Keine Abschiebungsandrohung in Herkunftsstaat bei Flüchtlingsanerkennung in Griechenland:
Eine Abschiebungsandrohung bezüglich des Herkunftsstaates gegenüber einer Person, der in einem anderen Land internationaler Schutz gewährt wurde, ist rechtswidrig, weil die Vorschrift des § 60 Abs. 1 S. 2 AufenthG dem entgegensteht. Diese Vorschrift sieht vor, dass Flüchtlinge, die außerhalb Deutschlands als Flüchtlinge anerkannt wurden, nicht in einen Staat abgeschoben werden dürfen, in dem ihnen Verfolgung droht.
(Leitsätze der Redaktion)
[…]
Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage zum nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus, da sein Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist. […]
Zunächst ist dem Kläger in Griechenland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Gestalt der Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden.
Ferner besteht in Ansehung des Klägers, bei dem es sich in diesem Sinne um eine nicht vulnerable Person handelt, mit Blick auf Griechenland auch nicht die Gefahr einer Art. 4 GRCh respektive Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 – 1 C 18.24, 1 C 19/24 –, juris).
Der auf die Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes gerichtete Hilfsantrag ist bereits unzulässig, da ein Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Zuerkennung nicht feststellbar ist.
Denn selbst ein unterstellter Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes auf Grundlage von § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG würde die Rechtsposition des Klägers nicht verbessern, da seiner Abschiebung in den Irak bereits die Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG entgegensteht.
§ 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG untersagt die Androhung einer Abschiebung in den Irak.
Nach dieser Vorschrift dürfen Asylberechtigte und Ausländer, die außerhalb des Bundesgebietes als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind nicht in einen Staat abgeschoben werden, indem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist.
Ein solcher Fall ist hier gegeben, da der irakische Kläger in Griechenland und damit außerhalb des Bundesgebiets als ausländischer Flüchtling nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt wurde.
Ein Anlass, diese Norm nicht anzuwenden, beziehungsweise sie teleologisch zu reduzieren, besteht im Streitfall – ungeachtet der überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Hamburg (vgl. Urteil vom 29. November 2024 – 8 A 2694/23 –, juris, Rn. 87 ff. –) nicht, da sich hiesiger Fall maßgeblich von dem dort zur Prüfung vorliegenden unterscheidet. Denn anders als dort könnte die Beklagte den Antrag nämlich, wie gezeigt, nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ablehnen, da eine Verweisung des Klägers auf die Inanspruchnahme des internationalen Schutzes in Griechenland ihn nicht einer Art. 4 GRCh respektive Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung aussetzen würde. […]
Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der angedrohten Abschiebung in den Irak steht, wie gezeigt, § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG entgegen.
Diese Rechtswidrigkeit mit Blick auf den Zielstaat bedingt die Rechtswidrigkeit der gesamten Abschiebungsandrohung, da keine Teilbarkeit vorliegt, sondern eine Abschiebungsandrohung ohne Zielstaatsbestimmung (im hier eröffneten Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG) rechtswidrig ist (vgl. nur Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 45. Edition Stand 1. Oktober 2024, § 34 AsylG Rn. 31c m.w.N.).
Auch Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Es gibt (im hier eröffneten Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG) keinen Raum für ein (nationales) Einreise- und Aufenthaltsverbot ohne Rückkehrentscheidung, wobei die Abschiebungsandrohung als hier relevante Rückkehrentscheidung wie gesehen rechtswidrig ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 – 1 C 15.23 –, juris, Rn. 29 ff.). […]