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VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2025 - 28 L 836/25.A - asyl.net: M33254
https://www.asyl.net/rsdb/m33254
Leitsatz:

Die Einstellung staatlicher Unterstützungsleistungen ist nicht belanglos: 

Der Vortrag, dass staatliche Unterstützungsleistungen in Form eines Behindertenentgeltes eingestellt wurden und eine Gewerbegenehmigung aufgrund der politischen Vergangenheit des Vaters verweigert wurde, rechtfertigen keine Ablehnung als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG wegen Belanglosigkeit. Die Angaben sind nicht von vornherein völlig ungeeignet, dem Begehren auf Zuerkennung internationalen Schutzes zum Erfolg zu verhelfen. 

(Leitsatz der Redaktion) 

 

Schlagwörter: offensichtlich unbegründet, Türkei, Kurden
Normen: AsylG § 30 Abs. 1 Nr. 1
Auszüge:

[...]

Die Offensichtlichkeitsentscheidung lässt sich – entgegen der Ansicht des Bundesamtes – insbesondere nicht auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG stützen, weil dessen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Nach dieser Vorschrift ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Umstände sind nicht von Belang, wenn sie den Asylantrag offensichtlich nicht zu tragen vermögen. Dabei knüpft die Frage der "Belanglosigkeit" nicht an die der Überzeugungsgewissheit des Prüfungsergebnisses, sondern bei der Darlegung an (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. August 2024 - 14 L 2208/24 -, juris Rn. 14). [...]

Es liegt nach derzeitigem Sach- und Streitstand jedenfalls kein Fall vor, in dem bei Wahrunterstellung der im Asylverfahren gemachten Angaben offensichtlich und aus jedem Blickwinkel ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in die Türkei flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG oder einen ernsthaften Schaden i.S.d. § 4 AsylG zu befürchten hat. Werden die Angaben des Antragstellers – ungeachtet bestehender Bedenken gegen die ausreichende Substantiierung des Vortrags – als wahr unterstellt, so sind die vorgebrachten Ausreisegründe, denen zufolge der kurdische Antragsteller sich wegen einer Behinderung nicht selbst versorgen kann und wegen der "politischen Schuld" seines Vaters in der Türkei keinerlei Hilfen in Bezug auf die von ihm geltend gemachte 60%ige Behinderung in Anspruch nehmen konnte, nach denen die vormals staatlicherseits gewährten Zahlungen von Behindertenentgelt vier Monate vor der Ausreise eingestellt wurden und es ihm verwehrt wurde, einen Gewerbebetrieb zu eröffnen, nicht von vornherein völlig ungeeignet, dem Begehren auf Zuerkennung internationalen Schutzes zum Erfolg zu verhelfen. [...]