Mehraufwendungen bei sämtlichen erwachsenen Leistungsberechtigten zu der Entscheidung für die Einmalzahlung geführt hat, steht § 1a Absatz 1 Satz 1, 2 AsylbLG einer Anwendung des § 3 Absatz 6 AsylbLG (neu) auf Leistungsberechtigte, die einer Leistungsminderung unterliegen, nach hiesiger Auffassung im Ergebnis nicht entgegen. [...]