1. Der Ausschlusstatbestand des § 28 Abs. 2 AsylVfG findet auch für Asylbewerber Anwendung, die sich bereits vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes (01.01.2005) exilpolitisch betätigt haben.
2. Eine exponierte exilpolitische Betätigung liegt nicht schon dann vor, wenn der Asylbewerber aktives Mitglied der Arbeiterkommunistischen Partei Irans (AKP-I) ist und zusätzlich einer örtlichen Sektion der Internationalen Föderation Iranischer Flüchtlinge - Hambastegi vorsteht.
3. Es existieren bislang keine verlässlichen Anhaltspunkte für eine Verschärfung des Verfolgungsdrucks bei exiloppositioneller Betätigung im Zuge der Wahl Ahmadinedschads zum Staatspräsidenten des Iran (Anschluss an Hess. VGH, Urteil vom 27.02.2006, 11 UE 2252/04.A).
1. Der Ausschlusstatbestand des § 28 Abs. 2 AsylVfG findet auch für Asylbewerber Anwendung, die sich bereits vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes (01.01.2005) exilpolitisch betätigt haben.
2. Eine exponierte exilpolitische Betätigung liegt nicht schon dann vor, wenn der Asylbewerber aktives Mitglied der Arbeiterkommunistischen Partei Irans (AKP-I) ist und zusätzlich einer örtlichen Sektion der Internationalen Föderation Iranischer Flüchtlinge - Hambastegi vorsteht.
3. Es existieren bislang keine verlässlichen Anhaltspunkte für eine Verschärfung des Verfolgungsdrucks bei exiloppositioneller Betätigung im Zuge der Wahl Ahmadinedschads zum Staatspräsidenten des Iran (Anschluss an Hess. VGH, Urteil vom 27.02.2006, 11 UE 2252/04.A).
(Amtliche Leitsätze)