Seit Inkrafttreten der Neufassung des § 113 Abs. 2 VwGO mit dem 4. VwGO-ÄndG vom 17.12.1990 zum 1. Januar 1991 sind die Gerichte auch in Asylstreitverfahren nicht mehr befugt, Feststellungen eines angefochtenen Verwaltungsaktes durch eine andere gerichtliche Feststellung zu ersetzen. Die verfahrensrechtliche Bestimmung des § 41 Abs. 1 AsylVfG regelt keinen prozeßrechtlichen Ausnahmetatbestand.