BGH

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Zitieren als:
BGH, Beschluss vom 15.12.2004 - XII ZB 166/03 - asyl.net: M6059
https://www.asyl.net/rsdb/M6059
Leitsatz:

Die Gefahr, daß bei einem Mädchen gambischer Staatsangehörigkeit während eines Aufenthalts in Gambia eine Beschneidung vorgenommen wird, rechtfertigt es, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht gem. § 1666 Abs. 1 BGB insoweit zu entziehen, als es um die Entscheidung geht, ob das Kind nach Gambia verbracht wird. Ob diese Maßnahme allein ausreicht, um einen effektiven Schutz des Kindes zu gewährleisten, hat der Tatrichter im Rahmen seines Auswahlermessens zu entscheiden.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Gambia, Geschlechtsspezifische Verfolgung, Kinder, Minderjährige, Genitalverstümmelung, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Inobhutnahme, Pflegschaft, Jugendamt, Deutsche Gerichtsbarkeit, Minderjährigenschutzabkommen
Normen: BGB § 1666; BGB § 1626 Abs. 1; BGB § 1631 Abs. 1; MSA Art. 1; MSA Art. 3 ; MSA Art. 8; MSA Art. 13
Auszüge: