VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 11.02.1999 - 20 ZB 99.30941 - asyl.net: R3161
https://www.asyl.net/rsdb/R3161
Leitsatz:

Die Frage, ob es erforderlich ist, vor Verwertung von Auskünften des Auswärtigen Amtes zu Ländern, in denen das Bundesamt Mitarbeiter in den Botschaften hat, die an Stellungnahmen für die Verwaltungsgerichte mitarbeiten, nachzufragen,inwieweit solche Mitarbeiter an der Erstellung der Auskünfte mitgewirkt haben, ist nicht entscheidungserheblich, da solche Stellungnahmen verwertet werden dürfen.

Schlagwörter: Sri Lanka, Berufungszulassungsantrag, Grundsätzliche Bedeutung, Divergenzrüge, Politische Entwicklung, Situation bei Rückkehr, Reisedokumente, Emergency-Pass, Auswärtiges Amt, Lageberichte, Stellungnahmen, Bundesamt, Mitarbeit, Verwertbarkeit
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1
Auszüge:

Die vom Beigeladenen als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, ob es erforderlich ist, vor Verwertung von Auskünften des Auswärtigen Amtes zu Ländern, in denen das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) Mitarbeiter in den Botschaften hat, die an Stellungnahmen für die Verwaltungsgerichte mitarbeiten, nachzufragen, inwieweit solche Mitarbeiter an der Erstellung der Auskünfte mitgewirkt haben, ist nicht entscheidungserheblich, da solche Stellungnahmen verwertet werden dürfen. Die Art und Weise der Mitarbeit der Bediensteten des Bundesamtes ist tatsächlich und rechtlich, die Verwertbarkeit solcher Stellungnahmen rechtlich geklärt...

Mit Schreiben vom 23. Februar 1999, das dem Beigeladenen bekannt ist, hat das Auswärtige Amt zur Entsendung von Mitarbeitern des Bundesamtes an verschiedene Botschaften (u.a. in Colombo) Stellung genommen. Entsprechend dieser Stellungnahme ist nach einer Vereinbarung zwischen dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern die Aufgabe der entsandten Mitarbeiter des Bundesamtes u.a. die Unterstützung der Auslandsvertretungen bei der Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage vor Ort, die Mitwirkung bei der Erstellung der Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes für die Verwaltungsgerichte sowie die Beantwortung von Einzelfragen des Bundesamtes in Verfahren, die nicht vor einem Gericht anhängig sind. Die Bediensteten des Bundesamtes werden gemäß § 27 BBG zum Auswärtigen Amt abgeordnet und in die Rechts- und Konsularreferate der Auslandsvertretungen integriert. Soweit sie die Auslandsvertretungen bei deren Aufgabenwahrnehmung unterstützen, unterliegen sie der Fachaufsicht des Leiters der Auslandsvertretung oder dessen Vertreters; ihre Weisungen erhalten die Bediensteten vom Leiter der Auslandsvertretung, von dessen Vertreter oder vom Leiter des Rechts- und Konsularreferats. Daraus folgt, daß die Lageberichte und Anfragen von Gerichten, bei denen auch abgeordnete Mitarbeiter des Bundesamtes mitwirken, in ausschließlicher Verantwortung des Auswärtigen Amtes erstellt werden....

Rechtlich ist die Lage durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 1998 (NvWZ 1999, 184) geklärt. Grundsätzlich können sachverständige Äußerungen eines Vertreters einer anderen Behörde, die dem gleichen Rechtsträger wie eine Partei angehört, verwertet werden. Bedenken gegen die Heranziehung von gutachtlichen Äußerungen bestehen nur, wenn der Gutachter nicht nur dem gleichen Rechtsträger, sondern als Beamter oder in sonstiger Weise dauerhaft der bescheiderteilenden Behörde angehört und die Partei daraus ein Mißtrauen hinsichtlich der Unabhängigkeit herleitet. Wird ein solches nicht geltend gemacht, ist gegen eine Verwertung nichts einzuwenden. Übertragen auf die vorliegende Situation bedeutet dies, daß Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes, an denen abgeordnete Mitarbeiter des Bundesamtes mitgewirkt haben, trotz geltend gemachter Zweifel an der Unabhängigkeit zur Beurteilungsgrundlage einer Entscheidung gemacht werden können, da es sich um eine gutachtliche Äußerung einer anderen Behörde desselben Rechtsträgers handelt.