VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Urteil vom 21.03.2007 - 9 UE 1676/06.A - asyl.net: M9927
https://www.asyl.net/rsdb/M9927
Leitsatz:
Schlagwörter: Eritrea, exilpolitische Betätigung, Oppositionelle, Regimegegner, Mitglieder, Überwachung im Aufnahmeland, Demonstrationen, Internet, ELF, Eritrean Liberation Front, ELF-NC, Eritrean Liberation Front - National Council, ELF-UO, Eritrean Liberation Front - United Organisation, ELF-RC, Eritrean Liberation Front - Revolutionary Council, ENFA, Union of Eritrean National Forces Alliance, EPM, Eritrean People's Movement, ERDF, Eritrean Revolutionary Democratic Front, ENSF, Eritrean National Salvation Front, Menschenrechtslage, politische Entwicklung, Festnahme, Inhaftierung, Eritreische Demokratische Jugendunion, EDJU
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen, soweit die Klägerin die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, des früheren § 51 Abs. 1 AuslG, begehrt.

Der Klägerin droht bereits wegen ihrer exilpolitischen Betätigung als einfaches Mitglied der ELF-NC bzw. der ENSF, das im Rahmen der Parteiarbeit aktiv ist, im Falle der Rückkehr nach Eritrea auch in Anwendung des strengeren Prognosemaßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG. Insoweit bedarf das Vorliegen etwaiger - die Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs rechtfertigender - Vorfluchtgründe im Rahmen des geltend gemachten Abschiebungsschutzanspruchs, der anders als der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, keiner weiteren Erörterung.

Der Senat ist zunächst davon überzeugt, dass dem eritreischen Staat einfache Mitglieder der ELF-NC bzw. der ENSF, die sich - wenn auch nur in untergeordneter Form - an der Parteiarbeit beteiligen, bekannt sind.

Bereits in seiner Entscheidung vom 27. März 2006 (- 9 UE 705/05 -, ZAR 2006, 374 [Ls] = juris), in welcher es um die Frage der Verfolgungsgefährdung einfacher Mitglieder der EDP ging, hat der Senat ausgeführt, dass Eritrea auch im Ausland über ein außerordentlich gut funktionierendes Spitzelsystem verfügt, dass jegliche Betätigung bei einer oppositionellen Organisation registriert und die entsprechenden Informationen an die Sicherheitsdienste weiterleitet (so auch Bayerischen VGH, Urteil vom 14. August 2006 - 9 B 04.30627 -, juris).

Die vorgenannte Einschätzung wird auch durch neuere - insbesondere im vorliegenden Verfahren eingeholte - Auskünfte und Gutachten bestätigt.

Personen, die sich in Deutschland für regierungsfeindliche oder -kritische Exilorganisationen betätigen, werden hierbei überwacht und registriert (Auswärtiges Amt an Hessischen VGH vom 21. Dezember 2006 sowie an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2006; Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom 2. November 2006; Schröder an Hessischen VGH vom 30. Oktober 2006). Die staatlichen eritreischen Sicherheitsdienste haben seit dem Jahre 2001 die geheimdienstliche Überwachung der gesamten eritreischen Diaspora erheblich intensiviert, sodass davon auszugehen ist, dass diese weltweit mit einem dichten Netz von geheimen Mitarbeitern und Zuträgern dieser Dienste durchsetzt ist, die die Aufgabe haben, alle oppositionellen Aktivitäten von Angehörigen der Diaspora, seien sie auch noch so geringfügig, festzuhalten und weiterzuleiten. In der Bundesrepublik wird diese Bewachung über die eritreische Botschaft in Berlin und das eritreische Konsulat in Frankfurt am Main organisiert (Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom 2. November 2006; Schröder an Hessischen VGH vom 30. Oktober 2006). Schon allein weil die eritreische Diaspora eine bedeutende finanzielle Einkommensquelle darstellt, ist der eritreischen Regierung daran gelegen, möglichst viele im Ausland lebende Eritreer an die Regierung zu binden. Unterstützer der Opposition werden eher versucht sein, die finanzielle Unterstützung des Staates zu umgehen. Auch dies erklärt, warum die Regierung bemüht ist, in Deutschland lebende Eritreer durch Einschüchterung von der Teilnahme an oppositionellen Veranstaltungen abzuschrecken (Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom 2. November 2006).

Bezogen auf die Mitgliedschaft und die Teilnahme an Veranstaltungen der ELF-RC/ELF-NC/ENSF ist das Beobachtungsinteresse des eritreischen Staates auch deshalb als besonders hoch anzusiedeln, weil die ELF-RC/ELF-NC/ENSF die bedeutendste eritreische Oppositionspartei im Exil darstellt. Selbst man davon ausgeht, dass es den Regierungsorganisationen nicht möglich sein sollte, alle Namen von Personen zu erfassen, die beispielsweise an einem Festival teilnehmen, ist es doch wahrscheinlich, dass eine Person, die sich im Rahmen des Festivals öffentlich profiliert - sei es durch die Ausgabe von Essen, die Teilnahme an künstlerischen Darbietungen, einer Funktion als Saalordner etc. -, registriert wird. Das Erfragen des Namens einer Person ist aufgrund der Überschaubarkeit der eritreischen Auslandsgemeinden ohne Schwierigkeiten möglich (Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom 2. November 2006).

Bei der Teilnahme an den regierungskritischen Demonstrationen, die sich gegen die Menschenrechtsverletzungen in Eritrea richten, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Teilnehmer durch Botschaftsangehörige beobachtet und nach Möglichkeit registriert werden. Da die Teilnehmerzahl bei derartigen Demonstrationen meist überschaubar ist, muss davon ausgegangen werden, dass die Teilnehmer den Regierungsorganen namentlich bekannt werden (Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom 2. November 2006).

Schließlich sichtet die Auslandsaufklärung regelmäßig auch die "Web-Seiten" der Opposition und widmet dem dort veröffentlichten Bildmaterial besondere Aufmerksamkeit. Die Gefahr des Bekanntwerdens wird somit signifikant dadurch erhöht, dass während oppositioneller Veranstaltungen aufgenommene Fotos im Internet veröffentlicht werden (VG Wiesbaden, Urteil vom 20. September 2006 - 5 E 140/05.A(V) - juris; Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom 2. November 2006; Schröder an Hessischen VGH vom 30. Oktober 2006).

Die Einschätzung, dass die eritreischen Sicherheitskräfte jegliche nach außen gerichtete oppositionelle Betätigung beobachten und registrieren, wird auch nicht durch die Auskunft des Auswärtigen Amtes in Frage gestellt, wonach Maßstab für das Ausmaß der Beobachtung - und gegebenenfalls der staatlichen Verfolgung - das Ausmaß der oppositionellen Betätigung und damit die Gefährlichkeit des Betroffenen für das gegenwärtige Regime sein dürfte, wobei die Kriterien, die eritreischen Behörden bei einer solchen Bewertung des Gefährdungspotentials anlegten, nicht bekannt seien (Auswärtiges Amt an Hessischen VGH vom 21. Dezember 2006 sowie an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2006). Denn wie die obigen Ausführungen belegen, wird jegliche oppositionelle Betätigung - insbesondere für die ELF-NC, die zwischenzeitlich in der ENFS aufgegangen ist (Schröder an Hessischen VGH vom 30. Oktober 2006) - vom eritreischen Staat als gefährlich eingestuft.

Einfache Mitglieder der ELF-NC/ENFS, die sich - wenn auch nur in untergeordneter Form - an der Parteiarbeit beteiligen, haben nicht nur mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass ihr regimekritisches Verhalten dem eritreischen Staat bekannt wird, sondern auch damit, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden.

Die ELF-NC besteht seit Jahresende 2005 nicht mehr als eigenständige Organisation. Ab diesem Zeitpunkt ist die ELF-NC gemeinsam mit der EPM (Eritrean People‘s Movement - Abdalla Adem-Flügel) und die ERDF (Eritrean Revolutionary Democratic Front) als ENSF (Eritrean National Salvation Front) aufgetreten (vgl. dazu auch die Aussage des Zeugen ... im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. März 2007). Die ENSF hat ihren offiziellen Vereinigungskongress im August 2006 in Addis Abeba abgehalten. Als Vorsitzender wurde Dr. Beyene Kidane gewählt, der zuletzt Vorsitzender der ELF-NC gewesen ist. Die vorgenannten Gruppierungen (ELF-NC, EPM und ERDF) sind Mitglieder der von der äthiopischen Regierung unterstützten EDA (Eritrean Democratic Alliance), die Anfang 2005 gegründet worden ist. Durch ihren Zusammenschluss zur ENSF ist ihre Position innerhalb der EDA gestärkt worden (Schröder an Hessischen VGH vom 30. Oktober 2006).

Einfache Mitglieder der ELF-NC/ENSF, die sich - wenn auch nur in untergeordneter Form - an der Parteiarbeit beteiligen und dadurch nach außen in Erscheinung treten, haben im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten.

Zwar ist der Senat in seinem Grundsatzurteil vom 26. April 2002 - 9 UE 915198.A - zur Verfolgungsgefährdung von Mitgliedern der damaligen ELF-RC aufgrund der damals bestehenden Auskunftslage zu der anders lautenden Einschätzung gelangt, dass einfache Mitglieder nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt würden, und hat dazu ausgeführt: ...

Aufgrund einer seit Beginn des Jahres 2002 zu beobachtenden - sich in den obigen Ausführungen des Senats bereits andeutenden - veränderten Einstellung der eritreischen Regierung zu jeglicher oppositioneller Betätigung hält der Senat aber an dieser Einschätzung nicht mehr fest.

Wie oben bereits ausgeführt wurde, formierten sich Ende 2001/Anfang 2002 die aus der EPLF/PFDJ und somit aus den eigenen Reihen stammenden Gegner des eritreischen Präsidenten in der EPLF-DP. Damit hat sich aus der Sicht der eritreischen Regierung das Bedrohungspotential von im In- und Ausland agierenden Oppositionsparteien signifikant erhöht (Institut für Afrika-Kunde an Bayerischen VGH vom 2. November 2005). Die Menschenrechtslage in Eritrea wird seit dieser Zeit als besorgniserregend bezeichnet (Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom 2. November 2006). Es herrschen keinerlei rechtsstaatliche Kriterien bei der Verhaftung von Personen, die als regierungskritisch angesehen werden (Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom 2. November 2006; Auswärtiges Amt an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2006; Schröder an Hessischen VGH vom 30. Oktober 2006). Die eritreische Regierung stuft derzeit jede Tätigkeit bzw. Mitgliedschaft im Rahmen einer von der eritreischen Regierung eingestuften oppositionellen Organisation als staatsschädigend ein, wobei nicht zwischen einzelnen Organisationen unterschieden wird. Mitglieder der ELF sind nicht mehr oder weniger von Verfolgungsmaßnahmen betroffen als Mitglieder anderer regierungskritischer Gruppen (Auswärtiges Amt an VG Magdeburg vom 30. Juni 2004). Zwar führt eine untergeordnete oppositionelle Betätigung im Ausland nicht zwangsläufig zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen, das Risiko einer Verfolgung bei einer Rückkehr nach Eritrea kann aber auch nicht ausgeschlossen werden (Auswärtiges Amt an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 20.12.2006 und an Hessischen VGH vom 21. Dezember 2006). Bei Mitgliedern oder Sympathisanten regierungsfeindlicher Exilorganisationen, die - sei es freiwillig oder gegen ihren Willen - nach Eritrea zurückkehren, ist eine staatliche Verfolgung aber wahrscheinlich (Auswärtiges Amt an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2006; Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom 2. November 2006; Schröder an Hessischen VGH vom 30. Oktober 2006). Das Auswärtige Amt stützt seine Einschätzung ausdrücklich auf einen ihm im November 2005 bekannt gewordenen Fall eines Deutsch-Eritreers, der 1993 nach der Unabhängigkeit Eritreas dorthin zurückgekehrt war. Im Anschluss an eine Besuchsreise nach Deutschland wurde er bei seiner Wiedereinreise in Eritrea unter dem Vorwurf verhaftet und zu vier Jahren Haft verurteilt, er habe in Deutschland an einer Veranstaltung der Opposition teilgenommen. Angesichts dieses Referenzfalles hält das Auswärtige Amt an seiner gegenüber dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 31. Oktober 2005 abgegeben Stellungnahme, dass "einfache" aktive Oppositionsmitglieder zwar registriert und deren Aktivitäten als staatsschädigend eingestuft würden, anderseits aber nur eine herausgehobene Betätigung zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen führe, ausdrücklich nicht mehr fest (Auswärtiges Amt an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2006).

Dass im Übrigen keine weiteren Referenzfälle bekannt geworden sind, spricht - entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts - nicht gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefährdung. In Eritrea finden Festnahmen häufig ohne Anwesenheit von Zeugen statt. Die Verhafteten werden nach der Verhaftung an unbekannte Orte verbracht. Angehörige erhalten keine Auskunft über den Verbleib der betroffenen Person, es erfolgt keine (öffentliche) Anklageerhebung und die Betroffenen haben auch keinen Zugang zu einem Rechtsanwalt (Bundesnachrichtendienst an VG München vom 11. April 2005). Das Institut des Haftrichters ist unbekannt. Freilassungen erfolgten oftmals ohne die Angabe von Gründen für die Verhaftung. Es spricht somit vieles dafür, dass das Fehlen von Referenzfällen auf der Praxis nicht rechtsstaatskonformer Verhaftungen von nach Eritrea zurückkehrenden Mitgliedern oder Sympathisanten von Oppositionsorganisationen beruht (Auswärtiges Amt an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2006; Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom 2. November 2006).

Für Mitglieder der ELF-NC/ENSF - wie die Klägerin - wirkt sich als die Verfolgungsgefahr im Falle der Rückkehr erhöhend aus, dass insbesondere die ELF-RC und auch die ELF-NC unter Ahmed Nasser, der für die eritreische Regierung als Schlüsselperson innerhalb der ELF - Organisationen gilt, von der Regierung als bedeutsamste Oppositionspartei und damit als potentielle Gefährdung ihrer Machtbasis angesehen werden (Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom 2. November 2006). Ferner ist aus Sicht der eritreischen Regierung allen mit Äthiopien zusammenarbeitenden oppositionellen Organisationen - zu denen die ELF-NC/ESNF zählt - und damit auch deren Mitgliedern und Sympathisanten, die als Landes- und Hochverräter angesehen werden, mit aller Härte zu begegnen (Schröder an Hessischen VGH vom 30. Oktober 2006).

Bei den einfachen aktiven Mitgliedern der ELF-NC/ENSF drohenden Sanktionen in Form von Verhaftungen und länger andauernden Inhaftierungen handelt es sich auch um politische Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG.