OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.11.2003 - 13 LB 179/03 - asyl.net: M4723
https://www.asyl.net/rsdb/M4723
Leitsatz:

Armenische Volkszugehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 30.9.1998 keinen gemeldeten Wohnsitz in Aserbaidschan besaßen, sind nicht (mehr) aserbaidschanische Staatsangehörige; der Verlust der Staatsangehörigkeit knüpft nicht an die armenische Volkszugehörigkeit an.(Leitsatz der Redaktion)

 

Schlagwörter: Aserbaidschan, Armenier, Staatsangehörigkeit, Staatsangehörigkeitsrecht, Sowjetunion, Auslandsaufenthalt, Verlust, Verfolgungsbegriff
Normen: AuslG § 51 Abs. 1
Auszüge:

 

Zur Frage der Staatsangehörigkeit von Armeniern aus Aserbaidschan, die ihr Land lange verlassen haben (Amtlicher Leitsatz)

Maßgeblich für die Beurteilung der Staatsangehörigkeit der Kläger nach dem Zerfall der Sowjetunion, deren Staatsangehörigkeit sie zunächst besaßen, die sie aber mit dem Untergang der Sowjetunion verloren haben, war zunächst (ab 1.1.90) das aserbaidschanische Gesetz vom 26. Juni 1990. Dieses "definierte" (entsprechend Art. 52 der Verfassung) in seinem Art. 1 Abs. 1 die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit als "eine ständige politisch-rechtliche Verbindung einer Person mit dem aserbaidschanischen Staat, die in deren gegenseitigen Rechten und Pflichten ihren Ausdruck findet". Nach Art. 4 dieses Gesetzes besaßen die Staatsangehörigkeit der "aserbaidschanischen SSR" solche Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit (offensichtlich im Sinne der vorher bestehenden "Republikszugehörigkeit") hatten. Das mag auf die Kläger zutreffen.

Nach Art. 18 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes konnte diese Staatsangehörigkeit aber durch Entlassung /Verlust entfallen. Ein solcher Verlustgrund war u.a. dann gegeben, wenn "eine Person mit ständigem Aufenthaltsort im Ausland ihrer Meldepflicht gegenüber dem Konsulat ohne wichtigen Grund fünf Jahre lang nicht nachkommt" (Art. 20 Abs. 1 Nr. 2). Dieser Verlustgrund kommt hier für die Kläger durchaus in Betracht, da sie 1988/89 Aserbaidschan verlassen und sich seither, also jedenfalls fünf Jahre lang (das ist: bis Ende 1994), nicht bei einem aserbaidschanischen Auslandskonsulat gemeldet haben (wozu sie als aserbaidschanische Staatsangehörige offenbar rechtlich verpflichtet waren).

Allerdings ergab sich aus Art. 20 Abs. 2 des Gesetzes, dass die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge erst "im Moment der Registrierung des jeweiligen Tatbestandes" durch die (nach Art. 33) zuständigen Behörden ("Außenministerium, Diplomatische Vertretungen und Konsulareinrichtungen") eintrat, der dabei offensichtlich konstitutive Bedeutung zukommen sollte. Diese Regelung war nur dann praktikabel, wenn der Auslandsaufenthalt dem aserbaidschanischen Staat bekannt war und der betreffende Staatsbürger erfasst war. Kam dann fünf Jahre lang keine Meldung durch eine Auslandsvertretung, so war der Verlust der Staatsangehörigkeit festzustellen. Davon, dass Letzteres hier geschehen wäre, kann indessen nicht ohne weiteres ausgegangen werden, da dazu nichts bekannt ist. Es kann daher nicht festgestellt werden,dass die Kläger ihre aserbaidschanische Staatsangehörigkeit bereits nach dem Gesetz vom 26. Juni 1990 (mit Ablauf des Jahres 1994) verloren hätten.

Dagegen ist ein Verlust der Staatsangehörigkeit jedenfalls im Jahre 1998 eingetreten, und zwar aufgrund einer Abmeldung von Amts wegen, und dies mit Inkrafttreten des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 30. September 1998.

Wiederum unter Bezugnahme auf Art. 52 der Verfassung der aserbaidschanischen Repuhlik stellt auch dieses Gesetz in seinem Art. 1 auf die Pflege "politischer und rechtlicher Beziehungen" zwischen Bürgern und dem Staat ab, auf das Verfügen "über gegenseitige Rechte und Pflichten". In Art. 5 Nr. 1 zählt es zunächst die "Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit besaßen" zu den aserbaidschanischen Staatsangehörigen, wobei die Staatsangehörigkeit nach dem neuen Gesetz nunmehr aber ausdrücklich an folgende "Grundlage" anknüpft: "Registrierung der betroffenen Person in (an) seinem Wohnort in der aserbaidschanischen Republik zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes", also an die tatsächlichen Wohn- und Meldeverhältnisse zum Zeitpunkt 1998. Indem die neue Staatsangehörigkeit an die Aufenthalts- und Meldeverhältnisse zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens anknüpfte, ordnete sie sie entsprechend neu. Voraussetzung dieser staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelung war danach, dass die Kläger am 30. September 1998 (oder am 1.1.99, falls das Gesetz erst an diesem Tage in Kraft getreten ist), in Aserbaidschan einen Wohnort hatten und dort entsprechend registriert waren.

Einen "Wohnort" in Aserbaidschan besaßen die Kläger seit ihrem Verlassen spätestens Anfang 1989 damit im September 1998 fraglos nicht mehr. Sie waren darüber hinaus auch nicht mehr gemeldet, wie sich aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. April 2003 an das Verwaltungsgericht Schleswig ergibt. Denn danach (Nr. ..1 der Auskunft) gab es im Jahre 1998 einen Erlass des aserbaidschanischen Justizministeriums, mit dem die Meldebehörden "dazu angewiesen (worden seien), diejenigen armenischen Volkszugehörigen von Amts wegen abzumelden, die sich de facto nicht mehr dauerhaft in der Republik Aserbaidschan aufhielten".

Das habe alle armenischen Volkszugehörigen betroffen, die seit Ausbruch des Konfliktes zwischen Aserbaidschan und Armenien aus Aserbaidschan geflüchtet seien. Weiter (Nr. 4) heißt es in dieser Auskunft, nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes erkenne die Republik Aserbaidschan vor 1991 ausgereiste Armenier nicht (mehr) als aserbaidschanische Staatsangehörige an. In der weiteren Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 28. April 2003 heißt es darüber hinaus, dass es habe in Erfahrung bringen können, dass "bei armenischen Volkszugehörigen in der Regel sieben Jahre (,) nachdem sie an ihrem Wohnsitz nicht mehr aufhältig waren (,) eine Abmeldung von Amts wegen erfolgt" sei. Das wäre dann hier bereits 1996 geschehen, wenn angenommen wird, dass die Kläger der "Regel" unterfallen sind.

Nach diesen Auskünften besitzen die Kläger zumindest seit 1998 die (nunmehr nach dem Gesetz vom 30.9.98 allein maßgebliche) aserbaidschanische Staatsangehörigkeit nicht. Dabei kann offen bleiben, was aus ihrer etwa vorher noch bestehenden Staatsangehörigkeit geworden ist, da diese jedenfalls nicht mehr relevant ist. Ebenso braucht nicht erörtert zu werden, ob sie eine solche wiedererlangen könnten, was in Art. 15 des Gesetzes vom 30. September 1998 ausdrücklich vorgesehen ist, nach der AA-Auskunft vom 2. April 2003 (Nr. 4) für Armenier aber praktisch nicht möglich sei. Die Kläger wollen das offensichtlich auch nicht.

Der Nichterwerb der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz von 1989 steht im Übrigen nicht in Widerspruch zu Art. 53 Abs. 1 der Verfassung Aserbaidschans (vom 12.11.95), wonach die "Aberkennung der ... Staatsgehörigkeit ... unter keinen Umständen zulässig" ist. Denn den Klägern ist nicht eine aserbaidschanische Staatsangehörigkeit" aberkannt" (entzogen) worden, sondern eine neue Staatsangehörigkeit nicht zuerkannt worden. Dieser Umstand erklärt auch, dass, wie sie vortragen, dem betroffenen Personenkreis Nationalpässe nicht ausgestellt werden und diese so nicht ausreisen können, wie die Kläger angeben.

Sind die Kläger danach nicht (mehr) als Staatsangehörige Aserbaidschans anzusehen, so kann es vorliegend rechtlich auf die Verhältnisse in diesem Land nicht ankommen, und zwar auch nicht, wie die Kläger meinen, unter dem Gesichtspunkt des "Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes", da dies nur für solche Personen gilt, die dort bereits staatenlos waren.

Die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 18. März 1999 sind daher schon aus diesem Grunde zu ändern, da sie auf das Land Aserbaidschan abstellen (Aufhebung und Verpflichtung der Beklagten zu den Nrn. 2 u. 4 des Bescheides vom 24.5.1969). Denn das Asylbegehren der Kläger ist infolge des Fehlens der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit nunmehr gegenstandslos geworden (BVerwG, Urt. vom 15.5.85, 9 C 30.85, DVBI. 1986, 510; Urt. vom 24.10.95, 9 C 3.95, DVBI. 1996, 205). Der genannte gesetzlich geregelte Nichterwerb der Staatsangehörigkeit durch die Kläger ist asylrechtlich auch unerheblich, da sie nicht etwa wegen ihrer Volkszugehörigkeit "ausgebürgert" worden sind, sondern mangels Aufenthalts in Aserbaidschan die neugeregelte Staatsangehörigkeit nur nicht erworben haben.