Mutwillige Vernichtung von Identitätsdokumenten:
Mutwilligkeit im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG liegt nur bei einem vorsätzlichen oder absichtlichen Handeln vor, das den konkreten Zweck der Verschleierung der Identität oder auch die Verhinderung oder Erschwerung der Abschiebung hat.
(Leitsatz der Redaktion)
[...]
17 Gemessen an diesem Maßstab begegnet die Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, Abschiebungsverbote zugunsten des Antragstellers nicht festzustellen und die Abschiebung in die Türkei anzudrohen, keinen ernstlichen Zweifeln.
18 Das Gericht folgt hierbei – mit Ausnahme der Darlegungen zu § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG – den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). Die Ausführungen im Bescheid decken sich mit der bestehenden Erkenntnislage, insbesondere mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amts [...].
25 Des Weiteren hat die Antragsgegnerin den Offensichtlichkeitsausspruch auf § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG gestützt. Ob dieser Offensichtlichkeitsgrund vorliegt, ist allerdings zweifelhaft, weil dieser voraussetzt, dass ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt worden ist oder die Umstände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen. Denn Mutwilligkeit liegt nur bei einem vorsätzlichen oder absichtlichen Handeln mit dem konkreten Zweck der Verschleierung vor, um die Feststellung der Identität oder auch eine Abschiebung zu verhindern oder zu erschweren. Aus den Akten ist indes nicht ersichtlich, dass der Kläger mutwillig in dem Sinne gehandelt hat, zumal nicht zu erkennen ist, dass es Zweifel an der Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Antragstellers gibt. [...]