VG Greifswald

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Zitieren als:
VG Greifswald, Urteil vom 11.05.2021 - 2 A 882/19 HGW - asyl.net: M29721
https://www.asyl.net/rsdb/m29721
Leitsatz:

Abschiebungsverbot in Bezug auf Honduras wegen Corona-Pandemie für Schutzsuchenden mit doppelter Staatsangehörigkeit (Honduras und Nicaragua)

1. Einem Asylsuchenden mit doppelter Staatsangehörigkeit von Nicaragua und Honduras, der in Nicaragua sozialisiert wurde und dort politisch verfolgt wird, wird es in Honduras nicht gelingen, sein Existenzminimum zu sichern, wenn er dort nur wenige Monate seines Lebens verbracht hat und über kein soziales Netzwerk verfügt.

2. Honduras ist derzeit von der Corona-Pandemie stark betroffen. Das Gesundheitssystem ist überlastet und die wirtschaftliche Situation im Land hat sich seit Beginn der Pandemie massiv verschlechtert. Hinzu kamen Naturkatastrophen im November 2020. Hiervon betroffen sind vor allem vulnerable Personen und Menschen, die im informellen Sektor arbeiten.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Nicaragua, Honduras, doppelte Staatsangehörigkeit, politische Verfolgung, Existenzminimum, Abschiebungsverbot,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5, EMRK Art. 3,
Auszüge:

[...]

Der Kläger hat allerdings einen Anspruch auf die Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 5 AufenthG. Danach besteht ein Abschiebungsverbot immer dann, wenn sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig wäre. Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach nicht nur unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht, sondern ein Abschiebungsverbot kommt auch dann in Betracht, wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.5.2000 - 9 C 34.99 -, BVerwGE 111, 223-230, Rn. 11). [...]

In dem hier zu entscheidenden Einzelfall geht das Gericht davon aus, dass der Kläger bei einer Abschiebung nach Honduras in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung herrschenden Situation nicht in der Lage wäre, sein Existenzminimum zu sichern.

Jedenfalls aus den in der Person des Klägers liegenden Umständen als "faktischer Nicaraguaner" und der aktuellen Situation hinsichtlich der Corona-Pandemie folgt, dass hier ein derart außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem humanitäre Gründe der Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK entgegenstehen. [...]

Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel ist Honduras derzeit von der Corona-Pandemie massiv betroffen. Neben einer Überlastung des Gesundheitssystems hat sich die wirtschaftliche Situation des Landes seit Beginn der Pandemie extrem verschlechtert. Das Land befindet sich im Ausnahmezustand. Erschwerend zu der ohnehin schon schlechten wirtschaftlichen Lage verursachten im November 2020 die Wirbelstürme Eta und Iota landesweit erhebliche Zerstörungen. Weiterhin bestehen derzeit wegen der Corona-Pandemie umfassende Ausgangsbeschränkungen, die Schulen, Universitäten, öffentliche Einrichtungen und die meisten privaten Unternehmen sind geschlossen (vgl. Annual Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights on the situation of human rights in Honduras, Stand 25.02.2021, S. 2). Honduras ist weiterhin von weit verbreiteter Armut und strukturellen sozioökonomischen Ungleichheiten betroffen. Nach Erhebungen des Nationalen Statistikinstituts lebten im Jahr 2019 64,7 % der Bevölkerung in Armut. Ausweislich des OHCHR besteht Sorge, dass die zur Eindämmung der Corona-Pandemie ergriffenen Maßnahmen der Regierung unverhältnismäßig die Menschen beeinträchtigten, die im informellen Sektor arbeiten. Gleiches gilt für Menschen in vulnerablen Situationen, z.B. Personen auf der Flucht. Sowohl auf dem Land als auch in den Städten wachsen die Unsicherheiten hinsichtlich der Versorgung mit Nahrung, da ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung sein gesamtes Einkommen verloren hat und mittellos ist. Schätzungen zeigen, dass im Jahr 2019 58 % der arbeitenden Bevölkerung im informellen Sektor arbeitete und daher ohne Zugang zu Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen wie Rentenzahlungen und Arbeitslosengeld ist (vgl. Annual Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights on the situation of human rights in Honduras, Stand: 25.02.2021, S. 9).

Die Situation für Migranten und Rückkehrer stellt sich ebenfalls als besonders schwierig dar. Gemäß des OHCHR bestehen weiterhin Sorgen hinsichtlich der Situation von Migranten, einschließlich deren Zugang zu grundlegenden Rechten und Bedürfnissen wie Nahrung, Schutz und Wasser. Es wurde ein besorgniserregendes Anwachsen von diskriminierendem und rassistischem Verhalten gegenüber Migranten, Rückkehrern und intern Vertriebenen festgestellt, welches auf Vorurteilen hinsichtlich der Ausbreitung von COVID-19 durch diese Gruppen basiert. Weiterhin fehlt es an Maßnahmen, Rückkehrer nachhaltig in die Gesellschaft zu integrieren (vgl. Annual Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights on the situation of human rights in Honduras, Stand: 25.02.2021, S. 13).

Das Gericht ist mit Blick auf das Vorgesagte der Auffassung, dass der Kläger, der lediglich wenige Monate in Honduras als Flüchtling gelebt hat und der in Honduras über kein nennenswertes soziales Netzwerk verfügt, derzeit nicht in der Lage sein wird, sein Existenzminimum zu sichern. Diese Einschätzung beruht nicht zuletzt darauf, dass der Kläger aufgrund der umfassenden Ausgangsbeschränkungen, wonach die Bevölkerung nur einmal in zwei Wochen für die Beschaffung von Lebensmitteln ihre Häuser verlassen darf, in der derzeitigen Situation nicht in der Lage sein wird, alsbald eine Erwerbstätigkeit zu erlangen. Da der Kläger über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, wäre er auf Gelegenheitsarbeiten im informellen Sektor zu verweisen. Aufgrund der pandemiebedingten Beschränkungen ist jedoch - wie bereits oben ausgeführt - insbesondere der informelle Sektor zum Erliegen gekommen, so dass nicht zu erwarten ist, dass der Kläger, ohne bereits Erfahrung auf dem honduranischen Arbeitsmarkt gesammelt zu haben, nach seiner Ankunft dort ein das Existenzminimum sicherndes Einkommen erwirtschaften könnte. Im landwirtschaftlichen Sektor gibt es ebenfalls Berichte über eine Welle der Entlassung und Stornierungen von Arbeitsverträgen wegen der COVID-19-Pandemie ohne finanziellen Ausgleich (vgl. United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2020, S. 26f.). Soweit der Kläger in Nicaragua während seines Studiums als Lehrer im Theater gearbeitet hat und kulturelle Veranstaltungen organisiert hat, ist in der derzeitigen Situation des umfassenden Lockdovms jedenfalls nicht davon auszugehen. dass er in Honduras in diesem Bereich zur Zeit ein Einkommen zur Sicherung seines Existenzminimums erzielen könnte. Gleiches gilt für seine Erfahrungen als Restaurantverwalter. Auch in diesem Bereich ist aus vorgenannten Gründen im Entscheidungszeitpunkt eine Anstellung für den Kläger nicht zu erwarten, insbesondere ist aufgrund der Tatsache, dass ausweislich der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel zahlreiche Honduraner ihre Arbeit verloren haben, davon auszugehen, dass der Kläger sich auf einem nunmehr noch härter umkämpften Arbeitsmarkt, ohne diesbezüglich auf Erfahrungen zurückgreifen zu können, behaupten kann. Da der Kläger über kein familiäres Netzwerk in Honduras verfügt, dessen Unterstützung er zunächst in Anspruch nehmen könnte, besteht aufgrund seiner besonderen Situation die Gefahr, dass er nach seiner Ankunft einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.

Mit Blick auf die oben dargestellte Situation für Rückkehrer und Migranten ist in dem besonderen Einzelfall des Klägers, der nach Honduras als "faktischer Nicaraguaner" käme und nicht in ein familiäres Netzwerk zurückkommt, ebenfalls vor dem Hintergrund der Berichte des OHCHR zu befürchten, dass die elementaren Grundbedürfnisse Klägers, insbesondere der Zugang zu Nahrung, Obdach und Wasser bei einer Rückkehr derzeit nicht ausreichend gesichert wären. Insbesondere lässt sich mit Blick auf das Vorgesagte den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht entnehmen, dass es für Rückkehrer besondere Programme und Unterstützungsmaßnahmen gibt, auf deren Inanspruchnahme der Kläger zunächst zu verweisen wäre. [...]