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            <title>www.asyl.net</title>
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            <description>Aktuelles vom Informationsverbund Asyl und Migration</description>
            <language>de</language>
            
                <copyright>Informationsverbund Asyl und Migration</copyright>
            
            
            <pubDate>Sat, 30 May 2026 20:31:44 +0200</pubDate>
            <lastBuildDate>Sat, 30 May 2026 20:31:44 +0200</lastBuildDate>
            
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                        <pubDate>Wed, 27 May 2026 10:49:46 +0200</pubDate>
                        <title>Bundesverfassungsgericht urteilt über Asylbewerbergrundleistungen im Zeitraum 2017-2019</title>
                        <link>https://www.asyl.net/view/bundesverfassungsgericht-urteilt-ueber-asylbewerbergrundleistungen-im-zeitraum-2017-2019</link>
                        <description>Das Bundesverfassungsgericht hat am 15. April 2026 über eine vor rund fünf Jahren eingereichte Vorlage des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundleistungen nach dem AsylbLG für den Zeitraum 2017 bis 2019 entschieden. Demnach sei die Höhe der Leistungen in diesem Zeitraum zwar verfassungswidrig gewesen. Da sie aber nicht evident zu niedrig gewesen seien, um die Existenz und ein Mindestmaß an gesellschaftlicher Teilhabe sicherzustellen, sei eine rückwirkende Auszahlung an die Betroffenen nicht nötig.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<h3>Überblick</h3>
<p>In seinem am 15.4.2026 ergangenen Beschluss (<a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2026/04/ls20260415_1bvl000521.html?nn=68112" target="_blank" rel="noreferrer">1 BvL 5/21 - externer Link</a>) hat das BVerfG dargelegt, dass für den Zeitraum vom 1.&nbsp;September 2018 bis zum 20. August 2019 die Höhe der existenzsichernden Grundleistungen nach dem AsylbLG für Personen, die außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung leben, in den ersten 15 Monaten ihres Aufenthalts im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar war. Geklagt hatte eine alleinerziehende Mutter mit Kind, die Inhaber*innen einer Duldung waren und nicht in einer Aufnahmeeinrichtung lebten.</p>
<p>Das BVerfG argumentiert damit, dass die Gesetzgebung insbesondere − anknüpfend an einen voraussichtlich nur vorübergehenden Aufenthalt der betroffenen Personen − bestimmte Bedarfe unberücksichtigt lassen durfte, die im Sozialhilferecht als existenznotwendig anerkannt sind. Auch die Festlegung der Bezugsdauer von Grundleistungen auf 15 Monate sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit sie die Inhaber*innen von Duldungen (mit der Ausnahme von Ausbildungsduldungen) betrifft.</p>
<p>Da die Leistungen allerdings ab September 2018 bis zum 20. August 2019 nicht mehr auf einer hinreichend aktuellen Datengrundlage beruhten, waren in diesem Punkt die verfassungsrechtlichen Anforderungen in der Gesamtschau nicht mehr gewahrt.</p>
<h3>Im Einzelnen</h3>
<p>Bei der Gewährung von Grundleistungen darf die Gesetzgebung grundsätzlich bestimmte Bedarfe herausrechnen und hat auch generell bei der Ausgestaltung von Sozialleistungen einen weiten Spielraum. So dürfen beispielsweise Ansparbeträge herausgerechnet werden, wie z.B. das Ansparen für ein Fernsehgerät, da das Ansparen über einen kurzen Zeitraum ohnehin nicht den Zweck der Anschaffung des Geräts erfüllen könne.</p>
<p>Es sei zulässig, sich als Datengrundlage an der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) zu orientieren, wie das die Gesetzgebung bisher tat. Die EVS ist eine Erhebung des Statistischen Bundesamtes, die in regelmäßigen Abständen durchgeführt wird und dokumentiert, wofür Haushalte in Deutschland Geld ausgeben.&nbsp;</p>
<p>Da es die Gesetzgebung jedoch versäumt hatte, die Leistungssätze auf der Grundlage der EVS 2013 in den Bedarfsstufen 1 (erwachsene alleinstehende Person) und 5 (Kinder im Alter zwischen 6 und 13 Jahren) zu aktualisieren, konnte nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das Ziel der Sicherung einer menschenwürdigen Existenz im Ergebnis erreicht wurde. Für den streitigen Zeitraum ergab sich daher ein in der Bedarfsstufe 1 höherer Wert von rund 15 Euro und in der Bedarfsstufe 5 ein jedenfalls rund 30 Euro höherer monatlicher Leistungsbetrag. Die Gesetzgebung habe die Pflicht, das Existenzminimum zeit- und realitätsgerecht zu erfassen – eine Anpassung der Beträge mit zwei Jahren Verspätung sei jedenfalls nicht mehr hinnehmbar.</p>
<p>Das BVerfG sah auch die damals noch geltende Zeitspanne von 15 Monaten für den Wechsel in die sogenannten Analogleistungen, also Leistungen auf dem Niveau der Grundsicherung (SGB XII) (ehemals “Bürgergeld”) als tragfähig begründbar an, da es sich bei 15 Monaten noch um einen “Kurzaufenthalt” handele.&nbsp;</p>
<p>Trotz dieser Feststellungen hat das BVerfG darauf verwiesen, dass die Gesetzgebung nicht durch Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 in Verbindung mit Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 GG verpflichtet ist, die Leistungen rückwirkend für die Zeit vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts neu festzusetzen. Dies liege daran, weil die Leistungen nicht evident unzureichend bemessen seien und die Gesetzgebung zum 1.&nbsp;September 2019 den Berechnungsmodus auf die EVS&nbsp;2013 umgestellt hatte. So hätten zwar deutliche Unterschiede zwischen Grund- und Analogleistungen bestanden. Es sei jedoch nicht erkennbar, dass die gewährten Leistungen die physische Existenz des Menschen, die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben keinesfalls mehr hätten sicherstellen können.</p>
<h3>Offene Fragen</h3>
<p>Das BVerfG sah zwar die Zeitspanne von 15 Monaten für Geduldete als verfassungsgemäß an, bevor diese in Analogleistungen wechseln können. Da jedoch die Wartefrist nunmehr bereits auf 36 Monate erhöht wurde, ist fraglich, ob bei 36 Monaten noch von einem Kurzaufenthalt ausgegangen werden kann. Offen ist daher auch, ob für Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Aufenthaltserlaubnis ein anderer Maßstab gelten muss.</p>
<p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 19 May 2026 14:15:00 +0200</pubDate>
                        <title>&quot;Zwei Jahre Bezahlkarte&quot; – AWO zieht Bilanz</title>
                        <link>https://www.asyl.net/view/zwei-jahre-bezahlkarte-awo-zieht-bilanz</link>
                        <description>Seit dem Mai 2024 können die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) über eine Bezahlkarte gewährt werden. Der AWO Bundesverband hat die bisherigen Erfahrungen mit der Bezahlkarte analysiert. Dabei habe sich gezeigt, dass die Bezahlkarte sowohl für die Behörden als auch für die Betroffenen vor allem Nachteile mit sich gebracht habe.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>In der Analyse der AWO wird zunächst der aktuelle Stand zwei Jahre nach der Einführung der Bezahlkarte untersucht: Demnach wurde die Bezahlkarte zwar in allen Bundesländern (mit Ausnahme von Berlin) eingeführt, zahlreiche Städte und Gemeinden hätten sich aber dagegen entschieden, dies auch auf lokaler Ebene umzusetzen. Zudem sei die Bezahlkarte in den Regionen unterschiedlich ausgestaltet: Unterschiede gebe es vor allem beim erlaubten Betrag für Bargeld-Abhebungen sowie bei der Möglichkeit, die Karte für Überweisungen und Online-Käufe zu nutzen. Die Folge sei ein Flickenteppich verschiedener Regelungen.&nbsp;</p>
<p>Die Handreichung geht anschließend auf die Folgen der Bezahlkarte ein: In den Regionen, wo Limits für die Bargeldauszahlungen vorgesehen sind, würden Menschen faktisch gezwungen, teurer einzukaufen, weil die Bezahlkarte gerade bei preiswerten Einkaufsgelegenheiten (z.B. Wochenmärkten, Second-Hand-Läden) nicht immer nutzbar sei. Durch Restriktionen bei Überweisungen oder dem Online-Handel entstünden zudem Probleme bei Telefonverträgen, Vereinsmitgliedschaften oder ähnlichen regelmäßigen Zahlungen. Betroffen davon seien in besonderer Weise auch Familien mit Kindern, bei denen die Bezahlkarte beispielsweise bei Schulausflügen, Sportvereinen oder anderen Freizeitangeboten nicht nutzbar sei. Auch der Zugang zu rechtlicher Unterstützung werde erschwert, da Anwaltskanzleien nicht immer über Kartenlesegeräte verfügten.</p>
<p>Bei Behörden und Beratungsstellen verursache die Bezahlkarte erhöhten Aufwand, da zahlreiche Fragen zur Funktion und Nutzung der Karten beantwortet werden müssten. Die technischen Zugänge zur Bezahlkarte seien extrem kompliziert, bei Problemen würden Betroffene häufig zwischen Behörden und Kartenanbietern hin- und her verwiesen.</p>
<p>Im Ergebnis bringe die Bezahlkarte in ihrer derzeitigen Ausgestaltung weder eine erkennbare Reduzierung des Verwaltungsaufwands noch eine Verbesserung für Betroffene. Stattdessen führe sie zu Diskriminierung und zu erheblichen Problemen im Alltag geflüchteter Menschen. Es bestehe die Gefahr, dass mit der Einführung der Bezahlkarte für geflüchtete Menschen ein Präzedenzfall für den Einsatz neuer Kontrollinstrumente im Bereich der Sozialleistungen geschaffen worden sei. Vor diesem Hintergrund fordert die AWO, dass auch existenzsichernde Leistungen so ausgestaltet sein müssten, dass Menschen ihren Alltag selbstständig organisieren und am gesellschaftlichen Leben teilhaben könnten.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 13 May 2026 17:31:11 +0200</pubDate>
                        <title>Übersicht zum GEAS-Anpassungsgesetz</title>
                        <link>https://www.asyl.net/view/uebersicht-zum-geas-anpassungsgesetz</link>
                        <description>Der Informationsverbund Asyl &amp; Migration hat eine Übersicht zu den wesentlichen Neuerungen erstellt, die durch das sogenannte GEAS-Anpassungsgesetz im Asylgesetz, im Aufenthaltsgesetz sowie im Asylbewerberleistungsgesetz vorgenommen werden. Wir stellen diese Übersicht hier zum Download zur Verfügung. </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 28. April 2026 sind das sogenannte GEAS-Anpassungsgesetz und das GEAS-Anpassungsfolgegesetz im Bundesgesetzblatt erschienen (siehe hierzu die <a href="/view/geas-anpassungsgesetz-im-bundesgesetzblatt-erschienen">Meldung vom 28.4.2026</a>). Mit diesen Gesetzen werden eine Reihe nationaler Gesetze an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) angepasst.&nbsp;</p>
<p>Der Informationsverbund Asyl &amp; Migration hat die wichtigsten inhaltlichen Änderungen zusammengestellt, die das Asylgesetz, das Aufenthaltsgesetz sowie das Asylbewerberleistungsgesetz betreffen. Die meisten der hier beschriebenen Neuregelungen treten am 12. Juni 2026 in Kraft. Wenige Vorschriften gelten allerdings bereits seit dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes (29. April 2029) bzw. werden erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten. Auf abweichende Daten des Inkrafttretens wird jeweils hingewiesen.&nbsp;</p>
<p>Die Übersicht steht unter dem unten angegebenen Link zum Download zur Verfügung.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 11 May 2026 11:13:12 +0200</pubDate>
                        <title>Änderung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung</title>
                        <link>https://www.asyl.net/view/aenderung-der-asylzustaendigkeitsbestimmungsverordnung</link>
                        <description>Im Zuge der Anpassung der aktuellen Rechtslage an die europäischen Neuregelungen durch die GEAS-Reform wurde die Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung geändert. Sie tritt am 12. Juni 2026 in Kraft.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<h3>Allgemeines zur Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung - AsylZBV</h3>
<p>Am 7. Mai 2026 wurde die Neufassung der AsylZBV im Bundesgesetzblatt (<a href="https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/127/VO.html" target="_blank" rel="noreferrer">BGBl. 2026 I Nr. 127 vom 07.05.2026</a>) veröffentlicht. Die AsylZBV löst die aktuell geltende AsylZBV am 12. Juni 2026 ab. Die Regelungen wurden an die neuen ab 12. Juni 2026 geltenden Verordnungen angepasst, die für die Zuständigkeitsprüfung im Asylverfahren relevant sind. Die Änderungen sind überwiegend redaktioneller Natur.&nbsp;</p>
<p>Die Verordnung bestimmt die zuständigen Behörden für die Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, in denen diese Verantwortlichkeiten oder Maßnahmen geregelt werden:</p><ul><li data-list-item-id="ec669a91e55c0f0db0fe0c5da5840ffe6">Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren,&nbsp;</li><li data-list-item-id="e91d375a0ab4ac9e220f904752839d957">die Gewährung vorübergehenden Schutzes,&nbsp;</li><li data-list-item-id="ed4fb7f5fb62ce6e7d3dd333a6b4328f1">die Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und&nbsp;</li><li data-list-item-id="e1cb93099b5b61cbd338ecef8a3df0d9e">die Ausführung der Aufnahme schutzbedürftiger Personen.&nbsp;</li></ul><p>Die entsprechenden Regelungen sind vor allem in diesen Verordnungen enthalten:</p><ol><li data-list-item-id="e2a94ae669d91f3f2e4ed0a22331ae746">Dublin-III-Verordnung und ihre Durchführungsverordnung (VO 118/2014)</li><li data-list-item-id="e8587bea6f180cfb7dfcef042524c943b">ab 12. Juni 2026: Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AMMVO, VO 2024/1351) und ihre Durchführungsverordnung (VO 2025/2055), sowie die</li><li data-list-item-id="e7dcb4e6ec841840d79cd376b166189b4">EurodacVO.</li></ol><p>In § 2 AsylZBV ist geregelt, für welche Bereiche das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Dublin-Verfahren bzw. den zukünftigen Zuständigkeitsverfahren nach der AMMVO zuständig ist. Auch die Aufgaben des BAMF im Rahmen der EurodacVO werden hier definiert.</p>
<p>Im grenznahen Raum sind die Grenzbehörden nach § 3 AsylZBV für Drittstaatsangehörige zuständig, wenn sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise aus einem angrenzenden Mitgliedstaat angetroffen wurden und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser oder ein anderer angrenzender Mitgliedstaat zuständig ist. Das BAMF kann diese Verfahren allerdings übernehmen (§ 4 AsylZBV).</p>
<h3>Neuregelungen</h3>
<p><strong>Aufgaben des BAMF</strong></p>
<p>Lediglich der Aufgabenkatalog in § 2 Abs. 2 und 3 AsylZBV wurde umfangreicher ausgeführt. Danach ist das BAMF zwecks Ausführung der EurodacVO zuständig für die Konsultation mit den Mitgliedstaaten, wenn eine Gefahr für die innere Sicherheit festgestellt wurde (im Screening-, Zuständigkeits- oder Asylverfahren) und wenn die Frage zu klären ist, ob diese weiterhin besteht. Das BAMF ist außerdem zuständig für die Einholung der Zustimmung des Mitgliedstaats zur Übermittlung von Daten an einen Drittstaat zum Zweck der Rückführung (siehe Art. 50 EurodacVO).</p>
<p>In § 2 Abs. 3 AsylZBV fallen noch die folgenden von der EurodacVO vorgesehenen Pflichten in die Zuständigkeit des BAMF:</p><ol><li data-list-item-id="ed4626d67a4640a18de9d2d46ab22d334">vorzeitige Löschung von Daten (in den Fällen des Art. 30 EurodacVO)</li><li data-list-item-id="ee79afcb35860c49c45c088d39caccd80">Bearbeitung von Anträgen nach Art. 43 EurodacVO (Recht auf Berichtigung, Ergänzung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten)</li><li data-list-item-id="e4d54e05cc45f6188fa39cc00a65bc497">Speicherung und Löschung der Tatsache, dass die Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte, wenn die Person bewaffnet oder gewalttätig ist, oder wenn Hinweise vorliegen, dass die Person bestimmte sehr schwere Straftaten begangen hat (siehe zu diesen Umständen Art. 17 Abs. 3 Bst. i EurodacVO),</li><li data-list-item-id="e1dac45bdff8f2a4b21fb42fa7c285629">Markierung von Datensätzen und Entfernung der Markierung für bestimmte Zwecke (siehe Art. 31 Absatz 1 und 6 EurodacVO bzw. Art. 31 Abs. 3 EurodacVO),</li><li data-list-item-id="e6f4dec554bcec9ba9c3ad9d7dbe6b237">Berichtigung, Aktualisierung und Löschung der an Eurodac übermittelten Daten,</li><li data-list-item-id="e2b84245be25edbcf894e11d5b0dafc3d">Aktualisierung von Datensätzen aufgrund von Mitteilungen durch Eurodac.</li></ol><p><strong>Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamts</strong></p>
<p>Daneben ist auch eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamts im Rahmen von Eurodac für bestimmte Bereiche vorgesehen (§ 5 AsylZBV). Diese treten allerdings erst in Kraft, wenn die technischen Voraussetzungen für den Betrieb durch das Bundesverwaltungsamt gegeben sind. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. Es ist noch nicht bekannt, wann das sein wird.</p>
<p><strong>Zuständigkeit des Bundeskriminalamts</strong></p>
<p>Die in der vorherigen AsylZBV geregelten Aufgaben des BKA sind nunmehr in § 6 AsylZBV geregelt.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Tue, 28 Apr 2026 13:29:30 +0200</pubDate>
                        <title>GEAS-Anpassungsgesetz im Bundesgesetzblatt erschienen</title>
                        <link>https://www.asyl.net/view/geas-anpassungsgesetz-im-bundesgesetzblatt-erschienen</link>
                        <description>Das sogenannte GEAS-Anpassungsgesetz und das GEAS-Anpassungsfolgegesetz sind am heutigen 28. April 2026 im Bundesgesetzblatt erschienen. Damit ist sichergestellt, dass umfangreiche Änderungen im deutschen Asyl- und Aufenthaltsrecht  zum Start der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems am 12. Juni 2026 in Kraft treten werden.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das “Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)” sowie das “Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes und weiterer Gesetze infolge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-Anpassungsfolgegesetz)” waren am 27. Februar 2026 vom Bundestag und am 27. März 2026 vom Bundesrat verabschiedet worden. Die wesentlichen Bestimmungen beider Gesetze werden am 12. Juni 2026 in Kraft treten.&nbsp;</p>
<p>Entwürfe der beiden GEAS-Umsetzungsgesetze waren im November 2024 von der damaligen Regierung vorgelegt worden, sie wurden nach dem Ende der Ampel-Koalition aber nicht mehr in den Bundestag eingebracht. Im September 2025 legte die aktuelle Bundesregierung schließlich neue Entwürfe vor, die nun – nach erheblichen Änderungen, die besonders durch den Innenausschuss des Bundestags vorgenommen wurden &nbsp;– zur Grundlage der jetzt verkündeten Gesetze wurden. Die Neuregelungen stellen die umfangreichste Überarbeitung der deutschen Asylgesetzgebung seit mehr als 20 Jahren dar.&nbsp;</p>
<h3>Anpassung an die europäische Asylreform</h3>
<p>Die GEAS-Anpassungsgesetze sollen die deutsche Rechtslage an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems anpassen. Auch diese Reform wird in ihren wesentlichen Elementen <a href="/view/uebersicht-zur-anwendung-der-geas-rechtsakte-ab-juni-2026-was-gilt-wann">am 12. Juni 2026 in Kraft treten</a>. Dabei werden die meisten der bislang geltenden europäischen Richtlinien im Bereich des Asylrechts zu Verordnungen hochgestuft. Dies hat zur Folge, dass europäisches Recht ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Anwendung findet und im Zweifel auch dem nationalen Recht vorgeht. Daher hat die deutsche Gesetzgebung in den Anpassungsgesetzen das Prinzip verfolgt, dass es keine nationale Vorschriften geben darf, die lediglich das wiedergeben, was bereits in einer europäischen Verordnung geregelt wird (sogenanntes Wiederholungsverbot). Die Folge ist, dass beispielsweise im Asylgesetz die §§ 3, 3a–3e und 4 AsylG, in denen die Voraussetzungen des internationalen Schutzes definiert wurden, gestrichen wurden. Stattdessen wird im neuen § 3 AsylG darauf verwiesen, dass sich die Zuerkennung des internationalen Schutzes nach den Kapiteln III und IV der sogenannten Statusverordnung der EU (2024/2347) richtet.&nbsp;</p>
<p>Trotz ihres verbindlichen Charakters räumen allerdings auch die neuen EU-Verordnungen den Mitgliedstaaten in vielen Bereichen noch immer erhebliche Spielräume für die Anwendung auf nationaler Ebene ein. Zudem werden die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende weiterhin in einer EU-Richtlinie geregelt (Aufnahmerichtlinie, 2024/1346), die in nationales Recht umgesetzt werden muss. Aus diesen Gründen wurden zahlreiche Neuregelungen und Änderungen im Asylgesetz, im Aufenthaltsgesetz, im Asylbewerberleistungsgesetz sowie im Ausländerzentralregistergesetz eingeführt. Folgeänderungen betreffen u.a. die Sozialgesetzbücher V und VIII sowie eine Reihe von Rechtsverordnungen und weiterer Gesetze.</p>
<p>Zu den Neuregelungen zählen u.a.:&nbsp;</p><ul><li data-list-item-id="eb99d56c9b898438b0714f6d34578ed4e">Vorschriften für die Stellung, Registrierung und Einreichung von Asylanträgen (§§ 13a, 14 AsylG n.F.)</li><li data-list-item-id="e018e23cca7cb67adeb3f577f9b473af1">Einführung der sogenannten Grenzverfahren (anstelle des bisherigen Flughafenverfahrens, § 18a AsylG)</li><li data-list-item-id="e217c3b95f87a3a5bf331d2a6b0a9d394">Neue Vorschriften zur Anhörung im Asylverfahren (§ 25 AsylG)</li><li data-list-item-id="ed6ec0c3e0afa8c9120fc7398ed7729d5">Abschaffung des Familienasyls und Neuregelung für Asylanträge von Familienangehörigen (§ 26 AsylG)</li><li data-list-item-id="e82d1a3765b7923b1de3344bd0ca1d369">Regelungen zur Einrichtung der sogenannten Sekundärmigrationszentren (§ 44 und § 68 AsylG n.F.)</li><li data-list-item-id="eff2e232aa273fc0860f1896bce4fb832">Regelungen zur neu geschaffenen Asylverfahrenshaft (§§ 69, 70, 70a AsylG n.F.) und zur Haft im Rückkehrgrenzverfahren (§ 70 b AsylG)</li><li data-list-item-id="e1ff22d988c1922ce7e7a84fafed8b468">Vorschriften zum Screening-Verfahren für neu eingereiste Personen (§§ 14a und 15 AufenthG n.F.)</li></ul><p>Der Informationsverbund Asyl und Migration wird eine Übersicht über die wichtigsten Neuerungen erstellen und diese im Laufe der nächsten Wochen bei asyl.net veröffentlichen.</p>
<p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 22 Apr 2026 09:39:07 +0200</pubDate>
                        <title>EGMR: Abschiebung eines Afghanen mit hazarischer Volkszugehörigkeit verstößt gegen Art. 3 EMRK</title>
                        <link>https://www.asyl.net/view/egmr-abschiebung-eines-afghanen-mit-hazarischer-volkszugehoerigkeit-verstoesst-gegen-art-3-emrk</link>
                        <description>Der EGMR hat am 26.März 2026 entschieden, dass die Abschiebung eines Afghanen mit hazarischer Volkszugehörigkeit nach Afghanistan eine unmenschliche Behandlung und damit eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge haben würde. Der Antragsteller weise mehrere Merkmale auf – hazarische Volkszugehörigkeit, Konversion zum Christentum und &quot;Verwestlichung&quot; –, durch die er bei Rückkehr dem Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich in seiner Entscheidung vom 26.März 2026 im Fall D.M. gegen Schweden (EGMR, Urteil vom 26.03.2026 – 32694/23 - D.M. gegen Schweden – asyl.net: <a href="/rsdb/m34107">M34107</a>) mit der Situation der Hazara in Afghanistan unter Heranziehung der aktuellen Erkenntnisquellen auseinandergesetzt. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass zwar nicht ohne Weiteres in jedem Einzelfall jeder Person hazarischer Herkunft eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe, die Hazara also keine Gruppe darstellen, die systematisch einer Behandlung ausgesetzt sind, die Art. 3 EMRK zuwiderläuft. Die ethnische Zugehörigkeit stelle aber ein risikoerhöhendes Merkmal dar, das Berücksichtigung finde müsse.&nbsp;</p>
<h3>Einzelheiten des vorliegenden Falls:&nbsp;</h3>
<p>Der Antragsteller stellte in Schweden erstmals 2015 einen Asylantrag. Er wurde in Schweden mit dem Geburtsdatum 1999 registriert. Da jedoch eine Registrierung in Deutschland mit dem Geburtsdatum 1993 vorlag, änderte Schweden nach Übergang der Zuständigkeit des Verfahrens auf Schweden das Geburtsdatum auf das Jahr 1993. Der Antragsteller wurde im Verfahren nicht als unbegleiteter Minderjähriger behandelt. Der Asylantrag wurde abgelehnt. Auch weitere Folgeanträge des Antragstellers in den Folgejahren wurden jeweils negativ beschieden. Nach der Machtübernahme der Taliban stellte der Antragsteller einen erneuten Asylantrag, der ebenfalls abgelehnt worden ist.&nbsp;</p>
<p>Zur Begründung seines Asylbegehrens trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass er wegen seiner Konversion zum Christentum, seiner “Verwestlichung” und wegen der Zugehörigkeit zu der ethnischen Minderheit der Hazara in Afghanistan von Verfolgung bedroht sei.&nbsp;</p>
<p>Die schwedischen Gerichte sahen die Konversion trotz zeugenschaftlicher Aussage eines Pastors und weiterer Gemeindemitglieder nicht als glaubhaft an. Er habe es nicht vermocht, seine religiösen Überzeugungen glaubhaft darzulegen. Hinsichtlich der vorgetragenen “Verwestlichung” waren die nationalen Gerichte der Auffassung, dass ein langer Aufenthalt in Schweden und die Anpassung an westliche Lebensverhältnisse keine unveränderlichen Merkmale darstellten, die der Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht verbergen könne. Dem Antragsteller sei es vielmehr zuzumuten, sich nach einer Rückkehr nach Afghanistan an die dortigen Sitten und Gebräuche anzupassen.&nbsp;</p>
<p>Mit seiner Klage vom 16.8.2023 vor dem EGMR rügt der Antragsteller für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan eine Verletzung von Art. 2 (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot der Folter).&nbsp;</p>
<h3>Erwägungen des Gerichtshofs:&nbsp;</h3>
<p>Aus den vom Gericht herangezogenen Erkenntnisquellen ergebe sich hinsichtlich der Lage der Hazara in Afghanistan Anlass zu ernsthafter Besorgnis. Die Feindseligkeit gegenüber den Hazara basiere auf ihrer ethnischen Zugehörigkeit und ihrer meist schiitischen Religion. Hazara seien Diskriminierungen, Vertreibungen und Zwangsräumungen ausgesetzt. Insbesondere der afghanische Ableger des Islamisches Staats (ISKP) plane und verübe Anschläge auf zivile Fahrzeuge, schiitische Moscheen, Krankenhäuser und Schulen in von Hazara bewohnten Gebieten. Seitens der Taliban werde verbreitet, dass es sich um Ungläubige handele, da die hazarische Kultur und die schiitische Religionsauslegung gegen den Islam, wie er von den Taliban gepredigt wird, verstoße.&nbsp;</p>
<p>Die Zahl der Angriffe und Opfer sei nach der Einschätzung des Gerichthofs keinesfalls unerheblich. Es sei zwar derzeit nicht auf eine Gruppenverfolgung zu schließen, die Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara stelle aber ein risikoerhöhendes Merkmal dar, das nicht verborgen werden könne. Zu berücksichtigen seien, welche operativen Kapazitäten der ISKP in der jeweiligen Herkunftsregion von Antragstellenden habe, dass Personen aus Hazara-dominierten Gebieten in größeren Städten besonders gefährdet seien und auch dass eine Rückreiseroute durch Kabul, wo es mehrere Angriffe des ISKP gegeben habe, besondere Gefahren berge.&nbsp;</p>
<p>Hinsichtlich der vom Antragsteller vorgetragenen Konversion kann der Gerichtshof keine eigene Einschätzung zur Glaubhaftigkeit vornehmen, weist allerdings daraufhin, dass auch solche Risiken berücksichtigt werden müssen, die aus einer Wahrnehmung Dritter als Konvertit bzw. Apostat erwachsen. Sind Antragstellende getauft worden und haben an Gottesdiensten und dem Gemeindeleben teilgenommen, bestehe die Gefahr, dass ihnen ein Verstoß gegen religiöse und moralische Normen vorgeworfen wird – unabhängig von der Ernsthaftigkeit der Konversion. Die Taliban hätten strenge Verhaltensvorschriften, die darauf abzielen, “unangemessenes” oder “unislamisches” Verhalten zu unterbinden bzw. zu bestrafen. Die Einhaltung der Verhaltensvorschriften erfolge durch soziale Überwachung von Gemeindemitgliedern, Nachbarn, Kollegen oder Familienmitgliedern.&nbsp;</p>
<p>Eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK wegen des Verstoßes gegen Moral- und Verhaltensvorschriften ergebe sich aus diesen Gründen auch aus einem langen Auslandsaufenthalt, in dem eine Anpassung an die westliche Lebensweise erfolgte und eine kritische Haltung gegenüber dem Islam und der afghanischen Gesellschaft insgesamt entwickelt wurden.</p>
<p>Der Antragsteller, der bereits als Jugendlicher oder junger Erwachsener nach Europa ausreiste, verfüge über keine aktuellen Erfahrungen mit dem Leben in Afghanistan und unter dem Taliban-Regime. Die nationalen Gerichte hätten zudem nicht infrage gestellt, dass er wenig Kenntnisse in der Ausführung islamischer Rituale oder Gebete habe. Es bestehe daher das reale Risiko, dass der Antragsteller nicht in der Lage wäre, seine Erfahrungen und Elemente seiner Identität zu verschleiern und sich an das afghanische Leben anzupassen um einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu entgehen, auch wenn das von ihm verlangt werden könnte. Denn bereits geringfügige Verhaltensabweichungen könnten die Aufmerksamkeit der Taliban oder Dritter erregen und zu Konflikten und Anschuldigungen führen. Bereits der bloße Verdacht der Blasphemie oder Konversion können dazu führen, dass eine Person getötet wird oder einer sonstigen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen wird.&nbsp;</p>
<h3>Mögliche Auswirkungen:&nbsp;</h3>
<p>Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bietet zum einen eine Einschätzung der Lage in Afghanistan für Personen hazarischer Zugehörigkeit, Konvertiten und “verwestlichter Männer” und hält dazu an, die vom Gericht aufgezeigten Folgen auch kleiner Verhaltensabweichungen in der individuellen Prüfung zu beachten und als gefahrerhöhende Merkmale zu betrachten. In seinen Ausführungen zur “Verwestlichung” hebt der EGMR zudem eindeutig die Gefahren hervor, die sich daraus ergeben, wenn sich eine Person voraussichtlich nicht (mehr) an die Lebensverhältnisse in Afghanistan anpassen kann. Diese Gefahren seien nicht nur in Fällen gegeben, in denen Antragsteller als Minderjährige ausgereist seien, sondern ebenso bei jungen Erwachsenen. Eine Entscheidung wie die des VG München (Beschluss vom 06.02.2025 - M 6 E 24.34074 - asyl.net: <a href="/rsdb/m33729">M33729</a>), in der “Verwestlichung” demgegenüber als Chance für den afghanischen Arbeitsmarkt betrachtet wird, dürfte bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR nicht haltbar sein.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-3145</guid>
                        <pubDate>Fri, 10 Apr 2026 13:17:29 +0200</pubDate>
                        <title>Website resettlement.de wieder online</title>
                        <link>https://www.asyl.net/view/website-resettlementde-wieder-online</link>
                        <description>Die Caritas hat ihre Website resettlement.de grundlegend überarbeitet und neu gestaltet. Informiert wird auf der Website über das Resettlement-Programm des UNHCR sowie über weitere humanitäre Aufnahmeprogramme in Deutschland.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das neu gestaltete resettlement.de enthält die folgenden Bereiche:</p><ul><li data-list-item-id="e988d0b336d6f20702b845c94eb936bb9">Informationen für einreisende Personen zu den ersten Schritten in Deutschland und zu wichtigen Behördengängen. Dieser Bereich steht in mehreren Sprachen zur Verfügung.</li><li data-list-item-id="e258a9e94fbf4ff0ff42e4b22e307b066">Hinweise für Mitarbeitende in Kommunen, die mit aufgenommenen Flüchtlingen arbeiten.</li><li data-list-item-id="e4502dedf36095d8f0ac8ee6b8de90596">Informationen für die interessierte Öffentlichkeit; hier werden die verschiedenen Aufnahmeprogramme (Resettlement, Bundes- und Landesaufnahmeprogramme, Einzelfallaufnahmen nach § 22 AufenthG, Private/Community Sponsorships) und die jeweils geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen dargestellt.</li></ul><p>Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, einen Newsletter zu abonnieren.</p>
<p>Derzeit ist die Einreise nach Deutschland über die beschriebenen humanitären Zugangswege kaum noch möglich: Die Bundesregierung hat im Jahr 2025 die Teilnahme am Resettlement-Programm ausgesetzt und bislang auch für das Jahr 2026 keine Resettlement-Aufnahmeplätze angemeldet. Zudem sollen laut dem Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD Bundesaufnahmeprogramme nach § 23 Abs. 2 AufenthG nach Möglichkeit beendet werden. Hier muss allerdings unter Umständen noch aufgrund bestehender Aufnahmezusagen die Einreise von betroffenen Menschen gewährt werden, was noch rund 230 Personen aus Afghanistan betreffen soll. Dagegen sind die Aufnahmezusagen für zahlreiche andere Personen, die über die Einzelfallaufnahme nach § 22 S. 2 AufenthG aufgenommen werden sollten, mittlerweile nach Mitteilung der Bundesregierung erloschen, sodass auf dieser Grundlage nur noch in wenigen Fällen die Einreise erfolgen kann.&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-3144</guid>
                        <pubDate>Wed, 08 Apr 2026 17:15:00 +0200</pubDate>
                        <title>&quot;Vorbereitung einer terroristischen Straftat&quot; wird zum Ausweisungstatbestand</title>
                        <link>https://www.asyl.net/view/vorbereitung-einer-terroristischen-straftat-wird-ausweisungstatbestand</link>
                        <description>Eine aktuelle Änderung des Strafgesetzbuchs hat Auswirkungen auf das Aufenthaltsgesetz: Anstelle der &quot;staatsgefährdenden Straftat&quot; wird nun der weiter gefasste Begriff &quot;terroristische Straftat&quot; verwendet. Im aufenthaltsrechtlichen Zusammenhang ist dies von Bedeutung, weil die Vorbereitung einer solchen Straftat ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründet. </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Änderung des Strafgesetzbuchs erfolgte durch das “Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit” (<a href="https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/95/VO" target="_blank" rel="noreferrer">BGBl. 2026 Teil I Nr. 95 vom 1. April 2026</a>). Laut der <a href="https://dserver.bundestag.de/btd/21/031/2103191.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Gesetzesbegründung </a>steht im Mittelpunkt der Neuerung die Angleichung der Definition von Straftaten, die als terroristisch einzustufen sind, an den in Art. 3 der EU-Richtlinie Terrorismusbekämpfung verwendeten Wortlaut. Zuvor war Deutschland von der Europäischen Union wegen der unzureichenden Umsetzung der Richtlinie gerügt worden.&nbsp;</p>
<h3>Die Änderungen in § 89a StGB</h3>
<p>Zentrales Element der Neuerung ist die Änderung des § 89a StGB, der vollständig neu gefasst wurde (eine Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung ist <a href="https://www.buzer.de/gesetz/6165/al239732-0.htm" target="_blank" rel="noreferrer">abrufbar bei buzer.de</a>). Anstelle der im alten § 89a Abs. 1 StGB definierten “schweren staatsgefährdenden Straftat” tritt nun der Begriff der “terroristischen Straftat”. Deutlich erweitert wird dabei im neuen § 89a Abs. 1 StGB zunächst der Katalog der Straftaten, die als terroristisch eingestuft werden können. Während davon in der alten Fassung nur Straftaten “gegen das Leben” (Mord und Totschlag) oder “gegen die persönliche Freiheit” (erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme) umfasst waren, finden sich nun eine Reihe weiterer Taten in der Norm, darunter schwere Körperverletzung, Brandstiftung, der gefährliche Eingriff in den Bahn- oder Luftverkehr sowie Verstöße gegen das Waffengesetz. Voraussetzung dafür, dass die jeweilige Tat als terroristisch eingestuft wird, ist in jedem Fall, dass sie dazu bestimmt sein muss, "die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen".&nbsp;</p>
<p>In § 89a Abs. 2 StGB wird näher ausgeführt, was unter “Vorbereitung” der terroristischen Straftaten zu verstehen ist. Neu hinzugekommen sind hier vor allem die mit Nr. 4 und Nr. 5 bezeichneten Vorbereitungshandlungen der Ein- oder Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland, wenn diese im Zusammenhang steht mit einer terroristischen Straftat oder mit der Mitgliedschaft oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung.</p>
<p>Bei einer Sachverständigenanhörung im Rechtsausschuss des Bundestags (siehe den Link unten) wurden die Neuregelungen von verschiedenen Expert*innen begrüßt, da sie “Strafbarkeitslücken” schlössen, die zuvor bei der Vorbereitung terroristischer Straftaten bestanden hätten. Kritisiert wurde aber auch, dass die Strafbarkeit von Vergehen weiter “in das Vorfeld der eigentlichen Tatbegehung verlagert” werde, also schon Vorbereitungshandlungen zur Strafbarkeit führen, obwohl die Tat noch nicht verwirklicht wurde. Dies werfe Fragen nach der Verhältnismäßigkeit und nach der möglichen Verfassungswidrigkeit der Norm auf.&nbsp;</p>
<h3>Auswirkungen auf das Aufenthaltsrecht</h3>
<p>Auf die Begriffsdefinition der terroristischen Straftat wird im Aufenthaltsgesetz nun an zwei Stellen ausdrücklich Bezug genommen:</p><ul><li data-list-item-id="e6a96c71eb7aff9b3ec882e20c9fe6fb8">Mit der Änderung in § 27 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG wird klargestellt, dass Personen, die eine terroristische Straftat vorbereiten oder vorbereitet haben, keine Angehörigen im Wege des Familiennachzugs nach Deutschland holen dürfen.</li><li data-list-item-id="ea2c074624ee5e78d54a92cb30328a874">In § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wird die Vorbereitung einer terroristischen Straftat im Katalog der Tatbestände aufgeführt, die ein “besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse” begründen.&nbsp;</li></ul><p>Durch das Zusammenwirken von StGB und AufenthG wird damit nun auch in diesen Regelungen die erweiterte Definition der “Vorbereitung einer terroristischen Straftat” zur Anwendung kommen.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-3134</guid>
                        <pubDate>Mon, 23 Mar 2026 11:47:00 +0100</pubDate>
                        <title>Übersicht zur Anwendung der GEAS-Rechtsakte ab Juni 2026: Was gilt wann?</title>
                        <link>https://www.asyl.net/view/uebersicht-zur-anwendung-der-geas-rechtsakte-ab-juni-2026-was-gilt-wann</link>
                        <description>Die Organisation Equal Rights Beyond Borders hat Praxishinweise zu der Frage veröffentlicht, nach welchem Recht Asylverfahren zu behandeln sind, wenn die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) am 12. Juni 2026 wirksam wird. Die Handreichung gibt einen Überblick zu den Übergangsregelungen und weiteren Anknüpfungspunkten, nach denen sich die Anwendbarkeit der einzelnen Rechtsakte der GEAS-Reform richten wird.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die europäischen Rechtsakte, die das reformierte europäische Asylsystem bilden, sind ab dem 12. Juni 2026 anwendbar. Ebenso ist vorgesehen, dass die sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Anpassungsgesetze in Deutschland zu diesem Datum in Kraft treten sollen. Allein durch den Umstand, dass es einen einheitlichen Starttermin gibt, werden aber keineswegs alle Fragen beantwortet, die sich in diesem Zusammenhang mit Blick auf die Anwendung alten oder neuen Rechts für die jeweiligen Verfahren stellen. So wird mit Blick auf die Verfahren zwar grundsätzlich geregelt, dass für Asylanträge, die vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, das alte Recht gilt. Nicht überall sind in den Verordnungen und Richtlinien aber entsprechende Klarstellungen und Übergangsregelungen enthalten, sodass es zu verwirrenden Konstellationen kommen kann. Für eine Übergangszeit wird jedenfalls eine parallele Anwendung von altem und neuem Recht entstehen, zum Teil abhängig davon, in welchen Anwendungsbereich die gerade entstehende Rechtsfrage fällt:&nbsp;</p>
<p>Während etwa für Asylanträge, die vor dem Stichtag 12. Juni 2026 eingereicht werden, das alte <i>Verfahrens</i>recht wie beschrieben weiterhin Anwendung findet, ändern sich die Rechtsgrundlagen der <i>Aufnahmebedingungen </i>an eben diesem Stichtag. Hier gilt für die Betroffenen also vor dem 12. Juni 2026 die Aufnahmerichtlinie in der bisherigen Fassung, während ab diesem Datum die neue Richtlinie zu beachten ist.&nbsp;</p>
<p>Eine zusätzliche Komplikation ergibt sich bei den Voraussetzungen des Schutzstatus, die künftig in der Statusverordnung (auch: Qualifikationsverordnung) geregelt werden. Hier soll durch das GEAS-Anpassungsgesetz geregelt werden, dass die neue Verordnung nur für die Prüfung von Asylanträgen gelten soll, die nach dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Allerdings wird in der Handreichung von Equal Rights Beyond Borders darauf hingewiesen, dass in der Verordnung selbst keine derartige Regelung enthalten ist. Da die Verordnung der nationalen Regelung vorgeht, dürfte sich daraus ergeben, dass die Statusverordnung ab dem 12. Juni 2026 für die Prüfung aller Anträge (einschließlich der zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen) heranzuziehen ist. Asylanträge, die vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, wären demnach nach altem <i>Verfahrens</i>recht, aber zugleich bereits nach neuem <i>materiellem </i>Recht zu bearbeiten.</p>
<p>Die Handreichung von Equal Rights Beyond Borders erläutert in kompakter Weise, aus welchen Regelungen sich die verschiedenen Anknüpfungspunkte für die Anwendbarkeit der jeweiligen Rechtsakte ergeben. Daneben wird in den Hinweisen kurz auf besondere Übergangsprobleme eingegangen, die sich bei Folgeanträgen, bei Widerrufsverfahren sowie bei noch anhängigen Gerichtsverfahren ergeben.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-3106</guid>
                        <pubDate>Tue, 03 Mar 2026 11:10:06 +0100</pubDate>
                        <title>Änderung der EU-Asylverfahrensverordnung (2024/1348)</title>
                        <link>https://www.asyl.net/view/aenderung-der-eu-asylverfahrensverordnung-2024-1348</link>
                        <description>Die EU-Asylverfahrensverordnung wurde im Hinblick auf zwei Punkte geändert, die die Anwendung sicherer Drittstaaten und die Erstellung einer Liste sicherer Herkunftsländer betreffen. Diese Änderungen sind am 26.2.2026 im Amtsblatt der EU verkündet worden und damit am 27.2.26 in Kraft getreten.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<h3>Überblick</h3>
<p>Die Asylverfahrensverordnung ist Teil der großen Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS), mit der das Asylsystem neu geregelt werden soll. Diese Reform umfasst insgesamt zehn Verordnungen und die Aufnahmerichtlinie (siehe einen <a href="https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/dokumente/Dateien_fuer_Meldungen/GEAS_Paket_240522.pdf" target="_blank">Überblick zu den Rechtsakten des GEAS Reformpaketes hier</a>).</p>
<p>Die Änderungen, die in der Asylverfahrensverordnung gemacht wurden, betreffen Regelungen zur Anwendung von sicheren Drittstaaten und die Erstellung einer Liste sicherer Herkunftsländer. Die Verordnungen, in denen diese Änderungen enthalten sind, sind hier abrufbar:</p>
<p><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202600463" target="_blank" rel="noreferrer">Verordnung (EU) 2026/463 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats</a> (externer Link)&nbsp;</p>
<p>und</p>
<p><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202600464" target="_blank" rel="noreferrer">Verordnung (EU) 2026/464 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Erstellung einer Liste sicherer Herkunftsländer auf Unionsebene </a>(externer Link)</p>
<p>Beide sind am 26.2.2026 im Amtsblatt der EU verkündet worden und gelten unmittelbar seit dem 27.2.2026.</p>
<h3>Einzelne Änderungen</h3>
<h4>Konzept der Sicheren Drittstaaten</h4>
<p>Das Konzept der sicheren Drittstaaten fand sich bereits in der Asylverfahrensverordnung in Art. 59. Durch die Änderungen wird es nunmehr weiter ausdifferenziert.</p>
<p>Die Mitgliedstaaten können demnach einen Asylantrag als unzulässig ablehnen, wenn eine Verbindung der antragstellenden Person zu einem Drittstaat besteht. Eine Verbindung ist dann gegeben, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist, wobei der erste Punkt bereits in der ursprünglichen Fassung der Asylverfahrensverordnung enthalten war:</p><ul> 	<li>Es besteht eine Verbindung zwischen der antragstellenden Person&nbsp;und dem betreffenden Drittstaat, aufgrund deren es sinnvoll wäre, dass er sich in diesen Staat begibt (alt)</li> 	<li>die antragstellender Person&nbsp;ist auf dem Weg in die Union durch den betreffenden Drittstaat durchgereist (neu), oder</li> 	<li>es besteht ein Abkommen, das&nbsp;zwischen der Union, einem oder mehreren Mitgliedstaaten&nbsp;geschlossen wurde, nach dem&nbsp;die Prüfung der Begründetheit aller Anträge auf wirksamen Schutz erforderlich ist, die von Antragstellenden in dem betreffenden Drittstaat gestellt werden, die unter dieses Abkommen oder diese Vereinbarung fallen. (neu)</li> </ul><p>Der letzte Punkt (bestehendes Abkommen) soll nicht bei unbegleiteten minderjährigen Personen angewendet werden.</p>
<p>Mit den Neuregelungen, wonach auch nach der Durchreise und auf der Grundlage von Abkommen Drittstaaten als "sicher" klassifiziert werden können, wird das sogenannte Verbindungselement aufgegeben. Damit wurde in den bisherigen Regelungen zum Ausdruck gebracht, dass Abschiebungen von Menschen in Drittstaaten nur dann erfolgen sollten, wenn sie zu diesem Drittstaat auch einen persönlichen Bezug hatten (weil sie sich in diesem Staat bereits aufgehalten hatten oder dort Familienangehörige haben). Mit der Neuregelung wird nun die Möglichkeit geschaffen, Schutzsuchende zur Durchführung von Asylverfahren in Staaten außerhalb der EU zu verbringen, selbst wenn sie keinerlei Verbindungen zu diesen Staaten haben. Dies wird auch als "Ruanda-Modell" bezeichnet (nach dem&nbsp;– &nbsp;im Jahr 2024 gestoppten&nbsp;– Versuch der britischen Regierung, Asylverfahren nach Ruanda "auszulagern").</p>
<h4>Liste sicherer Herkunftsländer</h4>
<p>Das Konzept der sicheren Herkunftsländer befindet sich bereits in den Artikeln 61 und 62 der Asylverfahrensverordnung. Dort wurden einzelne Ausdifferenzierungen vorgenommen. Insbesondere wird in einem neuen Art. 62 Abs. 1a und 1b der Verordnung festgelegt, welche Länder als sichere Herkunftsländer gelten. Es wird auf Anhang II der Asylverfahrensverfahrensverordnung verwiesen, der diese Länder als sicher auflistet:</p><ul> 	<li>Bangladesch</li> 	<li>Kolumbien</li> 	<li>Ägypten</li> 	<li>Indien</li> 	<li>Kosovo</li> 	<li>Marokko</li> 	<li>Tunesien</li> </ul><p>In den Erwägungsgründen der Verordnung, die sich zu Beginn der Änderungsverordnung (2026/464) befinden, wird kurz erläutert, wieso diese Länder als sichere Herkunftsländer gelten.</p>
<p>Aus Art. 62 Abs. 1b der Asylverfahrensverordnung geht hevor, dass Staaten, denen der Status eines der EU beitrittswilligen Staates zuerkannt wurde, ebenfalls als sichere Herkunftsländer gelten, es sei denn, es liegen gegenteilige Umstände vor. Diese Umstände können die folgenden sein:</p><ul> 	<li>In dem Drittstaat liegt eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vor;</li> 	<li>angesichts des Vorgehens dieses Drittstaats, das die Grundrechte und Grundfreiheiten beeinträchtigt, die für die Kriterien für die Bestimmung eines Drittstaats als sicheres Herkunftsland gemäß Artikel 61 der vorliegenden Verordnung relevant sind, wurden restriktive Maßnahmen im Sinne des Fünften Teils des Titels IV des AEUV erlassen;</li> 	<li>der Anteil der Entscheidungen der Asylbehörde, mit denen Antragstellende&nbsp;aus diesem Drittstaat — entweder Staatsangehörigen des betreffenden Landes oder, im Falle Staatenloser, Personen, die ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Land hatten — internationaler Schutz gewährt wird, beträgt nach den neuesten verfügbaren Eurostat-Daten unionsweit im Jahresdurchschnitt über 20 % der Gesamtzahl der Entscheidungen, die die Asylbehörde für diesen Drittstaat erlassen hat.</li> </ul><p>Wenn die Bedingungen, die zur Ernennung eines sicheren Herkunftslands geführt haben, insgesamt oder auch nur hinsichtlich bestimmter Hoheitsgebiete oder Personengruppen nicht mehr erfüllt sind, erlässt die EU-Kommission einen Rechtsakt, mit dem diese Bestimmung als sicheres Herkunftsland ganz oder teilweise für zunächst einen Zeitraum von sechs Monaten aufgehoben wird.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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