VG Karlsruhe

Merkliste
Zitieren als:
VG Karlsruhe, Beschluss vom 02.08.2005 - 6 K 1458/05 - asyl.net: M7135
https://www.asyl.net/rsdb/M7135
Leitsatz:

1. In Angelegenheiten der Gestattung der Ausübung einer Beschäftigung ist die Verpflichtungsklage lediglich dann statthaft, wenn der Ausländer eine erstmalige oder erneute Entscheidung begehrt (s.a. VG Karlsruhe, Beschl. v. 14.04.2005 - 10 K 493/05 -; VG Braunschweig, Beschl. v. 06.04.2005 - 6 B 113/05 -). Um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist insoweit gem. § 123 VwGO nachzusuchen.

2. Geht es hingegen um die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Beschäftigung betrifft, folgt aus § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG die sofortige Vollziehbarkeit dieser Entscheidung i.S.v. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO. Als statthafte Klageart in der Hauptsache ist in diesen Fällen die Anfechtungsklage anzusehen, vorläufiger Rechtsschutz kann nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: D (A), Duldung, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt, Nebenbestimmungen, Erwerbstätigkeit, Mitwirkungspflichten, Passbeschaffung, Vertretenmüssen, Armenien, UdSSR, Russland, Staatsangehörigkeit ungeklärt
Normen: VwGO § 80 Abs. 5; AufenthG § 84 Abs. 1 Nr. 3; AufenthG § 4 Abs. 3 S. 1; BeschVerfV § 10; BeschVerfV § 11
Auszüge:

a) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bei der im vorliegenden Fall gegebenen Sachlage statthaft. § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG regelt, dass eine Klage gegen die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Beschäftigung betrifft, keine aufschiebende Wirkung hat. Die Änderung oder Aufhebung einer derartigen Nebenbestimmung ist damit sofort vollziehbar i.S.v. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO. Als statthafte Klageart in der Hauptsache ist in diesen Fällen die Anfechtungsklage anzusehen. In Angelegenheiten der Gestattung der Ausübung einer Beschäftigung ist die Verpflichtungsklage lediglich dann statthaft, wenn der Ausländer eine erstmalige oder erneute Entscheidung begehrt (vgl. VG Karlsruhe, Beschl. v. 14.04.2005 - 10 K 493/05 -; VG Braunschweig, Beschl. v. 06.04.2005 - 6 B 113/05).

Für den zu entscheidenden Fall ändert daran nichts, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe mit dem Tenor seiner von der Antragstellerin angegriffenen Entscheidung vom 09.06.2005 einen - von ihr nie gestellten - "Antrag auf Zulassung zur Ausübung einer Beschäftigung" abgelehnt hat. Nach dem Inhalt der vom Gericht beigezogenen Behördenakte war der Antragstellerin bereits unter der Geltung des Ausländergesetzes und auch noch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 01.01.2005 die Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Küchenhilfe bei der XXX, XXX, gestattet. Eine entsprechende Nebenbestimmung zur Duldung ist in den der Antragstellerin noch unter dem 23.02.2005 seitens der Stadt XXX ausgestellten Ausweisersatz aufgenommen worden. Erst mit der von der Stadt XXX im Auftrag des Regierungspräsidiums erteilten und unter dem 03.05.2005 mitgeteilten Duldungsverlängerung ist diese Nebenbestimmung nicht mehr fortgeführt worden und der Hinweis erteilt worden, dass eine Erwerbstätigkeit nicht (mehr) gestattet ist (zur Zuständigkeit des Regierungspräsidium insoweit s. § 6 Abs. 2 Nr. 2 AAZuVO). Die von der Antragstellerin nun beanstandete Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 09.06.2005 kann nach der Auffassung des Gerichts lediglich als eine gesonderte förmliche Abfassung dieser schon zuvor getroffenen Entscheidung interpretiert werden. Bis zum Ablauf des Geltungszeitraums der vorangegangenen Duldung, also bis zum 13.04.2005, war der Antragstellerin daher die Ausübung einer Erwerbstätigkeit behördlich gestattet, zumal nach dem Akteninhalt auch die erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorgelegen hat (vgl. im Übrigen § 102 Abs. 1 S. 1 AufenthG, wonach die vor dem 01.01.2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen auch begünstigender Art mit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 01.01.2005 wirksam bleiben). Mit der angegriffenen Verfügung ist der Antragstellerin der Sache nach diese Gestattung entzogen worden.