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Hinweise zum Arbeitsmarktzugang nach dem "Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz"

Das im Oktober 2015 in Kraft getretene "Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz" enthält einige Änderungen, die den Arbeitsmarktzugang von Asylsuchenden betreffen und die in der Praxis zu erheblichen Interpretationsproblemen führen. Eine aktuelle Arbeitshilfe der GGUA Flüchtlingshilfe Münster enthält Klarstellungen zu einigen umstrittenen Punkten.

Die Arbeitshilfe stellt verschiedene Konstellationen dar, in denen die Ausländerbehörden die Erteilung von Arbeitserlaubnissen mit umstrittenen oder unzutreffenden Begründungen verweigern. So ist offenbar bei Behörden die Auffassung vorzufinden, dass für Personen aus den sogenannten "sicherern Herkunftsstaaten" ein generelles Arbeitsverbot bestehe. Das Gesetz sieht dies aber nur für Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten vor, die einen Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben. In vielen Fällen kann also die Arbeitserlaubnis weiterhin erteilt werden bzw. besteht kein Anlass, bereits erteilte Arbeitserlaubnisse zu widerrufen.

Daneben beschäftigt sich die Arbeitshilfe u.a. mit den Voraussetzungen des Arbeitsmarktzugangs für Personen mit einer BüMA (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender).