VG München

Merkliste
Zitieren als:
VG München, Beschluss vom 04.05.2021 - M 22 E 21.30294 (Asylmagazin 7-8/2021, S. 292 ff.) - asyl.net: M29620
https://www.asyl.net/rsdb/m29620
Leitsatz:

Sofortige Rückholung einer rechtswidrig auf Grundlage des sogenannten "Seehofer-Abkommens" nach Griechenland abgeschobenen Person:

1. Das BAMF ist grundsätzlich für den Erlass einer Überstellungsentscheidung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens ausschließlich zuständig. Eine Zuständigkeit der Grenzbehörden ist nach § 3 AsylZBV nur ausnahmsweise dann gegeben, wenn ein Drittstaatsangehöriger im grenznahmen Raum in unmittelbarem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wurde und eine Überstellung in einen Nachbarstaat beabsichtigt ist.

2. Äußert eine Person nach Aufgriff durch die Grenzbehörden im grenznahen Raum ein Schutzbegehren, so ist dies als Asylantrag im Sinne der Dublin III-VO zu verstehen. Eine etwaige nationale Bestimmung einer Nichteinreisefiktion ist unbeachtlich.

3. In der Folge ist ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats anhand der Regeln der Dublin III-VO durchzuführen. Das Verfahren durch eine bilaterale Absprache mit dem betroffenen Mitgliedstaat (hier Griechenland) zu ersetzen, verstößt gegen Unionsrecht.

4. Die bilaterale Verwaltungsabsprache zwischen Griechenland und Deutschland kann nicht als Verwaltungsvereinbarung im Sinne von § 36 Abs. 1 Dublin III-VO eingestuft werden, da es nur ein unzulässig verkürztes und vereinfachtes Prüfungsverfahren vorsieht und die tatsächliche Umsetzung die Gewährung effektiven Rechtsschutzes ausschließt.

(Leitsätze der Redaktion)

Siehe auch:

  • VG München, Beschluss vom 08.08.2019 - M 18 E 19.32238 - Asylmagazin 10-11/2019, S. 371 ff. - asyl.net: M27488
  • Bellinda Bartolucci: "Vielzahl an Kritikpunkten" an Einreiseverweigerung nach "Seehofer-Deal". Zum Beschluss des VG München vom 8. August 2019. Asylmagazin 10–11/2019, S. 334ff.
Schlagwörter: Griechenland, Seehofer-Abkommen, Verwaltungsabsprache, Asylantrag, grenznaher Raum, Zurückschiebung, Einreiseverweigerung, Nichteinreisefiktion, Zuständigkeit, Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung, Dublinverfahren, Dublin III-Verordnung,
Normen: AsylG § 18 Abs. 2 Nr. 2, AsylZBV § 3 Abs. 1, VO 604/2013 EU Art. 20 Abs. 3, VO 604/2013 Art. 20 Abs. 4, VwGO § 80 Abs. 5 S. 1, VwGO § 80 Abs. 5 S. 3, VO 604/2013 Art. 36 Abs. 1, VO 604/2013 Art. 3,
Auszüge:

[...]

42 2.2.1 Bei der Auslegung und Anwendung des § 18 AsylG sind die dem nationalen Recht vorrangigen unionalen Regelungen zu beachten, nach denen sich bestimmt, ob ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt gilt und ob der Antragsteller im Hinblick auf die Antragsprüfung ein vorläufiges Bleiberecht geltend machen kann. Die wesentlichen Aussagen hierzu finden sich in der RL 2013/32/EU, die auch in Dublin-Fällen zusätzlich zu den Regelungen der Dublin III-VO Anwendung findet, soweit diese nichts Abweichendes regelt (vgl. Erwägungsgründe 53 und 54 der RL 2013/32/EU; zur unionsrechtlichen Verankerung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung siehe weiter Art. 19 Abs. 2 GRC und Art. 21 Abs. 1 RL 2011/95/EU). [...]

47 Hinzuweisen ist an dieser Stelle darauf, dass, soweit es um die Einleitung eines Dublin-Verfahrens geht, nach § 20 Abs. 2 Dublin III-VO auf den Zugang des Antrags bei der für den Vollzug der Dublin III·VO zuständigen Behörde abzustellen ist. Die Regelung lässt indes die vorgenannten Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU dazu, wann ein Antrag als gestellt gilt, unberührt. Sie betrifft allein das Dublin-Verfahren und bezweckt insbesondere eine eindeutige Festlegung des Anfangszeitpunkts für den Lauf der Dublin-Fristen (EuGH, U.v. 27.07.2017 - C-670/16 - juris; vgl. auch Nestler/Ziebritzki, NVwZ 2020, S. 129 f. m.w.N.).

48 Nach Art. 43 RL 2013/32/EU können die Mitgliedstaaten auch Verfahren festlegen, um an der Grenze oder in Transitzonen des Mitgliedstaates über die Zulässigkeit von Anträgen gemäß Art. 33 (dazu zählen auch Anträge, die wegen der Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staats unzulässig sind) sowie über Anträge, bei denen die in Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie aufgeführten Umstände gegeben sind, zu entscheiden.

49 Wird ein solches Verfahren eingeführt, besteht auch die Möglichkeit eine Einreiseverweigerung vorzusehen, zunächst als vorläufige Maßnahme während der Antragsprüfung für einen Zeitraum von maximal vier Wochen (Art. 43 Abs. 2 RL 2013/32/EU), und schließlich auch als das Verfahren abschließende Maßnahme (mit der also auch über den Asylantrag entschieden wird), allerdings nur - wenn nicht die Asylbehörde für die Durchführung des Grenzverfahrens zuständig ist - auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Asylbehörde (Art. 4 Abs. 2 Buchst. b RL 2013/32/EU). [...]

51 Für Dublin-Verfahren ist weiter auf Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO hinzuweisen. Diese Bestimmung enthält Vorgaben zu nationalstaatlichen Regelungen bezüglich des Rechts zum Verbleib im Mitgliedstaat zum Zwecke der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung (zur Umsetzung in das nationale Recht siehe § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG). [...]

53 Nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylG ist einem Ausländer jedoch die Einreise zu verweigern, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird. (Die weiteren in § 18 Abs. 2 AsylG aufgeführten Verweigerungsgründe sind im vorliegenden Fall ersichtlich nicht einschlägig.) [...]

57 2.2.3 Der Einreiseverweigerungsgrund des § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylG - dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft (mittlerweile Europäische Union) oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren durchgeführt wird - bezieht sich aktuell in erster Linie auf die Dublin III-VO. [...]

59 2.2.4 Was schließlich das weitere Tatbestandsmerkmal für die Annahme eines Einreiseverweigerungsgrundes nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylG, der (beabsichtigten) Einleitung eines Auf- oder Wiederaufnahmeverfahrens angeht, sei im Hinblick auf Verfahren nach der Dublin III-VO bereits an dieser Stelle angemerkt, dass für das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AsylZBV (die noch auf die Dublin II-VO Bezug nimmt, aber entsprechend auch auf die derzeit geltende Verordnung anzuwenden ist; vgl. hierzu in Bezug auf die Nichtanpassung der AsylZBV hinsichtlich der Eurodac-Verordnung Berlit, ZAR 2018, 89) im Wesentlichen das Bundesamt zuständig ist.

60 Eine Zuständigkeit der Grenzbehörden ist gemäß § 3 Abs. 1 AsylZBV nur für den Fall gegeben, dass ein Drittstaatsangehöriger im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wurde (wenn also zu prüfen ist, ob eine Zurückschiebung in Betracht kommt) und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser oder ein anderer angrenzender Mitgliedsstaat nach dem Dubliner-Übereinkommen oder der einschlägigen Dublin-Verordnung zuständig ist.

61 Für den Erlass einer Überstellungsentscheidung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Dublin III-VO, nachdem der andere Mitgliedstaat dem Ersuchen um Auf- oder Wiederaufnahme zugestimmt hat, gilt entsprechendes (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 3 AsylZBV).

62 Das bedeutet also, dass nach der in der AsylZBV getroffenen Regelung - mit Ausnahme des Falles der beabsichtigten Überstellung in einen Nachbarstaat - allein das Bundesamt für den Erlass der Überstellungsentscheidung zuständig ist, wobei nach dem Regelungskonzept des Asylgesetzes die Funktion der Überstellungsentscheidung der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG zukommt (vgl. Funke-Kaiser in GK AsylG, Stand Juni 2018, § 34a Rn. 53). [...]

69 2.3.4 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wäre vorliegend ein Verfahren nach der Dublin III-VO durch das Bundesamt durchzuführen gewesen. Dass der Antragsteller während des zur Einreiseverweigerung führenden Verfahrens wohl de jure noch nicht eingereist war und er keinen (förmlichen) Asylantrag im Bundesgebiet gestellt hat, ist dabei ohne Belang.

70 Nach Art. 20 Abs. 1 Dublin III-VO, auf den sich die Antragsgegnerin zur Stützung ihrer Ansicht beruft, ist das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats einzuleiten, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Das ist dann der Fall, wie sich aus Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO ergibt, wenn der Antrag im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats "einschließlich an der Grenze oder in Transitzonen" gestellt wird. [...]

73 Für eine einschränkende Auslegung des Begriffes des Aufenthalts im Hoheitsgebiet mit Blick auf das Vorliegen einer Nichteinreisefiktion lassen sich der Verordnung keinerlei Anhaltspunkte entnehmen. Vielmehr ist im Gegenteil davon auszugehen, dass insbesondere mit dem Hinweis in Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO auf eine Antragstellung im Hoheitsgebiet "einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen" ausdrücklich klargestellt werden sollte, dass auch im Falle einer Antragstellung in einem Mitgliedstaat in einer Situation, bei der nach den nationalstaatlichen Bestimmungen der Betroffene möglicherweise als noch nicht eingereist gilt und ggf. die Einreise verweigert werden kann, die Zuständigkeitsbestimmung dem Aufenthaltsstaat obliegt. [...]

76 Als Zwischenergebnis ist mithin festzuhalten, dass das Dublin-Verfahren stets von dem Mitgliedstaat einzuleiten ist, in dem der Antragsteller sich tatsächlich aufhält und etwaige Nichteinreisefiktion insoweit unbeachtlich ist.

77 Vorliegend ist weiter auf den Umstand einzugehen, dass der Antragsteller zwar bei den Grenzbehörden um Asyl nachgesucht hat, das für die Einleitung des Dublin-Verfahrens zuständige Bundesamt von der Bundespolizei hierüber aber nicht informiert wurde.

78 Die Bundespolizei hat dem Bundesamt zwar am 14. August 2020, dem Tag also, an dem der Antragsteller nach Griechenland ausgeflogen wurde, eine "Meldung Aufgriffsfall gemäß Verordnung (EU) Nr. 604/2013", in der auch die Eurodac-Nummer vermerkt ist, zukommen lassen, dabei aber in der einschlägigen Rubrik "Schutzersuchen/Asylgesuch" keinen Eintrag vorgenommen. Des Weiteren hat die Bundespolizei dem Bundesamt auch keinen Abdruck des vom Antragsteller unterschriebenen Vernehmungsprotokolls übermittelt, in dem dieser ausdrücklich erklärt, dass er um Asyl nachsucht

79 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass diese Vorgehensweise sich aus Sicht der Kammer als eindeutig rechtswidrig darstellt. Aus den Regelungen des Art. 6 RL 2013/32/EU, wonach ein Antrag auf internationalen Schutz auch bei einer für die Sachprüfung nicht zuständigen Behörde gestellt werden kann und für diesen Fall zu gewährleisten ist, dass der Antragsteller den Antrag so bald wie möglich stellen kann (Abs. 1 Unterabs. 2 und Abs. 2), ist vielmehr die Verpflichtung abzuleiten, ein Asylgesuch unverzüglich an das Bundesamt weiterzuleiten. Diese Verpflichtung ist auch nicht in einem Dublin-Fall suspendiert (vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand September 2020, § 18 Rn. 51; vgl. hierzu auch EuGH, U.v. 25.6.2020 - C 36/20 PPU - NVwZ 2020, 1821).

80 Die unzureichende Unterrichtung des Bundesamts im Hinblick auf das Dublin-Verfahren hat zur Folge (was mit dem Vorgehen wohl auch beabsichtigt war), dass die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens durch das Bundesamt nicht herbeigeführt wurden, da dies voraussetzen würde, dass der zuständigen Behörde, hier also dem Bundesamt, ein "vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll" zugegangen ist (Art. 21 Abs. 2 Dublin III-VO). Eine vollständig und richtig ausgefüllte Aufgriffsmeldung wie auch das vom Antragsteller unterzeichnete Vernehmungsprotokoll hätte diesen Anforderungen genügt. [...]

85 2.3.5 Die Anwendung der Dublin-Regularien kann schließlich auch nicht, wie die Antragsgegnerin meint, durch einen Rekurs auf die mit Griechenland getroffene Verwaltungsabsprache ersetzt werden.

86 Hinzuweisen ist hier zunächst noch einmal darauf, dass sich der Einreiseverweigerungsgrund des § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylG auf asylspezifische Rechtsvorschriften der Europäischen Union (aktuell die Dublin III-VO) oder solche Fragen regelnde völkerrechtliche Verträge bezieht. [...]

88 Aber selbst wenn die Verwaltungsabsprache als völkerrechtlicher Vertrag zu qualifizieren ware, verhält es sich hier doch so, dass die Dublin III-VO, da ihr Anwendungsbereich eröffnet ist, als Bestandtell des Unionsrechts Anwendungsvorrang vor den nationalen Bestimmungen der Dublin~Staaten sowie vor auch diese Materie regelnden bilateralen Vereinbarungen zwischen den Dublin-Staaten entfaltet. [...]

91 Ein Abweichen von den in der Verordnung festgelegten Vorgaben ist mithin nur zulässig, soweit die Dublin III-VO selbst modifizierende Vereinbarungen ausdrücklich zulässt - siehe hierzu die Regelung in Art. 36 Dublin III-VO zu Verwaltungsvereinbarungen (dazu im Weiteren unter 2.3.6) - oder die Verordnung den Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte Fallgestaltungen das Recht einräumt, von der Durchführung eines Dublin-Verfahrens abzusehen. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines nicht an die Vorgaben der Dublin III-VO gebundenen Verfahrens liegen hier aber ersichtlich nicht vor (vgl. hierzu Art. 3 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 4 Dublin III-VO).

92 2.3.6 Da vorliegend nach alledem die Dublin-Regelungen anzuwenden waren, könnte die mit dem Bescheid neben der Einreiseverweigerung als solcher auch verfügte und bereits vollzogene Rückführungsanordnung nur dann Bestand haben, wenn es sich bei ihr um eine Überstellungsentscheidung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Dublin III-VO handeln würde oder sie in eine solche umgedeutet werden könnte. Das ist aber nicht der Fall. [...]

97 Im vorliegenden Fall wurde aber nicht entsprechend verfahren, sondern von der Durchführung des Dublin-Verfahrens abgesehen und eine Rückführungsanordnung verfügt und vollstreckt, bei der es sich nicht um eine Dublin-Überstellungsentscheidung handelt. Ein Austausch der Rechtsgrundlage oder eine Umdeutung in eine Dublin-Entscheidung kommt nicht in Betracht, weil die Bundespolizei für den Erlass einer Dublin-Überstellungsentscheidung sachlich nicht zuständig wäre. Die angefochtene Rückführungsentscheidung ist danach rechtswidrig und verletzt den Antragsteller als belastende Maßnahme auch in seinen Rechten.

98 An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn man die Verwaltungsabsprache mit Griechenland als Verwaltungsvereinbarung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Dublin III-VO einstufen würde, was sich nach Auffassung der Kammer jedoch verbietet, da in der vorliegenden Absprache lediglich ein (unzulässiges) verkürztes und vereinfachtes Prüfungsverfahren in Bezug auf das Verfahren zur Wiederaufnahme geregelt wird und des Weiteren Modalitäten für eine Überstellung festgelegt werden, deren tatsächliche Umsetzung realistischerweise die Möglichkeit der Gewährung effektiven vorläufigen Rechtsschutzes ausschließt.

99 Zu der hier relevanten Frage der Zuständigkeit für den Erlass der Überstellungsentscheidung im Verhältnis zu den von der Maßnahme Betroffenen verhält sich die Absprache ohnehin nicht. Von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 36 Abs. 1 Dublin III-VO wäre eine solche Regelung weiter auch nicht gedeckt. [...]

104 Die mit dem streitgegenständlichen Bescheid verfügte Rückführungsanordnung ist wie ausgeführt eindeutig rechtswidrig und dieser Mangel kann auch nicht geheilt werden, weil eine Rückführung, wenn denn die einschlägigen Voraussetzungen vorgelegen hätten, nur auf der Grundlage einer vom Bundesamt zu erlassenden Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG (wobei mit Blick auf die Nichteinreisefiktion der Begriff "Abschiebungsanordnung" allerdings nicht passend ist) hätte vollzogen werden dürfen. Damit stellt sich allein eine Antragsstattgabe im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als ermessensgerecht dar. [...]