EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 15.04.2021 - C-194/19 HS gg. Belgien (Asylmagazin 6/2021, S. 224 ff.) - asyl.net: M29532
https://www.asyl.net/rsdb/m29532
Leitsatz:

Auch nachträglich eintretende Umstände sind in Dublin-Verfahren zu berücksichtigen:

1. Art. 47 Gr-Charta und Art. 27 Dublin-III-VO garantieren einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens. Dies beinhaltet auch, dass Umstände Berücksichtigung finden müssen, die erst nach der Überstellungsentscheidung eintreten.

2. Es bleibt den Mitgliedstaaten jedoch selbst überlassen, ob die nachträglich eintretenden Umstände im regulären gerichtlichen (Klage-)Verfahren Berücksichtigung finden oder ob diese mittels eines besonderen Rechtsbehelfs geltend gemacht werden müssen.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Dublinverfahren, Änderung der Sachlage, Gerichtsverfahren, Rechtsbehelf, wirksamer Rechtsbehelf, Europäische Grundrechtecharta, Überstellungsentscheidung, HS, Belgien
Normen: VO 604/2013 Art. 27, Gr-Charta Art. 47,
Auszüge:

[...]

32 In Anbetracht der Problematik, mit der das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren befasst ist, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 27 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung vorsieht, dass einer Person, gegen die eine Überstellungsentscheidung ergangen ist, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht zusteht. [...]

34 In Anbetracht insbesondere der allgemeinen, mit dem Erlass der Dublin-III-Verordnung eingetretenen Fortentwicklung des Systems zur Bestimmung des für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats sowie der mit dieser Verordnung verfolgten Ziele ist Art. 27 Abs. 1 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass der dort gegen eine Überstellungsentscheidung vorgesehene Rechtsbehelf auf die Beachtung sowohl der Regeln, nach denen die Zuständigkeit zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz übertragen wird, als auch der von der Verordnung vorgesehenen Verfahrensgarantien abzielen können muss (Urteile vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 38, und vom 2. April 2019, H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 40).

35 Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass in Anbetracht zum einen des im 19. Erwägungsgrund der Dublin-III-Verordnung erwähnten Ziels, im Einklang mit Art. 47 der Charta einen wirksamen Schutz der Betroffenen zu gewährleisten, und zum anderen des im fünften Erwägungsgrund der Verordnung genannten Ziels, eine zügige Bestimmung des für die Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats sicherzustellen, der Antragsteller über einen wirksamen und schnellen Rechtsbehelf verfügen können muss, der es ihm ermöglicht, sich auf nach dem Erlass der ihm gegenüber ergangenen Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände zu berufen, wenn deren Berücksichtigung für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung entscheidend ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 44, und vom 25. Januar 2018, Hasan, C-360/16, EU:C:2018:35, Rn. 31).

36 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht ebenfalls hervor, dass eine nationale Regelung, die es einer Person, die internationalen Schutz beantragt, erlaubt, sich im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die ihr gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung auf Umstände zu berufen, die nach deren Erlass eingetreten sind, dieser Verpflichtung, einen wirksamen und schnellen Rechtsbehelf vorzusehen, genügt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 45, und vom 25. Januar 2018, Hasan, C-360/16, EU:C:2018:35, Rn. 32).

37 Allerdings bedeutet diese letztgenannte Rechtsprechung jedoch nicht, dass die Mitgliedstaaten in Anwendung von Art. 27 der Dublin-III-Verordnung ihr Rechtsbehelfssystem zwangsläufig so organisieren müssen, dass das in Rn. 35 des vorliegenden Urteils genannte Erfordernis, nach dem Erlass der Überstellungsentscheidung eingetretene entscheidende Umstände zu berücksichtigen, im Rahmen der Prüfung der Klage, mit der die Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung in Frage gestellt werden kann, gewährleistet wird.

38 Der Unionsgesetzgeber hat nämlich nur bestimmte Verfahrensmodalitäten des Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht, über den die betreffende Person verfügen muss, harmonisiert.

39 Zwar tragen Art. 27 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung und deren 19. Erwägungsgrund dazu bei, den Gegenstand dieses Rechtsbehelfs zu definieren, und sehen vor, dass dieser vor einem Gericht eingelegt werden können muss. Art. 27 Abs. 2 bis 6 dieser Verordnung enthält Klarstellungen jedoch nur in Bezug auf die Frist, innerhalb der dieser Rechtsbehelf eingelegt werden können muss, die Voraussetzungen für die Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung im Fall der Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs und die rechtliche Beratung, die die betreffende Person erhalten können muss.

40 Hingegen wird in Art. 27 der Dublin-III-Verordnung nicht klargestellt, ob der Rechtsbehelf, den er vorsieht, zwangsläufig verlangt, dass das damit befasste Gericht die Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung ex nunc prüfen kann.

41 Der Wortlaut dieses Art. 27 unterscheidet sich somit von dem des Art. 46 Abs. 3 der am selben Tag wie die Dublin-III-Verordnung im Rahmen der allgemeinen Überarbeitung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems erlassenen Richtlinie 2013/32, in dem es heißt, dass der wirksame Rechtsbehelf, der gegen die in Art. 46 Abs. 1 dieser Richtlinie genannten Handlungen – bei denen Überstellungsentscheidungen nicht aufgeführt sind – eröffnet ist, "eine umfassende Ex-nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt".

42 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es mangels einschlägiger Unionsregeln nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der zum Schutz der Rechte der Bürger dienenden Rechtsbehelfe festzulegen, wobei diese jedoch nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 2002, HI, C-92/00, EU:C:2002:379, Rn. 67, vom 13. Dezember 2017, El Hassani, C-403/16, EU:C:2017:960, Rn. 26, sowie vom 9. September 2020, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides [Ablehnung eines Folgeantrags – Rechtsbehelfsfrist)], C-651/19, EU:C:2020:681, Rn. 34).

43 Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Unionsrechts zu gewährleisten haben, dass das in Art. 47 Abs. 1 der Charta verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewahrt ist, der den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt (Urteil vom 19. Dezember 2019, Deutsche Umwelthilfe, C-752/18, EU:C:2019:1114, Rn. 34).

44 Erstens verlangt der Äquivalenzgrundsatz, dass bei der Anwendung sämtlicher für Rechtsbehelfe geltenden Vorschriften nicht danach unterschieden wird, ob ein Verstoß gegen Unionsrecht oder gegen innerstaatliches Recht gerügt wird (Urteil vom 15. März 2017, Aquino, C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45 Was zweitens den Effektivitätsgrundsatz betrifft, ist hervorzuheben, dass eine gegen eine Überstellungsentscheidung erhobene Nichtigkeitsklage, in deren Rahmen das angerufene Gericht nach dem Erlass dieser Entscheidung eingetretene Umstände, die für die korrekte Anwendung der Dublin-III-Verordnung entscheidend sind, nicht berücksichtigen darf, keinen ausreichenden gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet, der der betreffenden Person ermöglicht, die Rechte auszuüben, die ihr nach dieser Verordnung und Art. 47 der Charta zustehen.

46 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 82 und 85 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist jedoch nicht auszuschließen, dass im Rahmen des insgesamt betrachteten nationalen gerichtlichen Systems ein ausreichender gerichtlicher Rechtsschutz in anderer Form als der Berücksichtigung von nach dem Erlass der Überstellungsentscheidung eingetretenen entscheidenden Umständen bei der Prüfung des Rechtsbehelfs, der die Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung sicherstellen soll, gewährleistet werden kann.

47 Um der betreffenden Person einen ausreichenden gerichtlichen Rechtsschutz zu verleihen, muss ein spezieller Rechtsbehelf, der sich von dem in der vorherigen Randnummer genannten Rechtsbehelf unterscheidet, dieser Person praktisch die Möglichkeit garantieren, zu erreichen, dass die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats, wenn ein nach der Überstellungsentscheidung eingetretener Umstand deren Durchführung entgegensteht, diese Person nicht in einen anderen Mitgliedstaat überstellen können. Dieser Rechtsbehelf muss auch sicherstellen, dass, wenn ein nach der Überstellungsentscheidung eingetretener Umstand bedeutet, dass der ersuchende Mitgliedstaat zuständig ist, dessen zuständige Behörden verpflichtet sind, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um diese Zuständigkeit anzuerkennen und unverzüglich mit der Prüfung des von dieser Person gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu beginnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 43).

48 Daraus folgt, dass die Ausübung des besonderen Rechtsbehelfs, der die Berücksichtigung von Umständen erlaubt, die nach dem Erlass der Überstellungsentscheidung eingetreten und für die korrekte Anwendung der Dublin-III-Verordnung entscheidend sind, nach dem Eintreten solcher Umstände möglich sein muss, aber ohne dass diese Ausübung von der Tatsache abhängig gemacht wird, dass der betreffenden Person die Freiheit entzogen wurde oder die Durchführung der betreffenden Überstellungsentscheidung unmittelbar bevorsteht. [...]