VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Urteil vom 09.10.2002 - 15 B 99.32230 - asyl.net: M3148
https://www.asyl.net/rsdb/M3148
Leitsatz:

Die Lage im Irak hat sich nicht geändert; mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht dem Beigeladenen bei Rückkehr wegen seines Asylantrages und seiner illegalen Ausreise politische Verfolgung.

(Leitsatz der Redaktion

 

Schlagwörter: Irak, Turkmenen, Zentralirak, Nachfluchtgründe, Subjektive Nachfluchtgründe, Illegale Ausreise, Antragstellung als Asylgrund, Strafverfolgung, Amnestie, Interne Fluchtalternative, Nordirak, Versorgungslage, Existenzminimum, soziale Bindungen, Hilfsorganisationen, UNHCR, Flüchtlingslager
Normen: AuslG § 51 Abs. 1; Irak-Dekret Nr. 110 vom 28. 06. 1999
Auszüge:

Das VG hat den Bescheid der Beklagten vom 29. März 1999 zu Unrecht aufgehoben, soweit darin die Voraussetzungen des § 51 AuslG festgestellt worden sind. Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (dazu BVerwG vom 17. 01. 1989 BVerwGE 81, 170/174 f. sowie vom 05. 11. 1991 BVerwGE 89, 162) droht dem Beigeladenen bei einer Rückkehr in den Irak wegen seines Asylantrages und seiner illegalen Ausreise politische Verfolgung.

Der Senat hat das in seinem Urteil vom 22. Mai 2000 Az. 15 B 98.31916 im Einzelnen begründet. Es gibt keine Erkenntnisse, die eine Änderung dieser Einschätzung rechtfertigen könnten. In seinem Urteil vom 22. Mai 2000 hat der Senat zur Verfolgungsgefahr wegen eines Asylantrages ausgeführt......

An der damit umschriebenen Charakteristik des irakischen Staates hat sich nichts geändert (vgl. z. B. AA, Lagebericht vom 20.03.2002, S. 6); auch die Menschenrechtslage ist unverändert (vgl. z. B. ai, Jahresberichte 2000 und 2001; AA, Lagebericht vom 20.03.2000, S. 5 f., 10 ff., 16f., 19ff.; Berichte des Sonderberichterstatters der UN-Menschenrechtskommission, Andreas Mavrommatis, vom 14.08.2000, S. 2, 7 ff.; UNHCR/ACCORD; Final Report on the 6. Country of Origin Information, Final Report, Mai 2001, S. 3 ff., 62 ff., 72 ff.; Monika Kadur, Menschenrechtssituation im Irak, Oktober 2001, S. 2 ff.; Hajo/Savelsberg, Gutachten vom 03. 06. 2002 an VG Leipzig, S. 2 ff.).

Zur Verfolgungsgefahr wegen der illegalen Ausreise hat der Senat in seinem Urteil vom 22. Mai 2000 ausgeführt....

An dieser Sachlage hat sich nichts Entscheidendes geändert. Aus neueren Gutachten von Hajo/Savelsberg (03.06.2002 an VG Leipzig, S. 2) und Monika Kadur (Menschenrechtssituation im Irak, Oktober 2001, S. 9) geht im Gegenteil hervor, dass im November 1999 wiederum Strafen von bis zu 10 Jahren Haft sowie Konfiszierung des gesamten Besitzes angedroht wurde für Personen, die das Land illegal verlassen. Das Dekret Nr. 110 des Revolutionären Kommandorats (RKR) vom 28. Juni 1999, das die vollständige Beendigung aller gesetzlichen Maßnahmen gegen Iraker anordnet, die den Irak verlassen haben, gibt keinen Anlass, die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung des Beigeladenen in Abrede zu stellen.

Der Senat hat zu diesem Dekret in seinem Urteil vom 22. Mai 2000 ausgeführt....

Für eine abweichende Beurteilung dieses Dekrets gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das AA spricht in seinem Lagebericht vom 20. März 2002 von Irak-Rückkehrern aus dem Iran und aus Jordanien, die "nach den Erkenntnissen des UNHCR von den irakischen Behörden unter Zugrundelegung von Dekret 110 abgewickelt" würden. Auch dem IKRK lägen keine Hinweise für systematische Repressionen wegen illegaler Landesflucht gegenüber Rückkehrern vor; es rufe im Iran unter Verweis auf das Dekret zur Rückkehr in den Irak auf und messe dem Dekret damit hohe Glaubwürdigkeit zu. Das IKRK hat dem Senat dazu unter dem 2. Mai 2002 mitgeteilt, dass es seit Ende des Irak-Iran-Krieges an einer möglichst raschen Rückführung der Kriegsgefangenen arbeite.

Vor der eigentlichen Heimführung bemühe sich das IKRK, alle Kriegsgefangenen einschließlich der bereits früher Freigelassenen zu einem vertraulichen Gespräch zu treffen, um in erster Linie abzuklären, ob sie von ihrem Recht Gebrauch machen wollen, repatriiert zu werden. Es sei nicht Aufgabe des IKRK, über die Situation im Herkunftsland zu informieren oder eine Empfehlung zur Rückkehr - oder dagegen - auszusprechen. - Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Ausführungen im Lagebericht des vom 20. März 2002 für die Verfolgungsprognose illegal nach Deutschland eingereister Asylbewerber nicht als hilfreich. Weder geht es beim IKRK um Asylbewerber im westlichen Ausland noch geht es um illegal ausgereiste Personen. UNHCR hat dem Senat unter dem Datum vom Juni 2002 mitgeteilt, man bemühe sich um die Repatriierung von etwa 386.5000 in den Iran geflüchteten Irakern. Bisher seien etwa 6.700 Iraker arabischer Volkszugehörigkeit aus dem Iran in das von der irakischen Zentralregierung beherrschte Gebiet zurückgekehrt. Rückkehrer würden bei ihrer Ankunft im Irak von UNHCR lediglich in Empfang genommen. Man bemühe sich gegenwärtig in Gesprächen mit der irakischen Regierung, Zugang zu allen Rückkehrern und die Möglichkeit einer systematischen Beobachtung der Rückkehr zu erhalten. Eine Rückkehr in den Irak finde auch von Jordanien und Syrien aus statt. Diese Bewegungen erfolgten ohne jede Involvierung von UNHCR; UNHCR könne auch nicht beurteilen, ob das Dekret Nr. 110 auf diese Rückkehrer ebenso angewendet werde wie auf Rückkehrer aus dem Iran. Diese Äußerung zeigt, dass es auch bei UNHCR keine Erfahrungen über eine gewisse Verlässlichkeit des Dekrets Nr. 110 gibt, welche die in zahlreichen gutachterlichen Aussagen geäußerten erheblichen Zweifel an dem Dekret entkräften könnten (vgl. DOI, Stellungnahme vom 1.7.2002 an den Unabhängigen Bundesasylsenat Wien, S, 2. ff., vom 3.6.2002 an das VG Augsburg, S. 6 ff., Monika Kadur, Menschenrechtssituation im Irak, Oktober 2001, S. 8 ff.; von der Osten-Sacken/Uwer, PRO ASYL Bericht "Irak - Republik des Schreckens, August 1999, S. 102 unter Hinweis auf den Sonderberichterstatter der UN). Die Zweifel an dem Dekret werden im Gegenteil dadurch erhärtet, dass das irakische Regime - wie dargestellt - im November 1999 wiederum überaus harte Strafen für die illegale Ausreise angedroht hat.

Die gutachterliche Einschätzung der Gefahr hat sich nicht relevant geändert.

Es ist unverändert beachtlich wahrscheinlich, dass irakische Asylbewerber wegen einer illegalen Ausreise und eines Asylantrags in Deutschland vom irakischen Staat politisch verfolgt werden. Damit befindet sich der Senat in weitgehender Übereinstimmung mit der jüngerer Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. VGH BW vom 11.4.2002 Az. A 2 S 712/01; OVG RhPf vom 4.6.2002 Az: 7 A 10365/02.0VG; NdsOVG vom 21,6.02 Al, 9 L8 3662/01; SächsOVG vom 13.9.02 Az. 4 B 269;02; a.A. nur OVG NRW vom 19.7.2002 Az. 9 A 1346/02.A) und der mit Rechtsstreitigkeiten irakischer Asylbewerber befassten weiteren Senate des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. 23. Senat vom 6.6.2002 Az. 23 B 02.30536; 20. Senat vom 22.10.2001 Az. 20 B 01.30732).

Dem Beigeladenen ist eine Rückkehr in sein Heimatland nicht zumutbar. Er wäre zwar nicht landesweit von politischer Verfolgung bedroht, sondern im Nordirak auf absehbare Zeit vor politischer Verfolgung hinreichend sicher (vgl. Urteil des Senats vom 22.5.2000 Az. - 5 B 98.31916 -). Auf eine inländische Fluchtalternative kann er aber gleichwohl nicht verwiesen werden, weil ihm im Nordirak nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit andere Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asy!erheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen und so am Herkunftsort nicht bestehen (vgl. BVerwG vom 5.10.1999 BVerwGE 109, 353/355 f. ).

Nach der im Kern übereinstimmenden Einschätzung aller fachkundigen Stellen kann ein ortsfremder Kurde, der im Nordirak nicht länger gelebt hat, über keine gesellschaftlich-familiären Bindungen verfügt oder kein Barvermögen in beträchtlicher Höhe besitzt, dort abgesehen von der noch zu erörternden Frage eines Aufenthalts in einem Lager für Binnenvertriebene nicht leben, ohne in existenzielle Not zu geraten (vgl. AA, Lageberichte vom 31.8.1998, 27.1.999 und 25.10.1999; AA, Auskunft vom 27.3,1998 an VG Mainz; UNHCR, Stellungnahmen vom 2.12.1996 an VG Augsburg, und vom 12.5.1997 an VG München; DOI, Stellungnahmen vom 31.3.1998 an VG Mainz,

vom 30.6.1998 an VG Aachen, vom 6.8.1998 an VG Koblenz und vom 6.12.1999 an OVG M-V).

Die wirtschaftliche Lage und die materiellen Lebensbedingungen der eingesessenen Bevölkerung im Nordirak haben sich zwar gegenüber der Lage in den 90er Jahren verbessert (vgl. AA, Lagebericht vom 20.3.2002, S. 23; Stellungnahme des DOI vom 20,11,2001 an OVG LSA, S. 1 ff.). Die vorhandenen Ressourcen sowie die Möglichkeiten, irgendwie Geld zu verdienen, werden jedoch unter den meist großen Familien aufgeteilt. Nur den Angehörigen eingesessener Sippen und Stämme ist damit ein Überleben möglich.

Für den Beigeladenen als einen irakischen Staatsangehörigen turkmenischer Volkszugehörigkeit besteht keine Möglichkeit, sein Existenzminimum durch die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen turkmenischer Parteien oder Organisationen zu sichern. Die Hilfemöglichkeiten turkmenischer Parteien sind äußerst gering. KDP und PUK verlangen von ihnen eine Bürgschaft, dass für den Lebensunterhalt und die Unterkunft betroffener Flüchtlinge aufgekommen wird, sollten diese außerhalb eines Lagers leben wollen (UNHCR, Stellungnahme vom 23.11.2001 an OVG LSA, S. 3;

Thomas Uwer, Gutachten vom 27.1.2002 an das VG Magdeburg, S. 7). Die turkmenischen Parteien verfügen, anders als KDP und PUK, nicht über eigene Verwaltungsstrukturen und sind selbst nicht in der Lage, Unterkunft und Arbeit anzubieten (Hajo/Savelsberg, Gutachten vom 18.04.2002 an VG Leipzig, S 5 f.).

Der Beigeladene könnte auch nicht über seine Verwandten aus (...) die erforderlichen Unterstützungsleistungen in Form von Unterkunft und Lebensmitteln erhalten. Für eine Unterkunft im Nordirak sind verwandtschaftliche Beziehungen nach (...) von vornherein völlig unbehelflich. Nur mit tragfähigen Beziehungen zu nord-irakischen Verwandten oder zu kurdischen Parteien kann eine Unterkunft erlangt werden. Solche hat der Beigeladene glaubhaft verneint.

Auf einen noch in Betracht zu ziehenden Aufenthalt in den Lagern für Binnenvertriebene braucht sich der Beigeladene bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise nicht verweisen zu lassen. Dort würde ihn dauerhaft ein perspektivloses Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums erwarten.