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            <title>www.asyl.net</title>
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            <description>Aktuelles vom Informationsverbund Asyl und Migration</description>
            <language>de</language>
            
                <copyright>Informationsverbund Asyl und Migration</copyright>
            
            
            <pubDate>Tue, 21 Jul 2026 00:37:19 +0200</pubDate>
            <lastBuildDate>Tue, 21 Jul 2026 00:37:19 +0200</lastBuildDate>
            
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                        <guid isPermaLink="false">news-3247</guid>
                        <pubDate>Mon, 13 Jul 2026 09:39:20 +0200</pubDate>
                        <title>Aktualisierte Dienstanweisungen des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge</title>
                        <link>https://www.asyl.net/view/aktualisierte-dienstanweisungen-des-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge</link>
                        <description>Das BAMF hat auf Anfrage von der Organisation FragDenStaat seine aktuellen Dienstanweisungen zu Asyl, Asylverfahrenssekretariat und den Leitfaden zum Zuständigkeitsbestimmungeverfahren zur Kooperation mit den Ausländerbehörden übermittelt (Stand 6/2026).</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die über die Organisation FragDenStaat nach dem Informationsfreiheitsgesetz erfragten Dienstanweisungen des BAMF sind nunmehr unter den unten genannten Links abrufbar. Sie enthalten den Stand von Juni 2026 und beziehen Änderungen ein, die mit der GEAS Reform wirksam geworden sind.</p>
<h3><strong>Dienstanweisung Asyl</strong></h3>
<p>Unter diesem Link finden Sie die <strong>Dienstanweisung Asyl</strong> (ohne Kapitel Grenzverfahren). In dieser Dienstanweisung geht es vor allem um das Asylverfahren, aber auch um materielle Regelungen der Schutzzuerkennung:</p><ul><li data-list-item-id="ed3b972218feed9cfa746a63b93400ba7"><a href="https://atpscan.global.hornetsecurity.com?d=Twz3ylB323g1qaJOydQWMnqiEnRvPS7df8-dJiijyPM&amp;f=L_4qIM3tJhNZv7q-hIgnM_rjwxlSIrFMilduquiTSXMCp4KdT2E1HX0O6npnxm0t&amp;i=&amp;k=GBNw&amp;m=MOlEJ5TyPVOZHO5SyR670-CBMUtc95_Pgba5JPH3KPF9J_x6DqGneVDzE0J-fugu7s50RgwSWUoaFlW1zfvd6OwR3kWtHzbMfurMfUtO75vuUnV3hvUmGj8eq3_7v_UQ&amp;n=rc0KIErhcl0OPzXZ3bbn1Vs9WhdQR4CDHtyUPPpQqtufEzJctBurmDhA4au7Dtz1Q41sfGKztecemjKTcF3Y0ulridfwYmSxj_dYCzZAkLc&amp;r=vnnHxjBimfPe5Clzs6tbFI0aBX2vmjUfyhwnwBwgf5raM2rnVpez8rtyQ0wGhzAl&amp;s=05f07e31e891aef6716dc2a1ea5d9b4b0514feb5aea0736f88dabaac13607b11&amp;u=https%3A%2F%2Ffragdenstaat.de%2Fanfrage%2Fdienstanweisung-asyl-2026%2F1128667%2Fanhang%2Fda-asyl-geas-ohne-kapitel-grenzverfahren_konvertiert.pdf" target="_blank" class="x_OWAAutoLink" title="https://fragdenstaat.de/anfrage/dienstanweisung-asyl-2026/1128667/anhang/da-asyl-geas-ohne-kapitel-grenzverfahren_konvertiert.pdf" rel="noreferrer noopener">https://fragdenstaat.de/anfrage/dienstanweisung-asyl-2026/1128667/anhang/da-asyl-geas-ohne-kapitel-grenzverfahren_konvertiert.pdf</a> (externer Link)</li></ul><h3><strong>Dienstanweisung Asylverfahrenssekretariat</strong></h3>
<p>Hier ist die Dienstanweisung zum<strong> Asylverfahrenssekretariat</strong> abrufbar (ohne Kapitel Grenzverfahren). In dieser geht es vor allem um die organisatorischen Abläufe das Asylverfahren betreffend:</p><ul><li data-list-item-id="ee444f207f91dc79c38f9a5345c79a3a1"><a href="https://atpscan.global.hornetsecurity.com?d=op5txT50i8W94SRjjzJzajhYXlgVcGFI2AEYDTH3RvI&amp;f=YV8zyLCON-Ud62Sp4Rc_nYJUmqSsUvz8N2nsqEUunypDXeYF04iaWuksSLt2K2k-&amp;i=&amp;k=EIQv&amp;m=fz0OqELvNhVT47k84-_O3WbThOZPx-s7uIo0Zi4_RhW2xLWZ4oEKPJl4PcISCe0BBx-_E5gWGw2VWuvsiU6QoS723Q25nUIJRPJJRiZ8FuC_yOzZqC0o-2BmL2-sXjuj&amp;n=jxjQhKufRxqvY9RO7ZJZisGTCSVK2NDcT4ajYtBWCdapJe3I8Bf6SJGn8mTFMf-X6h2QhzUYFBKI9FBRxykM9bbYn2jCaGwyaIVgckB_AdA&amp;r=IT2AtFPw5lKC9V2SejR9PbeYjz_L476xKx4rR5bOpUgOzKZ_mDEzd-UqD0cHcn2w&amp;s=0f47109ecbafa45e6b288479fd931957ef78a770a4d0807f39025169cb68a5c3&amp;u=https%3A%2F%2Ffragdenstaat.de%2Fanfrage%2Fdienstanweisung-asyl-2026%2F1128667%2Fanhang%2Fda-avs-geas-ohne-kapitel-grenzverfahren_konvertiert.pdf" target="_blank" class="x_OWAAutoLink" title="https://fragdenstaat.de/anfrage/dienstanweisung-asyl-2026/1128667/anhang/da-avs-geas-ohne-kapitel-grenzverfahren_konvertiert.pdf" rel="noreferrer noopener">https://fragdenstaat.de/anfrage/dienstanweisung-asyl-2026/1128667/anhang/da-avs-geas-ohne-kapitel-grenzverfahren_konvertiert.pdf</a> (externer Link)</li></ul><h3><strong>Leitfaden zum Zuständigkeitsbestimmungsverfahren</strong></h3>
<p>Unter diesem Link ist der<strong> Leitfaden zum Zuständigkeitsbestimmungsverfahren </strong>abrufbar. Der Leitfaden richtet sich laut Aussage der Autor*innen vor allem an Ausländerbehörden, um eine kooperative Zusammenarbeit zwischen dem BAMF und den Ausländerbehörden bei der Anwendung der AMMVO (Verordnung (EU) 2024/1351) zu gewährleisten. Er beinhaltet auch Hinweise zur Zusammenarbeit mit den Aufnahmebehörden, den Polizeien der Länder sowie der Bundespolizei:</p><ul><li data-list-item-id="e3dc2b2ffd626235d49aeebf5be8436da"><a href="https://atpscan.global.hornetsecurity.com?d=Qth_3I5eL-hMVQarlFA993jHDvdTSnX7rV-djbM8Zfk&amp;f=1Vx_vcmMeDlA-QnSsrKalVuZM_F0yLkzNHl7eWfqYx7iczZDY3hRBv9SjAvkBrNi&amp;i=&amp;k=kNVp&amp;m=oF5UE6gCABDPdIR5fIcboNZB7uDcDmM5CIHsmifMuFk-unag_uiOeSEm4EW2eesMFHf1tQ5DAI-2U6HHS9Rp8D1B8vzvPwGr8e5cHsBGA0j2H7D9Eil2SWqxNrGN5E25&amp;n=NYFa26ke8ZmfIgRdvWed2yb4HjotuadhS3l2oCKrZbYiHGRGRFKzcTWsf75n1rLKOjTeLapwDZwdBh6sLNXZl9DdYF23Kt2pNCfEknPvjHI&amp;r=AuANSGGzR3sKgKU9B-fP5ZELk30GCM4k1q6f_0nxgy5GE9HHsdBdGQEQ6MD29eiV&amp;s=27f6171ae91bfc8a491539c0e3622572caa153d092ee2dc7a812b847acf21ac7&amp;u=https%3A%2F%2Ffragdenstaat.de%2Fanfrage%2Fleitfaden-zustaendigkeitsbestimmungsverfahren-zbv%2F1128097%2Fanhang%2Fabh-leitfaden2026stand03-06-2026.pdf" target="_blank" class="x_OWAAutoLink" title="https://fragdenstaat.de/anfrage/leitfaden-zustaendigkeitsbestimmungsverfahren-zbv/1128097/anhang/abh-leitfaden2026stand03-06-2026.pdf" rel="noreferrer noopener">https://fragdenstaat.de/anfrage/leitfaden-zustaendigkeitsbestimmungsverfahren-zbv/1128097/anhang/abh-leitfaden2026stand03-06-2026.pdf</a> (externer Link)</li></ul>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Fri, 10 Jul 2026 15:22:20 +0200</pubDate>
                        <title>Neu bei uns: Basisinformationen &amp; Sonderseite zur GEAS-Reform</title>
                        <link>https://www.asyl.net/view/neu-bei-uns-basisinformationen-sonderseite-zur-ges</link>
                        <description>Der Informationsverbund Asyl &amp; Migration hat anlässlich der GEAS-Reform neue Basisinformationen erstellt, sowie eine Sonderseite zur GEAS-Reform eingerichtet, die einen Überblick zu aktuellen Publikationen und weiterführenden Hinweisen bietet.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) wurde im Jahr 2024 durch die Verabschiedung neuer Rechtsakte der Europäischen Union eingeleitet. Am 12. Juni 2026 sind die meisten Neuregelungen wirksam geworden. Als Unterstützung, um sich mit den neuen Regelungen vertraut zu machen, erstellen wir Basisinformationen zu den wichtigsten Elementen der Reform und haben eine Themenseite eingerichtet, auf der Sie unsere Publikationen zur GEAS-Reform und Hinweise auf andere Websites finden, die Informationen zu diesem Thema bereithalten.</p>
<h3>Basisinformationen</h3>
<p>Die Basisinformationen sollen einen Einstieg in einige zentrale Themen der GEAS-Reform ermöglichen. Sie basieren auf der Online-Schulungsreihe zur GEAS-Reform, die im ersten Halbjahr 2026 vom Informationsverbund Asyl und Migration angeboten wurde. Sie werden in loser Folge veröffentlicht und zum Download zur Verfügung gestellt.&nbsp;</p>
<p>Bereits zum Download bereit stehen die folgenden Basisinformationen:</p><ul><li data-list-item-id="eba1d080170a442e2d065ea1db1792c50"><a href="https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/publikationen/GEAS-Basisinformationen/geas-nr01_kessler_v1-2_20260627fin.pdf" target="_blank">Überblick über das GEAS</a> (Nr. 1)</li><li data-list-item-id="e3ceb41da632f6639d332056e906f231f"><a href="https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/publikationen/GEAS-Basisinformationen/geas-nr02_pertsch_v1-0_20260630fin.pdf" target="_blank">Familie und Familieneinheit im GEAS</a> (Nr. 2)</li></ul><p>Außerdem sind die folgenden Basisinformationen noch geplant:</p><ul><li data-list-item-id="ed2cf532f788c05a290caa75b30e82d09">AMMVO: Das "neue" Dublin-Verfahren</li><li data-list-item-id="e10348094cddbd87ef288b41de8805a3c">Ablauf des Asylverfahrens</li><li data-list-item-id="e5fcb8dd6f1b24e261e3b6ae27f4b15ea">Aufnahme</li><li data-list-item-id="ea93bfc5d871324bb74b7a95b11841208">Schutzformen</li><li data-list-item-id="e9480088f55eba654477ac6872c7f8b33">Rechte und Mitwirkungspflichten während des Asylverfahrens</li><li data-list-item-id="ed890afaa62d8d5ae4f18e2401a85dd5e">Rechtsschutz und Effektiver Zugang zu Recht</li><li data-list-item-id="ea077fc8bf70d5f9c4f9f63865db35c96">Sicherstellung und Durchsetzung der Rechte von vulnerablen Personen</li></ul><h3>Sonderseite zur GEAS Reform</h3>
<p>Unsere Sonderseite zur GEAS-Reform finden Sie <a href="/informationen-zur-geas-reform#c3093">unter diesem Link</a>. Dort sind unsere bisherigen Publikationen zur GEAS Reform aufgeführt, sowie Hinweise auf andere Webseiten, die hilfreiche Informationen enthalten. Wir aktualisieren diese Seite in regelmäßigen Abständen.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-3246</guid>
                        <pubDate>Wed, 08 Jul 2026 15:44:00 +0200</pubDate>
                        <title>Arbeitshilfe des Paritätischen zur Gesundheitsversorgung minderjähriger Asylsuchender</title>
                        <link>https://www.asyl.net/view/arbeitshilfe-des-paritaetischen-zur-gesundheitsversorgung-minderjaehriger-asylsuchender</link>
                        <description>Eine aktuelle Fachinformation des Paritätischen Gesamtverbands informiert über geänderte Rahmenbedingungen für die Gesundheitsversorgung von Kindern und Jugendlichen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die neue Aufnahmerichtlinie der EU sieht vor, dass minderjährige Asylsuchende dieselbe Art von Gesundheitsversorgung erhalten sollen wie minderjährige Staatsangehörige der Mitgliedstaaten. Dies regelt Art. 22 Abs. 2 S. 1 der Aufnahmerichtlinie. Die Gesetzgebung in Deutschland hat darauf reagiert und die Neuerung mit Wirkung zum 12. Juni 2026 in einem geänderten § 4 Abs. 4 AsylbLG umgesetzt. Die Folge ist, dass für Minderjährige, die Leistungen nach dem AsylbLG beziehen (also in den ersten 36 Monaten des Aufenthalts in Deutschland) nicht mehr der Einschränkung des § 4 AsylbLG unterliegen, wonach in der Regel nur die Behandlung “akuter Erkrankungen und Schmerzzustände” gewährleistet wird. Vielmehr sind Minderjährigen im Bereich der Gesundheitsversorgung nun Leistungen zu gewähren, die denen des SGB XII (Sozialhilfe) entsprechen. Dies umfasst neben der im Rahmen der Sozialhilfe zu leistenden Unterstützung bei Krankheiten auch Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten sowie medizinische Vorsorgeleistungen, Hilfe zur Familienplanung, bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie die Hilfe bei Sterilisation. Auch Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind von der Leistungsbehörde zu übernehmen.</p>
<p>Minderjährigen muss also – unabhängig davon, ob es sich um begleitete oder unbegleitete Minderjährige handelt – derselbe Zugang zur Gesundheitsversorgung eingeräumt werden wie gesetzlich Versicherten. In der Folge müssen Minderjährige im AsylbLG-Leistungsbezug laut der Arbeitshilfe des Paritätischen eine Gesundheitskarte bekommen und sie brauchen für medizinische Behandlungen normalerweise keine Genehmigung mehr vom Sozialamt. Die von Claudius Voigt (GGUA Flüchtlingshilfe) verfasste Fachinformation des Paritätischen geht darüber hinaus unter anderem auf diese Fragen ein:</p><ul><li data-list-item-id="e22549af3b6ad9914e86ba782381fb20f">Für wen gilt die neue Regelung?</li><li data-list-item-id="ea58802b0f3fd0d6585b108adbbade237">Welchen Umfang hat die Gesundheitsversorgung?</li><li data-list-item-id="e65df9939848cf63c9b07dc5b5c9f062e">Was ist, wenn die Jugendlichen volljährig werden?</li></ul><p>Die Arbeitshilfe ist unter dem unten aufgeführten Link abrufbar.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-3219</guid>
                        <pubDate>Mon, 22 Jun 2026 14:05:33 +0200</pubDate>
                        <title>VG Berlin: Weitere Zurückweisung an der deutsch-polnischen Grenze voraussichtlich rechtswidrig</title>
                        <link>https://www.asyl.net/view/vg-berlin-weitere-zurueckweisung-an-der-deutsch-polnischen-grenze-voraussichtlich-rechtswidrig</link>
                        <description>Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Bundesrepublik Deutschland in einem Eilverfahren erneut dazu verpflichtet, einem Asylantragsteller den Grenzübertritt zu gestatten und ein Dublin-Verfahren durchzuführen. Im Gegensatz zu den Verfahren vom 2. Juni 2025 wurde im vorliegenden Verfahren von der Bundespolizei bestritten, dass die betroffene Person ein Schutzgesuch geäußert habe. </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<h3>Der aktuelle Beschluss des VG Berlin&nbsp;</h3>
<p>Mit Beschluss vom 22. Mai 2026 hat das Verwaltungsgericht Berlin dem Antrag eines eritreischen Antragstellers auf Einreise nach Deutschland und Durchführung eines Dublin-Verfahrens entsprochen (28 L 270/26.A, <a href="https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001643645" target="_blank" rel="noreferrer">Link zur Berliner Rechtsprechungsdatenbank</a>). Die Zurückweisung an der deutsch-polnischen Grenze und die Rückführung nach Polen würden sich im Hauptsachverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen, so das VG Berlin.&nbsp;</p>
<p>Der Antragsteller war erstmals bereits im September 2025 nach Polen zurückgeschoben worden und es wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen ihn verhängt. Im März 2026 versuchte der Antragsteller erneut, über die deutsch-polnische Grenze nach Deutschland einzureisen. Im Rahmen einer Grenzkontrolle wurde der Antragsteller kontrolliert und auf eine Polizeidienststelle verbracht. Er wurde zur Einreiseverweigerung angehört und am selben Tag nach Polen zurückgeschoben.&nbsp;</p>
<p>Zur Begründung der Zurückweisung und der Einreiseverweigerung wurden Art. 14 Schengener Grenzkodex i.V.m. § 15 AufenthG herangezogen und das aus September 2025 erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot angeführt. Zudem bestehe kein Anspruch auf die Wahl bezüglich des Staates, in dem ein Asylantrag gestellt werde. Die Zuständigkeit liege hier in Polen, wohin der Antragsteller zu verweisen sei. Im Übrigen habe der Antragsteller keinen Asylantrag gestellt.&nbsp;</p>
<p>Das Verwaltungsgericht Berlin ging entgegen der Auffassung der Bundespolizei von der Stellung eines Asylantrages beziehungsweise eines Asylgesuches aus und lehnte demzufolge die Anwendung des § 15 AufenthG ab. Eine Anwendung von § 15 Abs. 1 AufenthG (Zurückweisung an der Grenze) scheide gemäß § 15 Abs. 4 S. 2 AufenthG aus, wenn ein Asylantrag gestellt wurde. In allen Fällen, in denen “eine Person auf irgendeine Weise zum Ausdruck bringt, dass sie um Schutz nachsucht, ist grundsätzlich § 18 AsylG anzuwenden”, so das VG Berlin. Und im Zweifel sei von einem Schutzantrag auszugehen. Mit der Stellung eines Asylantrages ergebe sich auch die Verpflichtung zur Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung der Zuständigkeit (Dublin-Verfahren).&nbsp;</p>
<p>Der Antragsteller habe hinreichend deutlich ein Schutzgesuch geäußert, was er auch durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nachgewiesen habe. Sowohl bei seinem Aufgriff als auch bei einem Gespräch unter Anwesenheit eines Dolmetschers habe er hinreichend deutlich gemacht, dass er um Schutz nachsuchen wolle. Gegenteiliges lasse sich nicht aus den dienstlichen Erklärungen der Polizei schließen. So seien in einer der maßgeblichen Erklärungen die Angaben des Betroffenen nicht im Einzelnen wiedergegeben worden, sondern von einem Beamten zusammengefasst und bewertet worden. Die durch eidesstattliche Erklärung versicherten Äußerungen des Betroffenen seien aber objektiv nur so zu verstehen gewesen, dass er internationalen Schutz begehrt habe. Demnach hatte er unter anderem geäußert, dass er in Polen sechs Monate lang inhaftiert gewesen sei und sich die polnischen Behörden geweigert hätten, sein Asylgesuch anzunehmen, weil er über Belarus eingereist sei. Er habe außerdem angegeben, sich wegen des Gesuchs um Asyl in Deutschland gegebenenfalls an ein Gericht wenden zu wollen.</p>
<h3>Zum Hintergrund</h3>
<p>Bundesinnenminister Alexander Dobrindt hatte am 7. Mai 2025 erklärt, dass Personen ohne gültige Einreisepapiere direkt an den deutschen Grenzen – und zwar explizit auch im Fall, dass sie einen Asylantrag stellen – zurückzuweisen seien. Das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin, Beschluss vom 2.6.2025 - 6 L 191/25 - asyl.net: <a href="/rsdb/m33372">M33372</a>) hatte diese Praxis im Juni 2025 in drei Fällen für rechtswidrig erklärt und klargestellt, dass Personen, die im Rahmen einer Grenzkontrolle um internationalen Schutz nachsuchen, einen Anspruch auf Durchführung des vollständigen Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für die Prüfung dieses Antrags nach der Dublin-III-Verordnung haben. Ein Grenzübertritt sei daher in Fällen eines Asylgesuches zu gestatten.&nbsp;</p>
<p>Bemerkenswert an der neuen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist, dass das Gericht im vorliegenden Fall entgegen der Angaben der Bundespolizei davon ausgeht, dass ein Asylgesuch geäußert worden sei. Die vom Gericht recherchierten Umstände stellen dabei zugleich auch einen Beleg für die Annahme dar, dass an den deutschen Grenzen Asylgesuche ignoriert werden, damit keine Rechtsgrundlage für eine Einreise in das Bundesgebiet angenommen werden muss und eine dem Anschein nach rechtmäßige Zurückweisung nach § 15 AufenthG erfolgen kann. So <a href="https://www.proasyl.de/news/rechtswidrige-abweisungen-auch-an-deutschen-grenzen/" target="_blank" rel="noreferrer">berichteten Pro Asyl bereits im Oktober 2023</a> über den Verdacht, dass “an einzelnen Grenzabschnitten systematisch rechtswidrig zurückgewiesen” werde, wobei die Bundespolizei “in vielen Fällen Asylgesuche zu ignorieren oder zu verunmöglichen” scheine. Zum damaligen Zeitpunkt sei demnach eine auffällig hohe Zahl derartiger Zurückweisungen an den Grenzen zu Österreich und zur Schweiz feststellbar gewesen. Schon aufgrund der Nationalitäten der Betroffenen sei aber die Annahme, dass alle dort zurückgewiesenen Personen tatsächlich kein Asylgesuch geäußert hätten, unwahrscheinlich. Ebenso wies ein <a href="https://blindspots.support/pushbacks-an-der-deutsch-oesterreichischen-grenze/" target="_blank" rel="noreferrer">Bericht des Border Violence Monitoring Networks vom November 2023</a> auf zahlreiche Berichte von Betroffenen hin, denen an der deutsch-österreichischen Grenze trotz der Äußerung eines Asylgesuchs die Einreise verweigert worden sei.&nbsp;</p>
<p>Pro Asyl <a href="https://www.proasyl.de/pressemitteilung/zurueckweisungen-an-den-binnengrenzen-pro-asyl-kritisiert-racial-profiling-und-das-ignorieren-von-asylantraegen/" target="_blank" rel="noreferrer">zitierte im Mai 2025 mehrere Personen</a>, die angaben, dass ihre Asylgesuche beim Versuch der Einreise über die deutsch-polnische Grenze ignoriert worden seien und äußerte den Verdacht, dass es sich dabei um ein systematisches Vorgehen der deutschen Behörden handeln könnte. Auch die Organisation Equal Rights Beyond Borders, die den Betroffenen im vorliegenden Verfahren unterstützt hat, geht laut einer <a href="https://equal-rights.org/de/articles/185" target="_blank" rel="noreferrer">Mitteilung vom 10. Juni 2026</a> davon aus, "dass dieser Fall kein Einzelfall ist”. Allerdings hätten die Betroffenen in der Regel kaum die Möglichkeit, ihre Rechte geltend zu machen, da sich die Behauptung der Behörden, es sei kein Asylantrag gestellt worden, ohne Rechtsbeistand kaum widerlegen lasse.</p>
<p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-3220</guid>
                        <pubDate>Fri, 19 Jun 2026 16:55:31 +0200</pubDate>
                        <title>Neu bei uns: Handreichung zu Familienzusammenführungen im Rahmen der AMMVO</title>
                        <link>https://www.asyl.net/view/neu-bei-uns-familienzusammenfuehrungen-im-rahmen-der-ammvo</link>
                        <description>Wenn schutzsuchende Familien innerhalb Europas getrennt werden, kann – wie bereits zuvor im Rahmen der Dublin-III-Verordnung – auch mithilfe der Regelungen der neuen Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AMMVO) versucht werden, die Zusammenführung in einem Staat zu erreichen. Ein Leitfaden für die Beratungspraxis, der die Neuregelungen berücksichtigt, ist nun bei uns abrufbar. </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nicht selten kommt es vor, dass sich Asylsuchende an Beratungsstellen wenden, deren Familienangehörige sich in einem anderen europäischen Staat befinden, weil die Familie während der Flucht getrennt wurde oder weil die Angehörigen erst später das Herkunftsland verlassen haben. Die nun zur Anwendung kommende Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AMMVO) enthält wie ihr Vorläufer, die Dublin-III-Verordnung, Regelungen, mit denen während des laufenden Asylverfahrens die Familieneinheit in einem der betroffenen Staaten hergestellt werden kann.</p>
<p>In der Praxis betrifft dies in vielen Fällen hier lebende Asylsuchende, deren Angehörige sich beispielsweise in Griechenland aufhalten. Das europäische Recht sieht hier zwar grundsätzlich vor, dass die Asylverfahren von Mitgliedern einer Familie in einem Staat durchgeführt werden sollen. Allerdings ist es häufig schwierig, dies in der Praxis durchzusetzen, weil Unterlagen fehlen oder nicht anerkannt werden. Daneben gelten im Verfahren verschiedene formale Anforderungen und Fristen müssen beachtet werden. Im Leitfaden wird auf diese Voraussetzungen und auf häufige Fragestellungen eingegangen, im Einzelnen behandeln die Abschnitte diese Themen:</p><ul><li data-list-item-id="e0f21cd8fbdbe04508a98def506f9350f">Anwendungsbereich der AMMVO</li><li data-list-item-id="e0db6e85d7d9be05540145e4049e1af2f">Familienbezogene Zuständigkeitskriterien</li><li data-list-item-id="eee262baed3481b3f9e579efc696fb222">Unterstützungsmöglichkeiten</li><li data-list-item-id="e45dbe8b4766b0160a86ce8cfb3d600b2">Vorgehen bei Ablehnung</li></ul><p>Ergänzt wird die Darstellung durch zahlreiche Praxistipps und weiterführende Hinweise. In den abschließenden Abschnitten finden sich zudem Hinweise auf weiterführende Informationen, Kontaktadressen und Musterschreiben.</p>
<p>Die im Jahr 2018 erstmals erschienene Handreichung wurde für die Neuauflage von Anne Pertsch (Equal Rights Beyond Borders e.V.) vollständig überarbeitet. Die Neuauflage ersetzt die zuvor unter dem Titel “Familienzusammenführungen im Rahmen der Dublin-III-Verordnung” erschienene Broschüre. Die Handreichung wird herausgegeben von der Diakonie Deutschland, Equal Rights Beyond Borders sowie vom Informationsverbund Asyl &amp; Migration. Sie steht hier zum Download zur Verfügung.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3217</guid>
                        <pubDate>Fri, 19 Jun 2026 10:34:50 +0200</pubDate>
                        <title>275 Organisationen unterzeichnen &quot;Memorandum für einen starken Flüchtlingsschutz&quot;</title>
                        <link>https://www.asyl.net/view/275-organisationen-unterzeichnen-memorandum-fuer-einen-starken-fluechtlingsschutz</link>
                        <description>Anlässlich des 75. Jahrestags der Genfer Flüchtlingskonvention haben Wohlfahrtsverbände und Menschenrechtsorganisationen ein Memorandum vorgelegt, in dem &quot;eine Zukunftsvision für einen starken Flüchtlingsschutz&quot; entwickelt werden soll. Die Denkschrift wird von 275 Organisationen auf Bundes- und Landesebene unterstützt.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das am heutigen Tag veröffentlichte Memorandum "Es geht auch anders! Gemeinsam für Schutz und Zusammenhalt" wird von Amnesty International, dem AWO Bundesverband, dem Paritätischen Wohlfahrtsverband, der Diakonie Deutschland, Handicap International und PRO ASYL herausgegeben. Kritisiert wird einleitend, dass die Themen Flucht und Migration aktuell gezielt zu Wahlkampfzwecken instrumentalisiert würden und Geflüchtete zu Feindbildern gemacht würden. Ein spaltendes “Wir gegen die Anderen” werde so zum politischen Prinzip erhoben. Daraus resultierten eine menschenrechtlich höchst problematische Gesetzgebung, die Kriminalisierung von Schutzsuchenden und ihren Unterstützer*innen sowie “traumatische Abschiebungen und Gewalt an den Grenzen”.</p>
<p>Diesen Entwicklungen will das Memorandum eine Zukunftsvision entgegensetzen, indem es Impulse für einen funktionierenden Flüchtlingsschutz gibt. Diese Impulse finden sich in fünf Handlungsfeldern:</p><ol><li data-list-item-id="e140abd500d9da96e9de0937a245a77c3"><span>Schaffung eines globalen Schutzes, unter anderem durch den Einsatz für eine weltweite Ratifizierung und Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und durch einen globalen Fonds für den Flüchtlingsschutz&nbsp;</span></li><li data-list-item-id="eff853bce08383eaaeb34432c08cfa2d4"><span>Ermöglichung gewaltfreier Grenzen und sicherer Fluchtwege, etwa durch Seenotrettung, Sicherstellung von Rechtsstaatlichkeit an den Grenzen, Schaffung legaler und sicherer Zugangswege und Ausbau der zirkulären Migration</span></li><li data-list-item-id="e42e59ed09ecfc22c4ac4fe8b6ea068c5"><span>Sicherstellung fairer und effizienter Asylverfahren und langfristiger Aufenthaltsperspektiven, unter anderem durch qualitativ hochwertige Asylverfahren und effektiven Rechtsschutz sowie Verbesserung von Perspektiven nach dem Asylverfahren</span></li><li data-list-item-id="e598428162cbb722bd0d561a8b5fb0eb4">Stärkung von Startbedingungen und von sozialen Rechten, durch existenzsichernde Sozialleistungen, unterstützende Strukturen und den Zugang zu Bildung und Arbeit</li><li data-list-item-id="ea9f0532ee2bd216630763bf00fd0a400">Gewährleistung von Teilhabe und Mitbestimmung, beispielsweise durch Förderung von Gemeinschaft und Begegnung sowie die Öffnung von Institutionen</li></ol><p>Verbunden werden die einzelnen Impulse mit Handlungsvorschlägen, über die im jeweiligen Kontext diskutiert werden sollte ("Worüber wir jetzt reden wollen").</p>
<p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-3215</guid>
                        <pubDate>Wed, 17 Jun 2026 10:34:07 +0200</pubDate>
                        <title>Aktualisierte Arbeitshilfe der BAGFW zum Aufenthalt von Geflüchteten aus der Ukraine</title>
                        <link>https://www.asyl.net/view/aktualisierte-arbeitshilfe-der-bagfw-zum-aufenthalt-von-gefluechteten-aus-der-ukraine</link>
                        <description>Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) hat ihre Arbeitshilfe &quot;Geflüchtete aus der Ukraine mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG – Möglichkeiten der Aufenthaltsverfestigung&quot; in einer aktualisierten Neuauflage herausgegeben.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die meisten der aus der Ukraine geflüchteten Menschen besitzen in Deutschland derzeit eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, die für den “vorübergehenden Schutz” ausgestellt wurde. Auf der Grundlage von Beschlüssen des Rats der EU wurde der vorübergehende Schutz zunächst bis zum 4. März 2027 verlängert. In Deutschland wurde dies so umgesetzt, dass der Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG für die meisten betroffenen Personengruppen fortgilt (nämlich alle ukrainischen Staatsangehörige sowie andere Personen, die sich bei Kriegsausbruch in der Ukraine mit einem Schutzstatus oder einem unbefristeten Aufenthaltstitel aufgehalten haben – siehe hierzu auch unsere Rubrik <a href="/schutzsuchende-ukraine" target="_blank">“Informationen zu Schutzsuchenden aus der Ukraine”</a>). In der Beratungspraxis stellt sich aber häufig die Frage nach weitergehenden Perspektiven. Vor diesem Hintergrund hat die BAGFW ihre Handreichung für die Beratungspraxis zur möglichen Aufenthaltsverfestigung der betroffenen Personengruppen umfassend aktualisiert.</p>
<p>Nach Angaben der Herausgeber*innen der Arbeitshilfe ist es zum aktuellen Zeitpunkt noch unklar, ob der vorübergehende Schutz nach dem 4. März 2027 erneut verlängert wird. Dies sei wahrscheinlich, wenn der Krieg in der Ukraine anhalte. Zugleich gebe es in der EU aber auch Überlegungen für einen koordinierten Übergang nach dem möglichen Ende des vorübergehenden Schutzes. Dabei sollte zum einen der Wechsel in andere Aufenthaltstitel nach nationalem Recht erleichtert werden, bei entsprechender Lage in der Ukraine wäre zum anderen eine schrittweise und organisierte Rückkehr zu fördern.</p>
<p>Die Handreichung der BAGFW informiert über die Möglichkeiten, andere Aufenthaltstitel zu erwerben, sodass der Aufenthalt in Deutschland nicht mehr allein vom Fortbestand des vorübergehenden Schutzes abhängig ist. Berücksichtigt werden dabei insbesondere auch die Vorgaben des Durchführungsbeschlusses des Rats der EU vom 15. Juli 2025 (2025/1460) sowie die Umsetzungshinweise des Bundeministeriums des Innern vom 11. August 2025. Erörtert wird, welche Aufenthaltstitel parallel zur Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG – etwa zu Ausbildungs- und Erwerbszwecken – erteilt werden können. Zudem wird auf die Voraussetzungen eingegangen, unter denen eine Niederlassungserlaubnis erworben werden kann oder die für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gelten.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-3212</guid>
                        <pubDate>Wed, 10 Jun 2026 10:39:06 +0200</pubDate>
                        <title>Übersichten zur GEAS-Reform</title>
                        <link>https://www.asyl.net/view/uebersicht-zur-geas-reform</link>
                        <description>Am 12. Juni 2026 werden die Rechtsakte der GEAS-Reform wirksam. Aus diesem Anlass veröffentlichen wir eine kurze Übersicht zu wichtigen Neuregelungen. Daneben weisen wir auf weitere aktuelle Informationsangebote zur GEAS-Reform hin.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die kompakte Übersicht des Informationsverbunds stellt zehn wichtige Neuerungen der GEAS-Reform dar. Sie ist unter dem unten angegebenen Link zu finden.</p>
<p>Daneben weisen wir auf die folgenden Übersichten und Materialien hin:</p><ul><li data-list-item-id="e20185470725c3bbeb80d0f5a2a4818c7">menschen-wie-wir.de, eine Internetseite der Diakonie Hessen sowie der evangelischen Kirchen in Hessen, enthält ein <a href="https://menschen-wie-wir.de/themen-1/eu-aussengrenzen" target="_blank" rel="noreferrer"><strong>Themenspecial zur GEAS-Reform</strong></a>. Dort zu finden ist ein Überblick mit 15 Punkten unter der Überschrift “Wissenswertes für die Beratung”.</li><li data-list-item-id="e9c4545727b617036d9ed6ea307c0d008">Der Mediendienst Integration hat ebenfalls eine <a href="https://mediendienst-integration.de/news/das-neue-gemeinsame-europaeische-asylsystem-geas/" target="_blank" rel="noreferrer"><strong>Themenseite zur GEAS-Reform</strong></a> veröffentlicht. Hier findet sich auch eine Expertise vom Juni 2026 mit dem Titel <a href="https://mediendienst-integration.de/fileadmin/user_upload/Expertisen/GEAS_Expertise_Mediendienst_Integration.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">“Das neue Gemeinsame Europäische Asylsystem: Die wichtigsten Neuerungen im Überblick”</a></li><li data-list-item-id="e0ef05e4d606a572330559b1bd87a6c1b">Das Informationsportal hrrf.de hält eine laufend aktualisierte <a href="https://hrrf.de/geas-reform/" target="_blank" rel="noreferrer"><strong>Rubrik zur GEAS-Reform</strong></a> bereit, die insbesondere einen Überblick über die EU-Rechtsakte sowie über deren Umsetzung bzw. Anwendung gibt.</li><li data-list-item-id="e08de3b69f66f87c7291144aa80fad0e5">hrrf.de, equal-rights.org sowie die ELENA-Koordination haben darüber hinaus eine Seite <a href="https://wiki.equal-rights.org/s/geas-faqs" target="_blank" rel="noreferrer"><strong>“FAQs zum neuen GEAS”</strong></a> bereitgestellt, die ebenfalls laufend aktualisiert werden soll. Hier besteht die Möglichkeit, selbst Fragen zu stellen, die von den Mitarbeitenden der beteiligten Organisationen beantwortet und zur Verfügung gestellt werden.</li></ul>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-3208</guid>
                        <pubDate>Thu, 04 Jun 2026 11:29:57 +0200</pubDate>
                        <title>EuGH: Leistungseinschränkungen in &quot;Dublin-Fällen&quot; europarechtswidrig</title>
                        <link>https://www.asyl.net/view/eugh-vollstaendiger-leistungsentzug-in-dublin-faellen-europarechtswidrig</link>
                        <description>Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer Entscheidung vom heutigen Tag Leistungseinschränkungen für einen Asylsuchenden, dessen Asylantrag im Rahmen eines &quot;Dublin-Verfahrens&quot; abgelehnt worden war, für unvereinbar mit der sogenannten Aufnahmerichtlinie der EU erklärt (Rechtssache C-621/24, Landkreis Schweinfurt gegen FB). </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<h3>Sachverhalt und Vorinstanzen</h3>
<p>In dem Fall, über den der EuGH zu entscheiden hatte, hatte der Landkreis Schweinfurt einem afghanischen Asylsuchenden ("FB") für einen Zeitraum von etwa zwei Monaten (1. Januar bis 23. Februar 2022) nur noch stark eingeschränkte Leistungen gewährt: Dies umfasste (als Sachleistungen gewährte) Leistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Körper- und Gesundheitspflege sowie Hilfe im Krankheitsfall. Nicht gewährt wurden die sogenannten Leistungen des notwendigen persönlichen Bedarfs (auch als “Taschengeld” bezeichnet) sowie die Leistungen für Kleidung und Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt. Der Landkreis stützte diese Entscheidung auf § 1a Abs. 7 AsylbLG (in der damals geltenden Fassung) in Verbindung mit § 1a Abs. 1 AsylbLG.</p>
<p>Das Sozialgericht Würzburg hatte eine Klage gegen den Leistungsbescheid im Januar 2023 abgewiesen, das Bayerische Landessozialgericht hatte allerdings in der nächsten Instanz im Mai 2023 dem Kläger recht gegeben mit der Begründung, dass eine Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 7 AsylbLG ein pflichtwidriges Verhalten erfordere, das hier nicht vorgelegen habe. Gegen das Urteil des Landesozialgerichts hatte der Landkreis Schweinfurt Revision eingelegt, sodass der Fall beim Bundessozialgericht (BSG) anhängig wurde.</p>
<p>Das BSG setzte das Verfahren aus, weil es verschiedene europarechtliche Fragen als klärungsbedürftig ansah. Mit Beschluss vom 25.7.2024 legte es diese Fragen in einem Vorabentscheidungsersuchen dem EuGH vor (<a href="/rsdb/m33010">BSG, Beschluss vom 25.7.2025 – B 8 AY 6/23 R - asyl.net: M33010</a>). Das BSG fragte dabei insbesondere danach, ob das in der damaligen Fassung des § 1a Abs. 7 AsylbLG beschriebene Leistungsniveau das in der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33, AufnRL) der EU beschriebene Mindestniveau (Art. 17 Abs. 2 und 5 AufnRL) abdeckt.</p>
<h3>Entscheidung des EuGH</h3>
<p>Der EuGH formulierte die Frage des BSG um: Zu klären sei die Frage, ob die Aufnahmerichtlinie (nämlich Art. 17 Abs. 2 und 5 sowie Art. 20 Abs. 1 Bst. c AufnRL) einer nationalen Regelung entgegensteht, wenn diese eine Einschränkung von Leistungen vorsieht, sobald ein Asylantrag im “Dublin-Verfahren” als unzulässig abgelehnt wurde – insbesondere dann, wenn die gewährten Leistungen nicht mehr die Sachleistungen zur Deckung des Bedarfs an Kleidung oder an Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts sowie Geldleistungen zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs umfassen (Rn. 55 des EuGH-Urteils).&nbsp;</p>
<p>Der EuGH weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach der Aufnahmerichtlinie die gewährten materiellen Leistungen “einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet” (Art. 17 Abs. 2 S. 1 AufnRL). Damit sei das Mindestmaß umschrieben, das notwendig sei, um den Lebensunterhalt von Asylsuchenden und den Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit zu gewährleisten (Rn. 59 des EuGH-Urteils). Auch Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs seien notwendig, um “zu einem Minimum an Selbstbestimmung zu verhelfen”, da nur so beispielsweise der Kauf von Fahrkarten, Kommunikationsmitteln oder Körperpflegeprodukten sowie ein Mindestmaß an Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben gewährleistet sei (Rn. 62 des EuGH-Urteils).&nbsp;</p>
<p>Würden diese Leistungen um bestimmte Elemente gekürzt – so wie im vorliegenden Fall um den Bedarf an Kleidung und um die Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs – sei dies nicht mit dem Erfordernis eines angemessenen Lebensstandards im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AufnRL vereinbar. Der Umstand, dass gegen den Asylsuchenden im Dublin-Verfahren eine vollziehbare Überstellungsentscheidung getroffen worden sei, stelle demnach keine Rechtfertigung für eine solche Leistungseinschränkung dar. Die Verpflichtungen des Mitgliedstaats, in denen sich ein Asylsuchender aufhalte, endeten nämlich erst mit der tatsächlichen Überstellung in einen anderen Staat. Die AufnRL enthalte zudem auch keine Vorschrift, die ein Absehen von diesen Verpflichtungen nur aufgrund einer vollziehbaren Überstellungsentscheidung rechtfertigen würde (Rn. 63–67 des EuGH-Urteils).</p>
<p>Im Ergebnis stehe Art. 17 Abs. 2 AufnRL einer nationalen Regelung (also hier: § 1a Abs. 7 AsylbLG in der damals geltenden Fassung) entgegen, sofern diese Regelung es ermögliche, Leistungen unter das von der Richtlinie vorgegebene Mindestniveau abzusenken, nur weil im Dublin-Verfahren eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ergangen sei.&nbsp;</p>
<p>Die nationale Regelung ist somit als europarechtswidrig anzusehen. Dies gilt nach der Entscheidung des EuGH ausdrücklich für die Leistungseinschränkung auf die Bedarfe für Ernährung, Unterkunft sowie Körper- und Gesundheitspflege (häufig auch als "Bett, Brot, Seife" bezeichnet). Vielmehr umfasse ein “angemessener” Lebensstandard auch darüber hinausgehende Leistungen, die ein Minimum an Selbstbestimmung sowie ein Mindestmaß an sozialer und kultureller Teilhabe ermöglichten.</p>
<h3>Übertragbarkeit der Entscheidung auf die aktuelle Rechtslage</h3>
<p>Das Urteil des EuGH ist bemerkenswert, weil die Regelung, die der EuGH nun für europarechtswidrig erklärt hat, zwischenzeitlich im deutschen Recht noch deutlich verschärft wurde: So wurde die Formulierung des § 1a Abs. 7 AsylbLG (alte Fassung) im Oktober 2024 in geänderter Form in § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG verschoben. Die neue Regelung sieht nun für Personen, deren Asylantrag im Dublin-Verfahren als unzulässig abgelehnt wurde, nicht mehr nur eine Leistungseinschränkung auf das Niveau “Bett, Brot, Seife” vor, sondern sogar einen vollständigen Leistungsentzug. Wegen erheblicher verfassungs- und europarechtlicher Bedenken sowie aufgrund praktischer Probleme wurde diese Leistungskürzung "auf Null" bislang nicht flächendeckend von den Behörden angewendet. Dort, wo sie zur Anwendung kam und betroffene Personen tatsächlich mittellos wurden, waren Klagen gegen dieses Vorgehen der Behörden vor den Sozialgerichten in der überwältigenden Mehrzahl der Fälle erfolgreich (siehe die <a href="https://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Dublin_AsylbLG-Ausschluss.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Rechtsprechungsübersicht der GGUA Flüchtlingshilfe, letzter Stand: 12. Mai 2026</a>; siehe auch den Beitrag von <a href="https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/beitraege_asylmagazin/Beitraege_AM_2025/AM_25_9_beitrag_gerloff.pdf" target="_blank">Volker Gerloff, Die Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren – oder doch? Asylmagazin 9/2025, S. 295–301</a>).&nbsp;</p>
<p>Die Ausführungen des EuGH in seiner aktuellen Entscheidung dürften wohl auf die aktuelle Rechtslage im Sinne eines “erst-recht-Schlusses” anwendbar sein. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der Norm des § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG geregelt ist, dass der Leistungsentzug dann möglich sein soll, “wenn nach der Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist”. Die Frage, ob eine Möglichkeit der Ausreise überhaupt vom Bundesamt festgestellt werden kann bzw. ob sie im derzeitigen Dublin-Verfahren überhaupt besteht, ist umstritten (siehe z.B. LSG Hessen, Beschluss vom 1.10.2025 - L 4 AY 5/25 B ER - <a href="/rsdb/m33637">asyl.net: M33637</a>). Letztlich dürfte sie vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils aber auch nicht entscheidend sein, da der EuGH ausdrücklich darauf hinweist, dass die Pflicht zur Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards erst mit der Überstellung in einen anderen Staat endet. Nur aufgrund des Hinweises auf die bloße Möglichkeit der Ausreise dürften Leistungseinschränkungen oder gar ein vollständiger Leistungsentzug also nicht europarechtskonform sein.&nbsp;</p>
<h3>Mögliche Auswirkungen von Rechtsänderungen ab dem 12. Juni 2026</h3>
<p>Im Zuge der GEAS-Reform wurde auch eine geänderte Aufnahmerichtlinie beschlossen, die am 12. Juni 2026 die aktuelle Richtlinie ersetzt. Die neue Richtlinie enthält in ihrem Art. 21 UAbs. 1 AufnRL (neue Fassung) eine wesentliche Verschärfung: Diese Bestimmung sieht vor, dass Personen, die auf Grundlage der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (AMMVO, also der Nachfolgeregelung zur Dublin-III-Verordnung) in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden sollen, ihren Anspruch auf Leistungen verlieren, sobald ihnen die Überstellungsentscheidung mitgeteilt wurde. Dies bezieht sich nicht nur auf die materiellen Leistungen, sondern auch auf den Zugang zu Beschäftigung sowie zu Sprachkursen und Berufsbildung. In der Überstellungsentscheidung muss dabei angegeben werden, dass diese “Vorteile” gemäß Art. 21 AufnRL entzogen wurden. Damit enthält die Aufnahmerichtlinie in der neuen Fassung also eine Rechtsgrundlage für den Leistungsentzug in “Dublin-Fällen”.</p>
<p>Zugleich enthält Art. 21 AufnRL (neue Fassung) aber auch die Formulierung, dass ein “Lebensstandard im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta [der Grundrechte der EU], und internationalen Verpflichtungen sicherzustellen” ist. Vor allem der Hinweis auf die EU-Grundrechtecharta könnte dabei von Bedeutung sein: So hat der EuGH mit Blick auf das Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, das in Art. 4 der Grundrechtecharta festgeschrieben wird, darauf hingewiesen, dass es auch im Rahmen einer Dublin-Überstellung zu keinem Zeitpunkt zu Verletzungen von Art. 4 der Charta kommen darf. Dabei sei es gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss zum Risiko der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung komme. Zwar setzt der EuGH die Schwelle, an der die Lebenssituation eines Menschen mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichzusetzen ist, recht hoch an, indem er hierfür das Vorliegen “extremer materieller Not” voraussetzt. (EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 Jawo gg. Deutschland - Asylmagazin 5/2019, S. 196 ff., <a href="/rsdb/M27096">asyl.net: M27096</a>). Jedenfalls bei einem weitgehenden oder gar vollständigen Leistungsentzug wäre aber wohl auch künftig fraglich, ob dieser sich mit den Anforderungen der Grundrechtecharta in Einklang bringen ließe.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3205</guid>
                        <pubDate>Tue, 02 Jun 2026 12:51:23 +0200</pubDate>
                        <title>Abschaffung der Pflichtanwaltschaft in Abschiebehaftverfahren seit dem 1. Juni 2026</title>
                        <link>https://www.asyl.net/view/seit-1-juni-2026-ist-die-pflichtanwaltschaft-in-abschiebehaftverfahren-abgeschafft</link>
                        <description>Die erst zum 27. Februar 2024 eingeführte Pflichtbeiordnung von Rechtsanwält*innen im Abschiebungshaftrecht wurde zum 1. Juni 2026 wieder abgeschafft.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die in § 62d AufenthG geregelte Anordnung einer anwaltlichen Vertretung in Abschiebungshaftverfahren ist nunmehr wieder gestrichen worden. Diese Streichung wurde bereits mit dem Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam vom 22. Dezember 2025 (<a href="https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/364/VO" target="_blank" rel="noreferrer">BGBl. 2025 I Nr. 364 vom 23.12.2025</a> - externer Link) vorgenommen und zum 1. Juni 2026 wirksam (siehe auch <a href="https://www.asyl.net/view/gesetzesaenderungen-zum-jahreswechsel" target="_blank">Meldung auf asyl.net vom 5. Januar 2026</a>).</p>
<p>§ 62d AufenthG hatte erstmals einen Anspruch auf Pflichtbeiordnung in Gerichtsverfahren über die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 und Ausreisegewahrsam nach § 62b vorgesehen. Da auch in § 2 Abs. 14 AufenthG die Pflichtbeiordnung von Anwält*innen in Überstellungshaft in Dublin-Verfahren geregelt war, wurde dort der Verweis auf § 62d AufenthG gestrichen.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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