VGH Baden-Württemberg

Merkliste
Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.11.2004 - A 12 S 1189/04 - asyl.net: M6087
https://www.asyl.net/rsdb/M6087
Leitsatz:

1. Kurden steht derzeit und auf absehbare Zukunft eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung).

2. In die Türkei zurückkehrende Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit sind hinreichend sicher davor, asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein (Bestätigung und Fortschreibung der Senatsrechtsprechung): Dies gilt insbesondere auch im Anwendungsbreich des Amnestiegesetzes Nr. 4616.(Amtliche Leitsätze).

Schlagwörter: Türkei, Kurden, HADEP, Mitglieder, PKK, Verdacht der Unterstützung, Haft, Folter, Strafverfolgung, Freispruch, Aussetzung des Verfahrens, Staatsicherheitsgerichte, Glaubwürdigkeit, Gruppenverfolgung, Interne Fluchtalternative, Existenzminimum, Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit, Nachfluchtgründe, Objektive Nachfluchtgründe, Politische Entwicklung, KHK, KONGRA-GEL, Waffenstillstand, Resozialisierungsgesetz, Amnestie, Strafmilderung, Strafrechtsreform, Anti-Terrorismus-Gesetz, Menschenrechtslage, Subjektive Nachfluchtgründe, Antragstellung als Asylgrund, Situation bei Rückkehr, Grenzkontrollen
Normen: GG Art. 16a; AuslG § 51 Abs. 1; AuslG § 53; TürkStGB Art. 169; Türk. Resozialisierungsgesetz; Türk. Amnestiegesetz Nr. 4616
Auszüge:

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Er hat auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG.

Der Kläger war bis zu seiner Ausreise aus der Türkei im Februar 2001 keiner staatlichen gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt. Kurden hatten und haben allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit keine politische Verfolgung zu befürchten.

(...) hatte sich allerdings seine Situation insofern zugespitzt, als die Verhandlung vor dem (...) Staatssicherheitsgericht (...) anstand. Ausweislich dessen Urteil vom (...), dessen Echtheit die Deutsche Botschaft in Ankara bestätigt hat, wird dem Kläger eine Straftat nach Art. 169 türkStGB vorgeworfen, indem er für die PKK Hilfeleistung erbracht und Mitgliedern der PKK Unterkunft gewährt habe, so dass die Annahme gerechtfertigt sein könnte, eine entsprechende langjährige Verurteitung sei zu erwarten. Diese Verurteilung ist jedoch nicht erfolgt, sondern statt dessen ist von der Möglichkeit einer Anwendung des Gesetzes Nr. 4616 Gebrauch gemacht und das Verfahren für fünf Jahre ausgesetzt worden. Begeht der Kläger in dieser Zeit keine vergleichbaren Straftaten wird das Verfahren gem. Art. 1 des Gesetzes eingestellt. Damit droht ab diesem Zeitpunkt die Verurteilung nicht mehr.

Die Frage, ob dies bereits bei der Ausreise des Klägers zu erwarten war, bedarf aber keiner Klärung, weil der Kläger jedenfalls bei seiner Rückkehr vor politischer Verfolgung hinreichend sicher wäre (zum Prognosemaßstab: BVerfG, 1. Senat; Beschluss vom 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 -, 1BvR 182/80 -, BVerfGE 54, 341; BVerwG, Urteile vom 25.07.2000 - 9 C 28.99 -, BVerwGE 111, 334, vom 15.07.1997 - 9 C 2.97 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 194, vom 18.02.1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97, Beschluss vom 27.02.1997 - 9 B 121.97 - juris web).

Der Kläger war in seiner Heimat vor der Ausreise auch nicht wegen der von ihm vorgetragenen früheren Ereignisse (vor 1999) von landesweiter individueller politischer Verfölgung betroffen oder bedroht. Das von ihm insoweit vorgetragene Verfolgungsgeschehen rechtfertigt nicht die Annahme, dass er deswegen vor seiner Ausreise landesweit in eine ausweglose Lage geraten war.

Zur Dauer der vorgetragenen Inhaftierung im Jahr (...) gab er zunächst an, er sei fünf Monate im Gefängnis gewesen, ließ dann aber über seine Prozessbevollmächtigten vortragen, es seien sechs Monate gewesen und er sei nach der Festnahme gefoltert worden.

Widersprüchlich ist ferner der Vortrag zu einem Vorfall im Jahr (....). Hierzu führte der Kläger zunächst aus, er sei nach einer Telefonüberwachung zwei Tage festgehalten, dann freigelassen worden und habe (...) Millionen türkische Lira (laut Wechselkurs (...)) Strafe zahlen müssen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gab er dagegen an, dass die Strafe (...) türkische Lira (laut Wechselkurs (...)) betragen habe und ihm vorgeworfen worden sei, er habe die PKK unterstützt, Hilfe gewährt und Geld gesammelt. Eine Strafe von umgerechnet (...) ist außerdem unrealistisch.

Wegen der vorgetragenen Mitgliedschaft in der HADEP war der Kläger einer politischen Verfolgung in der Türkei nicht ausgesetzt (vgl. u.a. die Auskünfte des Auswärtigen Amts vom 03.02.2004 an das VG Sigmaringen und vom 06.02.2004 an das VG Göttingen; hierzu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 30.08.2000 - 11 L 1255/00 -). Anhaltspunkte dafür, dass eine Mitgliedschaft des Klägers bei der legalen Partei HADEP nach deren Verbot im März 2003 rückwirkend zum Anlass, genommen wird, gegen ihn asylrechtsrelevante Maßnahmen zu ergreifen, sind nicht ersichtlich.

Die Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers zu der Zeit vor (...) kann ebenfalls offen bleiben. Denn selbst wenn der Senat insoweit eine individuelle Vorverfolgung zu seinen Gunsten unterstellt, drohten dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise deswegen nicht landesweit asylrelevante Maßnahmen.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass kurdischen Volkszugehörigen in der westlichen Türkei, insbesondere in den dortigen Großstädten, eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht (siehe die vorab mitgeteilten Senatsurteile, insbesondere die Urteile vom 22.07.1999 - A 12 S 1891/97 -, vom 13.09.2000 - A 12 S 2112/99 -, vom 07.05.2002 - A 12 S 196/00 -, vom 07.11.2002 - A 12 S 907/00 -, vom 22.11.2002 - A 12 S 174/01 -, vom 22.11.2002 - A 12 S 175/01 - und vom 02.01.2003 - A 12 S 1174/00 -).

Auch im Hinblick auf das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative bestehen für den Senat keine Zweifel. Vor allem hätte der Kläger die für die Schlepperhilfe aufgewendeten 6.500 DM auch dafür verwenden können, sich - jedenfalls vorübergehend - im Westen der Türkei eine Existenz aufzubauen.

Politische Verfolgung droht dem Kläger auch nicht wegen beachtlicher Nachfluchtgründe.

Als objektiver Nachfluchtgrund kann eine unmittelbare oder mittelbare staatliche Verfolgung des Klägers allein wegen kurdischer Volkszugehörigkeit gegenwärtig noch weniger als für den Zeitpunkt der Ausreise festgestellt werden.

Die Türkei hat in den Jahren 2001 bis 2004 umfangreiche Reformen durchgeführt, die in engem Zusammenhang mit dem Ziel des Beginns von EU-Beitrittsverhandlungen stehen, aber erklärtermaßen auch einer weiteren, u.a. auch von amnesty international (Auskunft vom 02.04.2004 an das OVG Nordrhein-Westfalen) begrüßten Demokratisierung zum Wohle ihrer Bürger dienen. Zur Verbesserung der Effizienz des Justizwesens wurden neue Fachgerichte geschaffen und durch Änderung von Rechtsvorschriften die Rechte der Verteidigung verbessert. Mit Gesetz Nr. 5190 vom 16.0.6.2004 (in Kraft getreten am 30.06.2004) wurden die Staatssicherheitsgerichte abgeschafft und einige ihrer Zuständigkeiten den neu geschaffenen regionalen "Gerichten für Schwere Strafsachen" übertragen. Durch die Reform wurde die volle Anwendbarkeit der türkischen Strafprozessordnung auch in diesen Verfahren sichergestellt. Die Todesstrafe wurde gemäß dem Protokoll Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention vollständig abgeschafft.

Schätzungen zufolge kamen etwa ein Siebtel der derzeit Inhaftierten aufgrund von Strafmilderungen im neuen Strafgesetzbuch frei. Zu den vorzeitig Freigelassenen zählen auch mehrere wegen herausragender oder einfacher Mitgliedschaft in einer illegalen Vereinigung (Art. 168 türkStGB a.F.) Verurteilte (Bundesamt, Briefing Notes vom 25.10.2004). Art. 8 Antiterrorgesetz (Propaganda gegen die unteilbare Einheit des Staates) wurde abgeschafft.

Was den Minderheitenschutz und die Ausübung der kulturellen Rechte betrifft, wurde die Verfassung geändert, um das Verbot des Gebrauchs der kurdischen und anderer Sprachen aufzuheben.

Der in einigen Provinzen im Südosten seit fünfzehn Jahren geltende Ausnahmezustand wurde zum 30.11.2002 vollständig aufgehoben. Bestimmungen, die während des Ausnahmezustands zur Einschränkung der Rechte während der Untersuchungshaft herangezogen wurden, wurden geändert.

Das Newrozfest 2003 verlief in einer Atmosphäre der Toleranz, ganz im Gegensatz zu einigen Vorjahren, in denen es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen und zu Festnahmen kam.

Mit Blick vor allem auf die PKK und auf die Chance eines Neuanfangs bezüglich des Kurden-Problems wurde am 29.07.2003 vom Parlament ein "Gesetz zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft" Gesetz Nr. 4959 (Resozialisierungsgesetz) verabschiedet (in Kraft getreten am 06.08.2003). Das Gesetz gewährte Mitgliedern terroristischer Organisationen, die nicht an bewaffneten Auseinandersetzungen beteiligt waren und sich freiwillig stellten, Straffreiheit. Gleiches galt für Personen, die nicht Mitglied waren, Anhänger jedoch verpflegt, untergebracht oder auf sonstige Weise unterstützt hatten. Mitglieder, die an Straftaten beteiligt waren, sich freiwillig stellten und hinreichende Informationen zur Organisation lieferten, erhielten eine großzügige Strafmilderung (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 12.08.2003; ai Auskunft vom 30.01.2004 an das VG Köln; Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, Freiburg, Gutachten vom 16./15.04.2004 an das OVG Nordrhein-Westfalen; Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 07.09.2004).

Zahlreiche Kurden sind in die türkische Gesellschaft vollständig integriert oder haben sich sogar assimiliert. In Parlament, Regierung und allgemeiner Verwaltung sind Kurden ebenso vertreten wie in Stadtverwaltungen, Gerichten und Sicherheitskräften.

Kurdischstämmige Wehrdienstleistende sind keinen Nachteilen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt.

Im Übrigen besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für kurdische Volkszugehörige jedenfalls in der westlichen Türkei, insbesondere in den dortigen Großstädten, gegenwärtig und auf absehbare Zeit eine inländische Fluchtalternative. Hierzu wird auf die oben genannte Rechtsprechung des Senats sowie die Urteile vom 22.11.2002 - A 12 S 174/01 -, vom 22.11.2002 - A 12 S ,175/01 - und vom 02.01.2003 - A 12 S 1174/00 - und die weiteren Nachweise Bezug genommen (vgl. ferner: OVG Berlin, Urteile vom 14.10.2003 - 6 B 7.03 -, juris web, und vom 20.11.2003 - 6 B 11.03 -, juris web; Hessischer VGH Urteile vom 05.08.2002 - 12 UE 2982/00.A -, ESVGH 53,60, und vom 29.11.2002 - 6 UE 2235/98.A -, ESVGH 53, 185).

Bei der Rückkehr in die Türkei droht dem Kläger auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit individuelle politische Verfolgung. Zurückkehrende kurdische Asylbewerber sind bei ihrer Einreise in die Türkei hinreichend sicher davor, an der Grenze oder auf dem Flughafen asylrelevanten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Besonderheiten lassen sich im Falle des Klägers nicht feststellen.

Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass zurückkehrende Asylbewerber kurdischer Volkszugehörigkeit nicht routinemäßig, d.h. ohne Vorliegen von Besonderheiten, allein aufgrund eines längeren Auslandsaufenthalts und einer Asylantragstellung (s. BVerfG <Kammer>, Beschluss vom 12.10.1994 - 2 BvR 18/94 -, NVwZ-Beilage 3/1995, 18, mit Hinweis auf Rechtsprechung des Senats) bei der Wiedereinreise inhaftiert und asylerheblichen Misshandlungen oder Folter ausgesetzt werden (vgl. insbesondere Urteile vom 02.04.1998 - A 12 S 1092/96 -, vom 02.07.1998 - A 12 S 3033/96 -, vom 21.07.1998 - A 12 S 2806/96 - sowie vom 02.01.2003 - A 12 S 1174/00 -). Die inzwischen bekannt gewordenen und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel geben dem Senat keine Veranlassung zu einer anderen Einschätzung. Im jüngsten Lagebericht vom 19.05.2004 teilt das Auswärtige Amt mit (S. 44 f), dass es in den vergangenen Jahren stets Fällen, in denen Behauptungen von Misshandlung oder Folter in die Türkei abgeschobener Personen (vor allem abgelehnter Asylbewerber) konkret vorgetragen worden seien, im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten durch eigene Nachforschungen durch die Auslandsvertretungen in der Türkei nachgegangen sei. Ihm sei seit über drei Jahren kein einziger Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden sei. Das Auswärtige Amt geht deshalb davon aus, dass bei abgeschobenen Personen die Gefahr einer Misshandlung bei Rückkehr in die Türkei nur auf Grund von vor der Ausreise nach Deutschland liegender wirklicher oder vermeintlicher Straftaten auch angesichts der durchgeführten Reformen und der Erfahrungen der letzten Jahre in diesem Bereich äußerst unwahrscheinlich ist. Misshandlung und Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, schließt es aus.

"Besonderheiten" des Klägers, die trotz der gesetzlichen Reformen und deutlichen Verbesserung der Menschenrechtslage (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 19.05.2004 und die obigen Ausführungen) eine Rückkehrgefährung begründen, ergeben sich weder aus der vom Kläger vorgetragenen Mitgliedschaft in der HADEP (hierzu u.a. Serafettin Kaya, Gutachten vom 04.07.2003 an das VG Aachen) noch im Zusammenhang mit dem Urteil des 4. Staatssicherheitsgerichts Diyarbakir vom 01.05.2001. Laut diesem Urteil hat der Kläger zwar eine Straftat nach Art. 169 türkStGB begangen, in dem er für die PKK eine Hilfeleistung erbracht und Mitgliedern der PKK Unterkunft gewährt hat. Der Prozess wurde aber nach Gesetz Nr. 4616 § 1 Nr. 4 vertagt und die Verhandlung wird erst wiedereröffnet, falls der Kläger innerhalb von fünf Jahren eine ähnliche oder eine freiheitsberaubende Straftat begehen sollte. Ansonsten wird das Verfahren eingestellt.

Nach der Auskunft der Deutschen Botschaft in Ankara vom 26.09.2002 an das Bundesamt hat der Vertrauensanwalt mitgeteilt, dass Personen, in deren Fällen das Gesetz Nr. 4616 zur Anwendung gekommen sei, mit keinerlei Schwierigkeiten zu rechnen hätten.

Dass der Kläger laut seinem Vortrag während des laufenden Verfahrens vor dem (...) Staatssicherheitsgericht (...) aus der Türkei ausgereist ist, ist asylrechtlich unerheblich. Asylrechtlich relevante Folgen drohen dem Kläger deswegen nicht, denn das Staatssicherheitsgericht hat trotz der Abwesenheit des Klägers das Gesetz Nr. 4616 angewandt und es liegen Gründe, die den Widerruf der Strafaussetzung nach dem Gesetz Nr. 4616 rechtfertigen (hierzu auch Ziffer 4 des Urteils des 4. Staatssicherheitsgerichts Diyarbakir), nicht vor. Nach Art. 224 türkische Strafprozessordnung kann ein Verfahren auch in Abwesenheit des Angeklagten abgeschlossen werden (Auskunft des Auswärtigen Amts vom 10.09.2004 an das VG Cottbus).

Auch bei der gebotenen wertenden Gesamtschau (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.07.1983 - 9 B 10542.83 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 10, und Urteil vom 27.06.1989 - 9 C 1.89 -, BVerwGE 82, 171) ist der Senat nicht davon überzeugt, dass in der Person des Klägers Gründe vorliegen, wegen derer ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden angenommen werden müsste, so dass eine Rückkehrgefährdung nicht besteht.