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OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.02.2024 - 4 LA 31/24 - asyl.net: M32218
https://www.asyl.net/rsdb/m32218
Leitsatz:

Vertagung wegen künftiger Arzttermine nur bei erwartbarer Relevanz für Gerichtsentscheidung:

"Der Umstand, dass in einem auf Feststellung eines Abschiebungsverbots aus gesundheitlichen Gründen gerichteten Asylklageverfahren im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weitere Arzttermine kurzfristig bevorstehen, stellt keinen erheblichen Grund für eine Vertagung im Sinne von  § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO dar, wenn nicht zu erwarten ist, dass sich die zusätzlichen ärztlichen Feststellungen auf die Gefährdungsbeurteilung nach § 60 Abs. 7 AufenthG auswirken werden."

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Asylverfahrensrecht, Abschiebungsverbot, medizinische Versorgung, Krankheit, Attest, mündliche Verhandlung, Terminsverlegung, Termin, Arzttermin, rechtliches Gehör,
Normen: VwGO § 173 S. 1, ZPO § 227 Abs. 1, GG Art. 103 Abs. 1, AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3
Auszüge:

[...]

Inwiefern sich die Feststellung, ob der frühkindliche Nystagmus des Klägers genetisch bedingt ist oder nicht, auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG auswirken sollte, erschließt sich nicht. Zwar behauptet der Kläger in seinem Zulassungsantrag, dass, wenn das Ergebnis der genetischen Diagnostik vorliege, feststehen werde, ob seine Weiterbehandlung in Deutschland unerlässlich sei. Eine Begründung dafür gibt er aber nicht und legt auch nicht dar, dass und wie sein frühkindlicher Nystagmus bisher behandelt worden ist. Hiernach ist die Bewertung des Verwaltungsgerichts, mangels konkreter Therapieschritte sei es nicht erforderlich, weitere Untersuchungen zur genetischen Ursache der Erkrankung abzuwarten (Urteilsabdruck, S. 9), nicht zu beanstanden.  

Aus dem zudem eingereichten Attest der Augenärztlichen Gemeinschaftspraxis vom ... 2021 ging als weitere Diagnose „Hyperopie“ hervor. Die Weitsichtigkeit des Klägers war bereits in einem im Verfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorgelegten Arztbrief vom ... 2020 festgestellt worden. Gegenüber einer ... 2021 durchgeführten Voruntersuchung mit beidseits + 6 dpt wurde die Hyperopie aber nunmehr als deutlich rückläufig (beidseits + 2
dpt) eingestuft, so dass die beim Erstbefund verschriebene Brille als nicht mehr erforderlich angesehen wurde. Auf dieser Grundlage ist das Verwaltungsgericht nachvollziehbar davon ausgegangen, dass die Sehschwäche des Klägers nicht so erheblich sei, dass sie ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG begründen könnte (Urteilsabdruck, S. 9). Dafür, dass sich etwas Anderes bei dem für den ... 2023 vergebenen Augenarzttermin hätte
ergeben können, waren Anhaltspunkte weder dargetan noch ersichtlich. Aktuellere augenärztliche Bescheinigungen - in dem Attest vom ... 2021 war eine Kontrolle in sechs Monaten empfohlen worden - waren nicht vorgelegt worden. Auch gaben die Eltern des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 2. November 2023 selbst an, dass ihr Sohn weiterhin keine Brille mehr trage, und gingen von einer lediglich geringen Verschlechterung seiner Sehfähigkeit auf + 2,5 dpt aus. [...]

Schließlich spricht entgegen der Auffassung des Klägers auch rechtlich nichts dagegen, dass das Verwaltungsgericht ihn zur Begründung der Ablehnung seines Vertagungsantrags darauf verwiesen hat, im Falle (etwaiger) weiterer medizinischer Erkenntnisse ein Folgeverfahren durchzuführen. Sein Einwand, damit werde ausreichender Rechtsschutz nicht gewährt, greift nicht durch. Einstweiliger Rechtsschutz kann auch bei Ablehnung eines Folgeantrags in Anspruch genommen werden (vgl. dazu BeckOK AuslR/Dickten, 39. Ed. 1.10.2023, AsylG § 71 Rn. 31 ff.). [...]