VG Weimar

Merkliste
Zitieren als:
VG Weimar, Urteil vom 07.03.2007 - 5 K 20135/06 We - asyl.net: M9768
https://www.asyl.net/rsdb/M9768
Leitsatz:
Schlagwörter: Armenien, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, psychische Erkrankung, posttraumatische Belastungsstörung, fachärztliche Stellungnahmen, Retraumatisierung, Folgeantrag, Glaubwürdigkeit, gesteigertes Vorbringen, Wiederaufgreifen des Verfahrens
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7; VwVfG § 51
Auszüge:

Das Gericht ist im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG -) der Auffassung, dass hinsichtlich der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.

Die Klägerin vermochte nicht zuletzt durch die Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie - Traumatherapie - ... klar und zweifelsfrei zur Überzeugung des Gerichts darlegen an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt zu sein, und dass eine Behandlung dieser im Heimatland bereits wegen der deutlichen Gefahr einer Retraumatisierung nicht möglich ist.

Soweit das Bundesamt in seinen Stellungnahmen Zweifel am zu Grunde gelegten Sachverhalt äußert, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen ist das Gutachten als solches diesbezüglich nicht als untauglich eingestuft worden, zum anderen ist die Frage der Verfolgungswahrscheinlichkeit hier bestenfalls Nebensache. Zudem sei daneben hinsichtlich der Kritik des Bundesamtes noch angemerkt, dass auch ein "asylunerheblicher" Sachverhalt jemanden traumatisieren kann. Zudem wird aus dem Gutachten ... deutlich, dass sich mit der Klägerin und auch der Glaubhaftigkeit ihrer Sachverhaltsaussage und der Glaubwürdigkeit ihrer Person nachhaltig beschäftigt wurde. Auch wurde der unterbreitete Sachverhalt hinterfragt und versucht in Zweifel zu ziehen.

Dem kann zur Überzeugung des Gerichts auch nicht entgegen gehalten werden, dass die Klägerin dies Vorbringen erst im Laufe des weiteren Asylverfahrens benannt hat, ohne dies hinreichend substantiieren zu können. Der Beklagten dürfte durchaus bekannt sein, wie schwer es ist, eine fundierte ärztliche Stellungnahme überhaupt und insbesondere für eine PTBS zu erhalten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der finanziellen Verhältnisse der Asylsuchenden und der repressiven Bewilligungspraxis der Ausländerbehörden hinsichtlich dokumentierter Gutachten. Zum anderen gehört es auch gerade zum Krankheitsbild, dass dieses sich nur erschwert feststellen lässt und dies auch zumeist nur nach mehrfachen Sitzungen.