Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil mit ihm Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylVfG nicht dargelegt werden.
Der pauschale Hinweis auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht gerecht. In dem Zulassungsantrag wird lediglich auf eine angebliche aktuelle Entwicklung der "Verfolgungslage" von Angehörigen der Kaukasusvölker in der russischen Föderation hingewiesen, ohne dass im Einzelnen dargelegt wird, weshalb diese für ein Berufungsverfahren von Bedeutung sein soll. Insbesondere fehlen Ausführungen zu der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Thüringer OVG, Urt. v. 16.12.04 - 3 KO 1003/04 -), wonach für die Bevölkerungsgruppe der Kaukasier, insbesondere auch Tschetschenen, das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative sowohl in Inguschetien als auch in der russischen Föderation zu bejahen ist.