VG Oldenburg

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Zitieren als:
VG Oldenburg, Beschluss vom 22.08.2006 - 11 A 2107/05 - asyl.net: M9045
https://www.asyl.net/rsdb/M9045
Leitsatz:

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG darf nicht mit der auflösenden Bedingung der Bestandskraft des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung verbunden werden.

 

Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Flüchtlingsanerkennung, Widerruf, Ermessen, auflösende Bedingung, Erledigung, Kosten, Kostenentscheidung
Normen: AufenthG § 25 Abs. 2; AufenthG § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; VwGO § 161 Abs. 2 S. 1
Auszüge:

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG darf nicht mit der auflösenden Bedingung der Bestandskraft des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung verbunden werden.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Die Kosten des Verfahrens hat nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Beklagte zu tragen, weil die Klage wahrscheinlich begründet gewesen ist. Die der dem Kläger erteilten Aufenthaltsbefugnis vom 4. Oktober 2004, welche gem. § 101 Abs. 2 AufenthG seit dem 1. Januar 2005 als Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 2 AufenthG weitergilt, beigefügte auflösende Bedingung der Bestandskraft des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft durch Bescheid des Bundesamtes vom 25. Mai 2004 ist wahrscheinlich rechtswidrig gewesen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass inzwischen auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 13. Dezember 2005 - 1 C 36.01 - InfAuslR 2006, 289) entschieden hat, dass im Hinblick auf die in § 75 AsylVfG angeordnete aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerruf des Bundesamtes, die Flüchtlingseigenschaft bis zur Bestandskraft dieser Entscheidung fortgilt (vgl. auch Urteil der beschließenden Kammer vom 4. Juli 2005 - 11 A 2230/04 -). Dementsprechend ist ein Widerruf der Aufenthaltserlaubnis nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG erst zulässig, wenn die Entscheidung nach § 73 AsylVfG unanfechtbar ist.

Der VGH Mannheim geht in dem im Verfahren erörterten Urteil vom 13. März 2001 (- 11 S 2374/99 - InfAuslR 2001, 410 <412>) zutreffend davon aus, dass der dort zu beurteilende Widerruf des Aufenthaltstitels unter der aufschiebenden Bedingung der Bestandskraft des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter der hier zu beurteilenden auflösenden Bedingung gleichzusetzen ist. Letztlich hat der Beklagte damit bereits eine vorgezogene Entscheidung über den Widerruf getroffen, die deshalb auch den dafür vorgesehenen rechtlichen Vorgaben entsprechen muss. Bei Beifügung der erwähnten auflösenden Bedingung wird - wie der VGH Mannheim (a.a.O., S. 413) zutreffend ausführt - die für den Widerruf des Aufenthaltstitels erforderliche Ermessensentscheidung bereits zu einem Zeitpunkt getroffen, in dem noch nicht alle Voraussetzungen des Widerrufs vorliegen. Da hier u.a. auch Aufenthaltsdauer und die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland von Bedeutung sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2003 - 1 C 13.02 - BVerwGE 117, 380 <386>), kann die zeitliche Komponente entscheidend sein.