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            <title>www.asyl.net</title>
            <link>https://www.asyl.net</link>
            <description>Aktuelles vom Informationsverbund Asyl und Migration</description>
            <language>de</language>
            
                <copyright>Informationsverbund Asyl und Migration</copyright>
            
            
            <pubDate>Thu, 03 Sep 2026 18:11:32 +0200</pubDate>
            <lastBuildDate>Thu, 03 Sep 2026 18:11:32 +0200</lastBuildDate>
            
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                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3270</guid>
                        <pubDate>Mon, 24 Aug 2026 12:05:59 +0200</pubDate>
                        <title>Wissenschaftliche Dienste: Vollständiger Leistungsausschluss in &quot;Dublin-Fällen&quot; widerspricht Europarecht</title>
                        <link>https://www.asyl.net/view/wissenschaftliche-dienste-vollstaendiger-leistungsausschluss-in-dublin-faellen-widerspricht-europarecht</link>
                        <description>Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags haben sich in einem aktuellen Gutachten mit der Frage befasst, ob die im Asylbewerberleistungsgesetz vorgesehene Möglichkeit eines Leistungsausschlusses mit EU-Recht vereinbar ist. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass eine Kürzung sämtlicher Leistungen &quot;auf Null&quot; auch nach der GEAS-Reform unzulässig sein dürfte.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<h3>Hintergrund</h3>
<p>In der früheren Fassung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) war seit Oktober 2024 geregelt, dass Personen, deren Asylanträge im “Dublin-Verfahren” abgelehnt wurden, keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben. Da bei dieser Personengruppe auch kein Anspruch auf anderweitige Unterstützung besteht, bedeutet dies, dass hier die Möglichkeit eines vollständigen Leistungsentzugs geschaffen wurde. Die Regelung wurde nach der GEAS-Reform verändert und an die neuen Rechtsbegriffe angepasst, da anstelle des ehemaligen Dublin-Verfahrens nun das “Zuständigkeitsbestimmungsverfahren” durchgeführt wird. Wird in diesem Verfahren die Zuständigkeit eines anderen europäischen Staates für das Asylverfahren festgestellt, wird der Asylantrag nicht mehr als unzulässig abgelehnt, sondern es ergeht eine Überstellungsentscheidung. Inhaltlich blieb die Norm aber unverändert: Weiterhin verlieren nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 AsylbLG Personen ihren Anspruch auf Leistungen, wenn das Bundesamt eine Überstellungsentscheidung trifft.</p>
<p>Eine Vorgängerregelung, die in derselben Konstellation weitreichende – aber nicht vollständige – Leistungskürzungen ermöglicht hatte, war erst vor kürzlich vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) für europarechtswidrig erklärt worden (EuGH, Urteil vom 4.6.2026 – C-621/24, Landkreis Schweinfurt gg. FB – asyl.net: M34227; siehe dazu die <a href="/view/eugh-vollstaendiger-leistungsentzug-in-dublin-faellen-europarechtswidrig" target="_blank">Meldung auf asyl.net vom 4.6.2026</a>). Nicht geklärt ist allerdings, ob diese Entscheidung des EuGH auf die aktuelle Rechtslage übertragbar ist: Die neue, am 12. Juni 2026 wirksam gewordene Aufnahmerichtlinie (AufnRL) der EU enthält nämlich in ihrem Art. 21 UAbs. 1 eine wesentliche Verschärfung. Demnach verlieren Personen, die in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden sollen und denen eine Überstellungsentscheidung mitgeteilt wurde, ihren Anspruch auf Leistungen. Damit enthält die Aufnahmerichtlinie in der neuen Fassung also auf den ersten Blick – anders als zuvor – tatsächlich eine Rechtsgrundlage für den Leistungsentzug. Zugleich enthält Art. 21 AufnRL aber auch die Formulierung, dass ein “Lebensstandard im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta [der Grundrechte der EU], und internationalen Verpflichtungen sicherzustellen” ist. Dies spricht dafür, dass ein vollständiger Leistungsentzug spätestens dann mit der Richtlinie nicht vereinbar sein könnte, wenn er Betroffene in eine Situation bringt, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichkäme und somit eine Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bedeuten würde.</p>
<h3><span>Das Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste</span></h3>
<p>Mit der Frage der Übertragbarkeit der EuGH-Entscheidung vom 4.6.2026 auf die aktuelle Rechtslage befasst sich nun das Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags. Dabei wird zunächst dargestellt, dass die oben genannte geänderte Norm der AufnRL grundsätzlich den Ausschluss von Asylbewerberleistungen ermögliche. “In zweierlei Hinsicht” sei dies aber nicht als vollständiger Ausschluss zu verstehen (S. 11 des Gutachtens):</p><ol><li data-list-item-id="ee37f20e2cd4cb1148c523fb4bc5bb8b6">Zum einen sehe die Aufnahmerichtlinie Ausnahmen vor, weil nur <i>bestimmte </i>“im Rahmen der Aufnahme gewährte Vorteile” entzogen werden dürften, die in Art. 17–20 AufnRL genannt würden. Aufgrund dieser Formulierung werde zwar grundsätzlich auch die Möglichkeit eröffnet, den “angemessenen Lebensstandard” im Sinne der Aufnahmerichtlinie zu verweigern. Nicht ausgeschlossen werden dürften aber andere “Leistungen”, die ebenfalls in der AufnRL genannt werden, darunter die erforderliche medizinische Versorgung, die Deckung besonderer Bedürfnisse vulnerabler Gruppen sowie der Zugang zu Schulbildung. Damit sei die Reichweite des in der AufnRL vorgesehenen Leistungsausschlusses also von vornherein nicht so weitgehend formuliert wie der pauschale Ausschluss, der in § 1 Abs. 4 S. 1 AsylbLG ermöglicht werde.</li><li data-list-item-id="e20bfc76e876b4c68a2b073b85b7ec6fe">Ein vollständiger Leistungsausschluss sei darüber hinaus nicht vorgesehen, weil die Richtlinie selbst ein <i>Mindestniveau </i>festlege, das nicht unterschritten werden dürfe. Hier bezieht sich das Gutachten auf die oben zitierte Formulierung in Art. 21 UAbs. 1 S. 2 AufnRL. Die hier geforderte Sicherstellung eines Lebensstandards “im Einklang mit dem Unionsrecht […] und internationalen Verpflichtungen” beschreibe eine “absolute Untergrenze” für Einschränkungen.</li></ol><p>Im Folgenden wird in der Expertise untersucht, wo diese “absolute Untergrenze” anzusetzen ist. Auf der Grundlage einer Analyse der Begrifflichkeiten in Rechtsprechung und Normen kommen die Wissenschaftlichen Dienste hier zu dem Schluss, dass hierunter wohl nicht der “angemessene Lebensstandard” zu verstehen ist, der sonst im Rahmen der Aufnahme von Asylsuchenden zu gewährleisten ist. Vielmehr dürfte es sich um ein niedrigeres Niveau handeln, für das in der Vergangenheit bereits der Begriff “würdiger Lebensstandard” verwendet worden sei. Hiervon umfasst müsse nach der Rechtsprechung des EuGH zunächst das physische Existenzminimum sein, das auch als “Bett, Brot, Seife” bezeichnet wird (u.a. EuGH, Urteil vom 19.3.2019 – C-163/17, Jawo gg. Deutschland – Asylmagazin 5/2019, S. 196ff., <a href="/rsdb/M27096" target="_blank">asyl.net: M27096</a>). Eine weitere Entscheidung des EuGH deute überdies darauf hin, dass auch der Bedarf an Kleidung von Art. 1 der Grundrechtecharta umfasst und geschützt sein könnte (EuGH, Urteil vom 12.11.2019 – C-233/18 Haqbin gg. Belgien – Asylmagazin 12/2019, S. 428ff., <a href="/rsdb/M27816">asyl.net: M27816</a>). Inwieweit auch Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs zum hier zu bestimmenden Mindestniveau zählten, sei hingegen der Rechtsprechung des EuGH nicht eindeutig zu entnehmen.</p>
<p>Zusammengefasst halten die Wissenschaftlichen Dienste fest: Das Mindestniveau von Leistungen, welches unter keinen Umständen unterschritten werden darf, dürfte unterhalb des vom EuGH in der oben genannten Entscheidung vom 4.6.2024 beschriebenen “angemessenen Lebensstandards” liegen, aber oberhalb einer Leistungsreduzierung “auf Null”. Ein vollständiger Ausschluss dürfte jedenfalls nicht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des EuGH und den Anforderungen der Grundrechtecharta stehen. Wie das erforderliche Mindestniveau künftig genau aussehe, müsse der Auslegung durch den EuGH vorbehalten bleiben.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3265</guid>
                        <pubDate>Mon, 10 Aug 2026 13:50:14 +0200</pubDate>
                        <title>Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Personen aus der Ukraine im Amtsblatt erschienen</title>
                        <link>https://www.asyl.net/view/verlaengerung-des-voruebergehenden-schutzes-fuer-personen-aus-der-ukraine-im-amtsblatt-erschienen</link>
                        <description>Bereits im Juli hatten sich die Europäische Kommission und die EU-Mitgliedstaaten auf die Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss eingeführten vorübergehenden Schutzes geeinigt. Nun ist dieser im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden und gilt ab dem 5. März 2027, Teile des Beschlusses sogar bereits seit dem 5. August 2026.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die nunmehr vierte Verlängerung des Durchführungsbeschlusses zur Einführung des vorübergehenden Schutzes ist im Amtsblatt der EU am 4. August 2026 erschienen (sog. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202601912" target="_blank" rel="noreferrer">Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1912 des Rates vom 30. Juli 2026 </a>zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Damit können vertriebene ukrainische Staatsangehörige bis um 4. März 2028 vorübergehenden Schutz in der EU erhalten.</p>
<p>Neu ist allerdings, dass der vorübergehende Schutz nur diejenigen Personen erhalten können, “deren militärische Pflichten in der Ukraine eingehalten sind” (Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses 2026/1912). Dies bedeutet, dass Personen im wehrpflichtigen Alter nunmehr nachweisen müssen, dass sie von den ukrainischen Behörden zur Ausreise unter Einhaltung ihrer wehrrechtlichen Verpflichtungen autorisiert wurden.&nbsp;</p>
<p>Ausgenommen von dieser Einschränkung sind wiederum Personen, die in einem bestimmten Mitgliedstaat vor dem oder am 4. August 2026 vorübergehenden Schutz genießen und diesen Status in dem betreffenden Mitgliedstaat nach diesem Tag fortlaufend beibehalten.</p>
<p>Der nunmehr erlassene Beschluss gilt ab dem 5. März 2027, mit Ausnahme der Regelung, dass Personen ihn nur unter Einhaltung ihrer militärischen Pflichten erhalten können. Diese Regelung gilt bereits seit dem 5. August 2026. Der Durchführungsbeschluss wurde mit einer am 5. August 2026 im Amtsblatt der EU erschienenen Berichtigung dahingehend geändert, dass der Ausschluss von Personen, die ihren militärischen Pflichten in der Ukraine nicht nachgekommen sind, nicht bereits ab dem 31. Juli 2026 gelten sollte, sondern erst ab dem 5. August 2026.</p>
<p>In Deutschland war es bisher so, dass die Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) aufgrund des Durchführungsbeschlusses automatisch verlängert wurden. Ob dies weiterhin so gehandhabt wird, ist noch nicht bekannt.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <pubDate>Wed, 29 Jul 2026 11:09:59 +0200</pubDate>
                        <title>Veröffentlichungen verschiedener Gesetzesänderungen im Bundesgesetzblatt </title>
                        <link>https://www.asyl.net/view/veroeffentlichungen-verschiedener-gesetzesaenderungen-im-bundesgesetzblatt</link>
                        <description>Am 28. Juli 2026 wurden im Bundesgesetzblatt verschiedene Gesetze verkündet, die Änderungen asyl- und aufenthaltsrechtlicher Vorschriften enthalten. Daneben wurde einen Tag zuvor eine Änderung der Integrationskursverordnung bekannt gegeben. Wir stellen die wichtigsten Änderungen hier vor.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<h3>Neu veröffentlichte Gesetze und Verordnungen</h3>
<p>Im Bundesgesetzblatt erschienen sind Ende Juli 2026 die folgenden Regelungen, die Auswirkungen auf das Aufenthalts- und Asylrecht haben:</p><ul><li data-list-item-id="e8f9c2ef1c9df9e0d45353cb35ad9889b">Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften, <a href="https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/221/VO.html" target="_blank" rel="noreferrer">BGBl. 2026 I Nr. 221 vom 28.7.2026</a></li><li data-list-item-id="eff894437536fc92df747f2c97f271789">Gesetz zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz — MDWG). <a href="https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/222/VO.html" target="_blank" rel="noreferrer">BGBl. 2026 I Nr. 222 vom 28.7.2026</a></li><li data-list-item-id="e6e683ebfd55cc6fea544fa75bb12bd3f">Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen, <a href="https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/225/VO.html" target="_blank" rel="noreferrer">BGBl. 2026 I Nr. 225 vom 28.7.2026</a></li><li data-list-item-id="e2ef6431b0b35e1ca6332cfe8888d5d38">Sechste Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung, <a href="https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/218/VO.html" target="_blank" rel="noreferrer">BGBl. 2026 I Nr. 218 vom 27.7.2026</a></li></ul><p>&nbsp;</p>
<h3>Neuregelung zur Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen</h3>
<p>In § 85a AufenthG wurde bislang geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Ausländerbehörden Verfahren zur Feststellung einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung einleiten sollen und wie diese Verfahren ablaufen. Die Änderung dieser Regelung ist der Kern des “Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft”. Die Norm wird nun durch Änderung des § 85a und Einfügung von neuen §§ 85b–d AufenthG deutlich umfangreicher gestaltet und inhaltlich erheblich verschärft. Auch die Regelungen im BGB, die im Zusammenspiel mit § 85a AufenthG die Unwirksamkeit von missbräuchlichen Vaterschaftserkennungen regeln, werden umfassend geändert (Streichung von § 1597a BGB und Änderung von § 1598 BGB).&nbsp;</p>
<p>Anlass für die Gesetzesänderung ist laut Gesetzesbegründung, dass sich die bisherigen Regelungen nicht als ausreichend erwiesen hätten, um missbräuchliche Anerkennungen der Vaterschaft effektiv zu verhindern (<a href="https://dserver.bundestag.de/btd/21/040/2104081.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/4081</a>, S. 1f.). Als missbräuchlich gilt, wenn Männer mit deutscher Staatsangehörigkeit oder mit unbefristetem Aufenthaltsrecht die Vaterschaft für ein ausländisches Kind anerkennen, obwohl sie nicht die leiblichen Väter sind und keine familiären Beziehungen zu dem Kind bestehen. Die Vaterschaftsanerkennung dient in solchen Fällen also nur dem Zweck, dass das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit bzw. ein Aufenthaltsrecht erhält und anschließend über den Familiennachzug auch ein Aufenthaltsrecht der Mutter begründet werden kann. Liegen Verdachtsmomente für einen Missbrauch vor, sollen die Ausländerbehörden vor der Beurkundung der Vaterschaft eine Prüfung durchführen. Die Anerkennung der Vaterschaft wird in diesen Fällen so lange nicht wirksam, bis die Ausländerbehörde die Prüfung abgeschlossen hat und ihre Zustimmung erteilt.</p>
<p>Zu den zentralen Punkten der Neuregelung zählen:</p>
<p><strong>“Aufenthaltsrechtliches Statusgefälle” löst Missbrauchsverdacht aus:</strong> Im neuen § 85a Abs. 1 AufenthG wird geregelt, dass die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Vaterschaftsanerkennung immer dann notwendig ist, wenn der die Vaterschaft anerkennende Mann oder die Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit oder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen und die jeweils andere Person keine Aufenthaltserlaubnis hat. In der Regel gilt dies also für Konstellationen, in denen die Mutter des Kindes&nbsp;</p><ul><li data-list-item-id="e2342ad5dc0d89310aaef91b6b17fbf1f">eine Aufenthaltsgestattung besitzt (sich also noch im Asylverfahren befindet),&nbsp;</li><li data-list-item-id="eb5e4d3cdb8357a573648194f720e8a16">ausreisepflichtig ist und/oder eine Duldung hat - hier gilt eine Ausnahme für die Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG,</li><li data-list-item-id="ef2d3d4cba5c19e59d441a0f4984a6925">noch nicht eingereist ist und keinen Aufenthaltstitel hat, der zur Einreise berechtigt (ein Schengen-Visum reicht hier nicht aus) bzw. nicht aus einem Staat kommt, dessen Staatsangehörige visumfrei einreisen und sich in Deutschland aufhalten dürfen.</li></ul><p><strong>Ausnahmen von der Zustimmungspflicht:</strong> Nach dem neuen § 85a Abs. 2 AufenthG ist geregelt, unter welchen Umständen keine Zustimmung der Ausländerbehörde zur Vaterschaftsanerkennung erforderlich ist. Dies umfasst Fälle, in denen der die Vaterschaft anerkennende Mann der leibliche Vater des Kindes ist oder mit der Mutter bereits ein anderes Kind hat. Außerdem stellt es eine Ausnahme dar, wenn der die Vaterschaft anerkennende Mann und die Mutter in einer gemeinsamen Wohnung zusammenleben und diese Wohnung für einen Zeitraum von mindestens 14 Monaten als gemeinsamer Wohnsitz im Melderegister eingetragen wurde.</p>
<p><strong>Neuregelung der Vermutungstatbestände:</strong> Der neue § 85b Abs. 2 AufenthG regelt ausführlich, welche weiteren Gründe neben dem o.g. “Statusgefälle” die Vermutung auslösen, dass es sich um eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung handeln könnte. Hier werden genannt:</p><ul><li data-list-item-id="e4c8caf8181ba22fd5912291a2a6452a2">Der die Vaterschaft anerkennende Mann und die Mutter können sich miteinander sprachlich nicht verständigen (neu),</li><li data-list-item-id="ef87791ce58b46e26b3e7440d634d9a5e">der die Vaterschaft anerkennende Mann hat bereits mehrfach die Vaterschaft von Kindern unterschiedlicher Mütter anerkannt (im Wesentlichen wie bisher),</li><li data-list-item-id="e8bb5e4eb1aacc3d26d6e1d87c1d2957d">der die Vaterschaft anerkennende Mann oder die Mutter haben sich Vermögensvorteile gewährt oder versprochen (wie bisher)</li><li data-list-item-id="e6361a34d175063d209fd2cfe3ebd188e">der die Vaterschaft anerkennende Mann und die Mutter sind wiederholt und unentschuldigt nicht zur Vorsprache bei der zuständigen Behörde erschienen, haben falsche Angaben gemacht oder angeforderte Nachweise unentschuldigt nicht vorgelegt (neu).</li></ul><p>Umgekehrt enthält § 85b Abs. 3 AufenthG auch einige Tatbestände, die die Vermutung auslösen, dass es sich <i>nicht </i>um eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung handelt. Hierzu zählen beispielsweise der Umstand, dass der die Vaterschaft anerkennende Mann seit mindestens sechs Monaten regelmäßig Umgang mit dem Kind hatte oder über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten substanzielle Beiträge zum Lebensunterhalt der Familie geleistet hat. Auch eine zwischenzeitliche Heirat sowie das Zusammenleben der Familie über einen Zeitraum von mindestens acht Monaten zählen zu den Vermutungstatbeständen für eine Verneinung der Missbrauchsabsicht.</p>
<p><strong>Fiktion der Zustimmungserteilung: </strong>Die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft gilt nach § 85c Abs. 3 AufenthG als erteilt, wenn die Ausländerbehörde nicht innerhalb von vier Monaten über den Antrag entschieden hat. Die Frist kann sich allerdings verlängern, beispielsweise in Fällen, in denen beteiligte Personen nicht zu einer Anhörung erschienen sind oder angeforderte Nachweise nicht vorgelegt haben.</p>
<p><strong>Rücknahme der Zustimmung bis zu fünf Jahre nach Eintragung der Vaterschaft:</strong> Nach § 85d Abs. 3 AufenthG ist eine Rücknahme der Zustimmung für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren zulässig, wenn die Ausländerbehörde nachträglich feststellt, dass für die Zustimmung arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung oder vorsätzliche Falschangaben ausschlaggebend waren. Bei Kindern, die bei Eintragung der Vaterschaft bereits fünf Jahre oder älter waren, verkürzt sich diese Frist auf zwei Jahre. Durch eine Neuregelung in § 17 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Bst. b des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) führt die Rücknahme der Zustimmung der Ausländerbehörde zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit für das Kind, wenn die Entscheidung über die Rücknahme unanfechtbar geworden ist.</p>
<p>Hinweise auf mögliche Probleme, die sich in der Praxis für Betroffene und Behörden aus den Neuregelungen ergeben, gibt die Diakonie Deutschland in einer <a href="https://www.diakonie.de/informieren/infothek/2024/mai/stellungnahme-verhinderung-missbraeuchlicher-anerkennungen-vaterschaft" target="_blank" rel="noreferrer">Stellungnahme zum Gesetzentwurf vom Mai 2024</a>.&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Neuregelungen im Asylgesetz&nbsp;</h3>
<p>Durch den Innenausschuss des Bundestags wurden in das Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft (BGBl. 2026 I Nr. 221) folgende Änderungen des Asylgesetzes eingefügt:</p>
<p><strong>1. Änderung von § 47 Abs. 1a AsylG, Wohnpflicht in Aufnahmeeinrichtungen</strong>&nbsp;</p>
<p>Durch diese Regelung werden Personen aus sicheren Herkunftsstaaten verpflichtet, während des gesamten Asylverfahrens und gegebenenfalls bis zur Ausreise oder Abschiebung in der (Erst-)Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Mit der Änderung wird laut der Begründung des Innenausschusses ein Verweis korrigiert bzw. ergänzt – die Regelung soll demnach nicht nur Personen aus sicheren Herkunftsstaaten im Sinne des Asylgesetzes (§§ 29a und 29b AsylG) betreffen, sondern sie soll auch für Personen aus den weiteren sicheren Herkunftsstaaten gemäß Art. 62 Abs. 1 bis 1b Asylverfahrensverordnung (AsylVfVO, VO 2024/1348) gelten. Dies wird nun durch eine entsprechende Ergänzung der Norm klargestellt (siehe <a href="https://dserver.bundestag.de/btd/21/063/2106393.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Begründung des Innenausschusses, BT-Drucksache 21/6393 vom 10.6.2026</a>, S. 21).</p>
<p>Betroffen von dieser Änderung sind damit Personen aus den sicheren Herkunftsstaaten, die im Anhang zur AsylVfVO genannt werden (EU-weite Liste, zur Zeit Ägypten, Bangladesch, Indien, Kolumbien, Kosovo, Marokko, Tunesien) sowie aus den Ländern, die wegen ihres Status als EU-Beitrittskandidat zu den sicheren Herkunftsstaaten zählen (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Republik Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei, Ukraine). Nicht umfasst von der oben beschriebenen Verpflichtung zum dauerhaften Wohnen in der Aufnahmeeinrichtung sind dagegen Personen aus Staaten mit einer EU-weiten Anerkennungsquote von bis zu 20% – sofern ihr Herkunftsland nicht auf einer der anderen Listen sicherer Herkunftsstaaten aufgeführt ist. Diese nicht ausdrücklich, aber de facto als sicher eingestuften Herkunftsstaaten werden in Art. 42 Abs. 1 UAbs. 1 Bst. j AsylVfVO definiert und fallen damit nicht unter die Regelung des § 47 Abs. 1a AsylG. (Zur Unterscheidung der verschiedenen Listen sicherer Herkunftsstaaten siehe auch die <a href="/view/geas-reform-veroeffentlichung-der-herkunftsstaaten-mit-einer-anerkennungsquote-von-maximal-20-durch-eurostat" target="_blank">Meldung bei asyl.net vom 29.5.2026</a>).&nbsp;</p>
<p><strong>2. Anwendung der neuen Statusverordnung, Streichung von § 87e Abs. 2 und 3 AsylG (Inkrafttreten am 1.10.2026)</strong>&nbsp;</p>
<p>Mit dieser Änderung werden fehlerhafte Übergangsregelungen korrigiert, die im GEAS-Anpassungsgesetz vom 28.4.2026 enthalten waren. So sah § 87e Abs. 2 AsylG in der bisherigen Fassung vor, dass bei der Prüfung von Asylanträgen, die vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, die alte Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) Anwendung finden sollte. Dies stand aber im Widerspruch zu den europarechtlichen Vorgaben, die einheitlich die Anwendung der Neuregelungen ab dem 12. Juni 2026 vorsehen (siehe dazu auch die <a href="/view/uebersicht-zur-anwendung-der-geas-rechtsakte-ab-juni-2026-was-gilt-wann" target="_blank">Meldung bei asyl.net vom 23.2.2026 zu den Praxishinweisen von Equal Rights Beyond Borders</a>: Zeitlicher Anwendungsbereich der GEAS-Rechtsakte). In der Begründung des Innenausschusses wird nun ebenfalls darauf hingewiesen, dass für eine abweichende Regelung im deutschen Recht kein Raum besteht. Für alle Anträge ist daher ab dem 12. Juni 2026 einheitlich das neue Recht (also die neue Qualifikations- oder Statusverordnung, VO 2024/1347) anzuwenden. Die entgegenstehende Übergangsregelung des § 87e Abs. 2 AsylG wird gestrichen.</p>
<p>Verwirrend in diesem Zusammenhang ist, dass die Streichung erst zum 1. Oktober 2026 in Kraft tritt. Damit entsteht die Situation, dass die Norm, die von der Bundesregierung und der Gesetzgebung selbst mittlerweile als europarechtswidrig eingestuft wird, im Zeitraum 12. Juni 2026 bis 30. September 2026 noch immer im Gesetz verankert bleibt. Die Bundesregierung hat hierzu auf eine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger (Die Linke) mitgeteilt, dass der 1. Oktober 2026 der frühestmögliche Zeitpunkt sei, zu dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) „die erforderlichen Anpassungen in operativer und technischer Hinsicht“ vornehmen könne. Für den Übergangszeitraum zwischen dem 12. Juni 2026 und dem 30. September 2025 habe das Bundesinnenministerium das BAMF angewiesen, die neue Statusverordnung immer dann anzuwenden, wenn sich daraus ein aus Sicht der Antragstellenden günstigerer Entscheidungsmaßstab ergebe (<a href="https://dserver.bundestag.de/btp/21/21082.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Bundestag, Plenarprotokoll 21/82, Sitzung vom 10.6.2026,</a> Frage 34, S. 9913f.)</p>
<p>Laut § 87e Abs. 3 AsylG soll bei Widerrufsverfahren, in denen es um den Entzug des nun abgeschafften Familienasyls bzw. des von international Schutzberechtigten abgeleiteten Schutzes gehen sollte, der alte und seit dem 12. Juni 2026 weggefallene § 73a AsylG weiterhin Anwendung finden. Auch diese Übergangsregelung wird nun gestrichen. Mögliche Widerrufsverfahren von Familienangehörigen von Schutzberechtigten sollen sich stattdessen auf die „Wegfall-der-Umstände-Klausel“ stützen und nach den einschlägigen Regelungen der Statusverordnung durchgeführt werden (Art. 11, Art. 14 Abs. 1 StatusVO für den Flüchtlingsschutz sowie Art. 16 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 StatusVO für den subsidiären Schutz, siehe <a href="https://dserver.bundestag.de/btd/21/063/2106393.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Begründung des Innenaussschusses, S. 21</a>).</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz (MDWG)</h3>
<p>Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung werden vor allem das AZR-Gesetz (Ausländerzentralregister-Gesetz) und die AZR-Durchführungsverordnung umfassend geändert. Folgeänderungen betreffen unter anderem das Aufenthaltsgesetz und die Aufenthaltsverordnung. Zahlreiche der nun beschlossenen Änderungen treten erst zu späteren Zeitpunkten in Kraft (beispielsweise zum 1. November 2026, zum 1. Mai 2027 oder zu einem unbestimmten Zeitpunkt, wenn die technischen Voraussetzungen vorliegen). Hintergrund hierfür sind laut Gesetzesbegründung die erforderlichen Vorlaufzeiten zur technischen Umsetzung der verschiedenen Änderungen (Gesetzentwurf der Bundesregierung, <a href="https://dserver.bundestag.de/btd/21/040/2104080.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">BT-Drs. 41/4080</a>, S. 93).</p>
<p>Eine detaillierte Darstellung der sehr umfangreichen und komplexen Neuregelungen ist an dieser Stelle nicht möglich. In einer <a href="https://www.bundestag.de/resource/blob/1173298/21-4-167-C-Stellungnahme-Dr-T-Weichert-Netzwerk-Datenschutzexpertise-Digitalisierung-Migrationsverwaltung-21-4080-geschwaerzt.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Stellungnahme von Thilo Weichert</a> (Netzwerk Datenschutzexpertise) zur öffentlichen Anhörung im Innenausschuss des Bundestages werden die wesentlichen Inhalte des Gesetzes zusammengefasst. Diese bestehen demnach darin,&nbsp;</p><ul><li data-list-item-id="e6aab803630d3896bd489d5568075bd05">die Speicherung und Weiterverwendung von biometrischen Daten (Lichtbild, Fingerabdrücke, Unterschrift) auszuweiten,&nbsp;</li><li data-list-item-id="e914ef26c9045db62d9b9d77d1c51c634">den Zugriff auf Dokumente im Visaverfahren auszuweiten und zu erleichtern,&nbsp;</li><li data-list-item-id="e0c68450f1d126dd6f303ca70b2f4c054">Informationen über Leistungseinschränkungen und -ausschlüsse gemäß dem AsylbLG zwischen Ausländerzentralregister (AZR) und Leistungsbehörden umfassender auszutauschen,&nbsp;</li><li data-list-item-id="ecf692e9a16020f95615facf468791a00">den Datenaustausch zwischen Staatsanwaltschaften und Gerichten mit den Ausländerbehörden zu erleichtern und&nbsp;</li><li data-list-item-id="e9cc60daa00dcfc68a0d56a22b26d0b91">mehr Dokumente, etwa zur Identifikation, im AZR zu hinterlegen und zu nutzen.</li></ul><p>Dabei solle das AZR zu einer “Datendrehscheibe” für ausländerrechtliche und sicherheitsrechtliche Behördenzwecke ausgeweitet werden, indem Prozesse optimiert werden und das AZR zusätzliche Speicher- und Übermittlungsbefugnisse erhalte. Zusätzlich zu den im AZR bereits vorhandenen Daten sollen nun nach § 3 Abs. 1 AZRG dort noch diese Angaben erfasst werden:</p><ul><li data-list-item-id="e7ac8b8195343f1ea15b0141f6da9e164">Angaben zur Identitätsklärung (Änderung von § 3 Abs. 1 Nr. 4 AZRG),&nbsp;</li><li data-list-item-id="eaaba72ca4ebae2db1f404cc6b38e3517">Angaben zu existenzsichernden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem SGB II, SGB VIII oder SGB XII sowie Anspruchseinschränkungen und Leistungsausschlüsse nach dem AsylbLG (neu: § 3 Abs. 1 Nr. 6a AZRG),&nbsp;</li><li data-list-item-id="eb469c916fc00df1df9c4f572a9599297">Fingerabdruckdaten und Unterschrift (neu: § 3 Abs. 1 Nr. 11 AZRG).</li></ul><p>Im geänderten § 6 Abs. 5 Nr. 7 AZRG wird darüber hinaus geregelt, dass nicht nur ausländische Ausweis- oder Identifikationsdokumente, sondern darüber hinaus auch “sonstige amtliche oder nichtamtliche zur Klärung der Identität geeignete Dokumente” gespeichert und zwischen den Behörden ausgetauscht werden sollen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes im MDWG</h3>
<p>Durch den Innenausschuss des Bundestags wurde in das MDWG außerdem noch eine Änderung des Aufenthaltsgesetzes eingefügt, die nichts mit der Digitalisierung der Verwaltung zu tun hat, sondern mit der ein sich aus dem Gesetz ergebendes <strong>Arbeitsverbot für “Altfälle” von geduldeten Personen aus bestimmten sicheren Herkunftsstaaten teilweise zurückgenommen</strong> wird: Dieses Arbeitsverbot gilt laut § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG für Personen mit einer Duldung, die Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaates nach den §§ 29a und 29b AsylG sind. Durch den Verweis auf § 29b AsylG (neue Fassung) umfasst dies auch geduldete Personen aus Staaten, die bislang nicht als “sicher” im Sinne des nationalen Rechts galten, sondern auf der Grundlage von Art. 62 der Asylverfahrensverordnung (AsylVfVO 2024/1348) erst kürzlich auf eine der europaweiten Listen der als sicher eingestuften Staaten aufgenommen wurden. Betroffen sind davon die Staaten Ägypten, Bangladesch, Indien, Kolumbien, Marokko, Tunesien sowie die Türkei. Personen aus diesen Ländern, die sich zum 6. Mai 2025 geduldet in Deutschland aufgehalten haben oder die am 11. Juni 2026 im Besitz einer Arbeitserlaubnis waren, sind nun vom Arbeitsverbot ausgenommen worden (neu: § 104 Abs. 18 Nr. 2 AufenthG).</p>
<p>Eine weitere Änderung betrifft den <strong>Schutz für drittstaatsangehörige Arbeitnehmer*innen bei Arbeitsplatzverlust: </strong>Diese Änderung geht auf die sogenannte Arbeitnehmer*innen‑Rahmenrichtlinie (RL 2024/1233) der EU zurück, welche die Rechte von Drittstaatsangehörigen definiert, die in der EU arbeiten. Eine Bestimmung dieser Richtlinie wurde nun in § 18 AufenthG umgesetzt: Personen, die einen Aufenthaltstitel zu Erwerbszwecken (nach den §§ 18a bis 21 AufenthG) haben, behalten demnach nach Verlust des Arbeitsplatzes für sechs Monate einen Anspruch auf Fortbestand des Aufenthaltstitels. Für Personen, die Opfer von ausbeuterischen Arbeitsbedingungen wurden, verlängert sich diese Frist auf neun Monate (siehe hierzu: <a href="https://www.ggua.de/aktuelles/einzelansicht/sechs-monate-schutz-des-aufenthaltstitels-nach-verlust-der-arbeit/" target="_blank" rel="noreferrer">GGUA Flüchtlingshilfe, 11. August 2026: Sechs Monate Schutz des Aufenthaltstitels nach Verlust der Arbeit</a>).</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Beschleunigung der Anerkennung heilberuflicher Qualifikationen</h3>
<p>Das Gesetz zielt darauf ab, die Anerkennung ausländischer Abschlüsse von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Apothekerinnen und Apothekern sowie Hebammen zu vereinheitlichen und zu digitalisieren. Dazu werden in erster Linie die Bundesärzteordnung, die Bundes-Apothekerordnung, das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde sowie das Hebammengesetz umfangreichen Änderungen unterzogen. Das Gesetz tritt in seinen wesentlichen Teilen zum 1. November 2026 in Kraft.</p>
<p>Das Bundesministerium für Gesundheit hat in einer <a href="https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/berufsanerkennung-heilberufe-bundestag-26-03-26" target="_blank" rel="noreferrer">Pressemitteilung vom 29.3.2026</a> die wichtigsten Regelungen zusammengefasst. Kernpunkte der Neuregelungen sind demnach u.a.:</p><ul><li data-list-item-id="e05585481f4c59de8b52376a112b3656e">Um die Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikationen in den ärztlichen, zahnärztlichen und pharmazeutischen Berufen festzustellen, wird künftig die “direkte Kenntnisprüfung” zum Regelfall. Die Prüfung der Gleichwertigkeit von vorgelegten Dokumenten tritt demgegenüber zurück und soll nur noch wahlweise angeboten werden.</li><li data-list-item-id="ec8ce5eac8b4c11a4966770fa0e7321ec">Bei Hebammen wird ein Wahlrecht eingeführt: Auf die Prüfung der Gleichwertigkeit von Dokumenten kann demnach zukünftig verzichtet werden, sodass die antragstellende Person direkt eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang absolvieren kann.</li><li data-list-item-id="ee79bc4735fb39d7acedb60c9c7210a4b">Sprachkenntnisse antragstellender Personen können künftig bereits vor der Berufsqualifikation geprüft werden.</li><li data-list-item-id="e04441b3a4d6320b9b10d88f1f6610872"><span>Die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs beziehungsweise der Zahnheilkunde kann in Ausnahmefällen künftig auch unbefristet erteilt werden.&nbsp;</span></li><li data-list-item-id="e29b683bce71d97af1a98b3aed9f2793a">Es werden die rechtlichen Voraussetzungen für eine partielle Ausübung von<span> ärztlichen, zahnärztlichen und pharmazeutischen Berufen geschaffen. Dies betrifft Berufsqualifikationen, die in </span>EU- <span>oder EWR-Staaten erworben wurden und dem Berufsbild in Deutschland nur partiell entsprechen.</span></li></ul><p>&nbsp;</p>
<h3>Teilweise (Wieder-)Zulassung zu Integrationskursen</h3>
<p>Neben Personen, die einen Anspruch auf die Teilnahme an Integrationskursen haben, sieht das Aufenthaltsgesetz vor, dass “im Rahmen verfügbarer Kursplätze” auch weitere Personengruppen zu den Kursen zugelassen werden können. In § 5 der Integrationskursverordnung (IntV) ist geregelt, dass Kursträger diese sogenannte freiwillige Teilnahme von Angehörigen nicht-anspruchsberechtigter Personen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beantragen müssen. Das BAMF hatte allerdings am 9. Februar 2026 in einem Rundschreiben mitgeteilt, dass bis auf Weiteres die freiwillige Teilnahme an Integrationskursen nicht mehr erlaubt werde (<a href="https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Integration/Integrationskurse/Kurstraeger/Traegerrundschreiben/2026/traegerrundschreiben-02_20260209.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4" target="_blank" rel="noreferrer">Trägerrundschreiben Integrationskurse 02/26</a>). Durch eine Änderung der IntV soll der Aufnahmestopp nun gelockert werden. Das Bundesministerium des Innern hatte hierzu schon vor der Änderung <a href="https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/gesellschaft-integration/integration/integrationskurs-faq-4-zulassung-bamf.html" target="_blank" rel="noreferrer">auf seiner Homepage Folgendes mitgeteilt</a>:</p><blockquote><p>“Sobald die Integrationskursverordnung geändert ist, können Geflüchtete aus der Ukraine und Unionsbürger, die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, wieder im Rahmen freier Kursplätze durch das BAMF zu den Integrationskursen zu[ge]lassen werden.”&nbsp;</p></blockquote><p>Umgesetzt wird dies nun in § 5 Abs. 4 IntV, der regelt, wer im Zuge der Vergabe von Kursplätzen “vorrangig zu berücksichtigen” ist. Ausdrücklich genannt werden hier nun Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (also aus der Ukraine geflüchtete Personen mit vorübergehendem Schutzstatus) sowie “deutsche Staatsangehörige oder andere Unionsbürger, die nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, um eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung aufzunehmen, sowie die Familienangehörigen dieser beiden Personengruppen.”</p>]]></content:encoded>
                        
                        
                    </item>
                
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                        <guid isPermaLink="false">news-3255</guid>
                        <pubDate>Tue, 28 Jul 2026 11:22:35 +0200</pubDate>
                        <title>Bestimmung Georgiens zum sicheren Herkunftsland wird Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung vorgelegt</title>
                        <link>https://www.asyl.net/view/bestimmung-georgiens-zum-sicheren-herkunftsland-wird-bundesverwaltungsgericht-zur-pruefung-vorgelegt</link>
                        <description>Das Verwaltungsgericht Osnabrück und das Verwaltungsgericht Lüneburg halten die Einstufung Georgiens als sicheres Herkunftsland für rechtswidrig und haben diese Frage nun dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung vorgelegt. </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem “Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam” wurde zum 1. Februar 2026 § 77 Abs. 5 AsylG eingeführt. Danach sind Verwaltungsgerichte verpflichtet, ein Verfahren auszusetzen und dem Bundesverwaltungsgericht die Frage zur Entscheidung vorzulegen, wenn sie die Einstufung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat durch eine Rechtsverordnung nach § 27 oder § 29b AsylG für rechtswidrig halten und diese Frage entscheidungserheblich ist. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/1848, S. 124) soll das Vorlageverfahren eine einheitliche Rechtsprechung gewährleisten, indem das Bundesverwaltungsgericht verbindlich über die Rechtmäßigkeit der Rechtsverordnungen entscheidet. § 77 Abs. 5 AsylG begründet damit eine besondere Vorlagezuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts.</p>
<p>Die Verwaltungsgerichte Lüneburg und Osnabrück halten die Einstufung Georgiens als sicheres Herkunftsland gemäß § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz für rechtswidrig und haben dies dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung durch Beschluss (<a href="/rsdb/m34349">VG Lüneburg, Beschluss vom 19. Mai 2026 – 2 A 514/25 - asyl.net: M34349</a> und <a href="/rsdb/m34351">VG Osnabrück, Beschluss vom 15. Juli 2026 – 7 A 172/26 - asyl.net: M34351</a>) vorgelegt.&nbsp;</p>
<h3>Gerichte: Ausdrückliche Benennung von nicht sicheren Gebieten oder Gruppen erforderlich&nbsp;</h3>
<p>Ernstliche Zweifel an der Einstufung Georgiens als sicheres Herkunftsland bestanden bislang unter anderem wegen der abtrünnigen Gebiete Abchasien und Südossetien und der Lage der Gruppe von LSBTI*-Personen. Die materiellen Voraussetzungen für die Einstufung eines Drittstaates als sicheres Herkunftsland müssten nämlich grundsätzlich für das gesamte Staatsgebiet und für alle Personengruppen erfüllt sein, so der EuGH in seiner früheren Rechtsprechung. Hinsichtlich dieser Frage hat es aber nun im Zuge der GEAS-Reform eine wesentliche Neuerung gegeben: Nach den nunmehr anzuwendenden Normen der Art. 61 Abs. 2 und 5 Buchst. b sowie Art. 59 Abs. 2 AsylVfVO (Asylverfahrensverordnung, VO 2024/1348) können bestimmte Teile des Hoheitsgebietes eines Landes oder eine eindeutig identifizierbare Personengruppen von der Einstufung als sicheres Herkunftsland ausgenommen werden. Diese Ausnahmeregelung erfordere nach Auffassung der Verwaltungsgerichte jedoch, dass sowohl die Gebiete als auch die Personengruppe des Landes ausdrücklich benannt werden. Der Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten seien Ausnahmen hingegen nicht zu entnehmen. Nach der Auffassung des VG Osnabrück kann die pauschale Einstufung nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass das Staatsgebiet im Wege einer “geltungserhaltenden Reduktion” um einzelne Regionen verkleinert wird. Das bedeutet, dass es nicht die Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist, die Einstufung Georgiens als sicheres Herkunftsland durch § 29b in Verbindung mit &nbsp;§ 1 Nr. 3 der Verordnung zur Bestimmung von sicheren Herkunftsstaaten für den internationalen Schutz aufrechtzuerhalten, indem Ausnahmen bezüglich der abtrünnigen Gebiete und für die Personengruppe der LSBTI* &nbsp;gemacht werden, obwohl eine gesetzliche Regelung fehle.&nbsp;</p>
<p>Das VG Osnabrück ist zudem der Auffassung, dass sich für Georgien nicht der Nachweis führen lasse, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung noch Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu befürchten sind. Die allgemeine und die politische Lage lassen eine solche Einschätzung nicht zu. Hinzu kommt, dass die Informationsquellen, die die Grundlage für die Einstufung bilden, nicht explizit benannt sind. Damit fehle auch der Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf, wozu unter anderem gehöre, dass ein ausreichender und angemessener Zugang zu den der Einstufung zugrundeliegenden Informationsquellen gehöre. Fehlen die Informationsquellen, sei ein wirksamer Rechtsbehelf nicht gewährleistet und § 1 &nbsp;der Verordnung zur Bestimmung der sicheren Herkunftsstaaten (IntSchSiHerkStBestV) sei als unionsrechtswidrig einzustufen.&nbsp;</p>
<p>Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Rechtmäßigkeit der Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat ist für die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Lüneburg und Osnabrück entscheidungserheblich. Die Ablehnung der jeweiligen Asylanträge als offensichtlich unbegründet ist mit der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie dessen Befristung auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise verbunden. Erweist sich § 1 Nr. 3 IntSchSiHerkStBestV als rechtswidrig, kann die Ablehnung des Asylantrags – soweit sie den internationalen Schutz betrifft – nicht auf § 29b Abs. 3 AsylG a.F. gestützt werden. Zugleich entfällt die Grundlage für das nach § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot. Da die Voraussetzungen des § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ebenfalls nicht vorliegen, wäre das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3252</guid>
                        <pubDate>Thu, 23 Jul 2026 14:50:07 +0200</pubDate>
                        <title>Evaluation der behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung</title>
                        <link>https://www.asyl.net/view/evaluation-der-behoerdenunabhaengigen-asylverfahrensberatung</link>
                        <description>Anfang 2023 wurde die Einrichtung einer behördenunabhängigen Asylverfahrensberatung gesetzlich verankert. Das Forschungszentrum des BAMF hat die Implementierung im Jahr 2025 untersucht und seine Ergebnisse nun in einem Evaluationsbericht vorgelegt. </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Aufgrund einer Änderung des § 12a AsylG, die zum Jahresbeginn 2023 wirksam wurde, wurde der Bund verpflichtet, eine behördenunabhängige und unentgeltliche Asylverfahrensberatung (AVB) zu fördern. Durchgeführt wird die AVB seitdem durch verschiedene Wohlfahrtsverbände und Nichtregierungsorganisationen. Im Jahr 2024 gab es laut der nun vom Forschungszentrum des BAMF veröffentlichten Studie 189 entsprechende Beratungsstellen an 112 Standorten.</p>
<p>Die Studie befasst sich vor allem mit der Frage, ob die Asylverfahrensberatung die Zielgruppe schutzsuchender Personen effektiv erreicht, indem eine Schätzung des Beratungsbedarfs mit den registrierten Anfragen bei Beratungsstellen abgeglichen wird. Hier kommt die Studie zu dem Ergebnis, dass in den Jahren 2023 und 2024 zügig ein bundesweites Beratungsnetz der AVB aufgebaut worden sei, welches zunehmend von der Zielgruppe angenommen worden sei. Bei den Themen, zu denen am häufigsten beraten werde (Anhörung, Dublin-Verfahren, Asylbescheid und mögliche Klageverfahren), zeige sich, dass die AVB ihrer Kernfunktion im Wesentlichen nachkomme. Daneben würden in den Beratungsstellen aber auch zahlreiche weitere Themen angesprochen, wobei aus den vorliegenden Daten nicht eindeutig rekonstruieren lasse, ob diese Themen dann dort auch weiter bearbeitet würden oder ob in solchen Fällen ein Verweis an andere Institutionen erfolge. Deutlich sei dabei geworden, dass der AVB neben der Beratung zum Asylverfahren auch eine Schnittstellenfunktion zukomme, indem Ratsuchende bei Bedarf frühzeitig an andere Stellen verwiesen werden könnten.&nbsp;</p>
<p>“Unausgeschöpfte Potenziale” hätten sich bei der gesetzlich gewollten frühen Erreichbarkeit der AVB gezeigt. Zwar hätten durchaus Schutzsuchende zum Teil die Beratungsstellen vor der Anhörung im Asylverfahren aufgesucht, was der Zielsetzung entspreche. Zu einem erheblichen Teil hätten sie allerdings erst nach Erhalt des Asylbescheides dort vorgesprochen. Eine durchgängig frühere Ansprache der Zielgruppe bleibe daher ein weiter anzustrebendes Ziel der AVB.</p>
<p>In der Studie wird darauf hingewiesen, dass eine Wirkungsanalyse auf Grund der vorhandenen Daten nicht durchgeführt werden konnte. Hierfür wäre es notwendig, Vergleiche zwischen Personen, die beraten wurden und anderen, bei denen dies nicht der Fall war, anzustellen. Nur mithilfe solcher Vergleichsdaten wäre es möglich, zu untersuchen, inwieweit sich die Beratung auf den Ablauf des Asylverfahrens beim BAMF und den weiteren Verlauf auswirkt (etwa hinsichtlich der Einreichung von Klagen oder der Rückkehr in Herkunftsländer). Für die Zukunft wird der Aufbau einer entsprechenden Datengrundlage empfohlen. Die verfügbaren qualitativen Befunde wiesen aber darauf hin, dass eine individuelle persönliche Beratung – insbesondere im Vergleich zu Gruppen-Informationsveranstaltungen – ein größeres Wirkpotenzial entfalte. Dies gelte sowohl in Bezug auf das Verfahrensverständnis und die Vorbereitung auf die Anhörung als auch auf das Vertrauen in die behördlichen Prozesse. Eine Wirkung auf das Klageverhalten oder die freiwillige Rückkehrbereitschaft der Ratsuchenden scheine die AVB den bisherigen Erkenntnissen zufolge hingegen nur in geringem Umfang zu haben.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3247</guid>
                        <pubDate>Mon, 13 Jul 2026 09:39:20 +0200</pubDate>
                        <title>Aktualisierte Dienstanweisungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge</title>
                        <link>https://www.asyl.net/view/aktualisierte-dienstanweisungen-des-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge</link>
                        <description>Das BAMF hat auf Anfrage der Organisation FragDenStaat seine aktuellen Dienstanweisungen zu Asyl, zum Asylverfahrenssekretariat sowie den Leitfaden zum Zuständigkeitsbestimmungsverfahren übermittelt (Stand 6/2026).</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die über die Organisation FragDenStaat nach dem Informationsfreiheitsgesetz erfragten Dienstanweisungen des BAMF sind nunmehr unter den unten genannten Links abrufbar. Sie enthalten den Stand von Juni 2026 und beziehen Änderungen ein, die mit der GEAS-Reform wirksam geworden sind.</p>
<h3><strong>Dienstanweisung Asyl</strong></h3>
<p>Unter diesem Link finden Sie die <strong>Dienstanweisung Asyl</strong> (ohne Kapitel Grenzverfahren). In dieser Dienstanweisung geht es vor allem um das Asylverfahren, aber auch um materielle Regelungen der Schutzzuerkennung:</p><ul><li data-list-item-id="ed3b972218feed9cfa746a63b93400ba7"><a href="https://atpscan.global.hornetsecurity.com?d=Twz3ylB323g1qaJOydQWMnqiEnRvPS7df8-dJiijyPM&amp;f=L_4qIM3tJhNZv7q-hIgnM_rjwxlSIrFMilduquiTSXMCp4KdT2E1HX0O6npnxm0t&amp;i=&amp;k=GBNw&amp;m=MOlEJ5TyPVOZHO5SyR670-CBMUtc95_Pgba5JPH3KPF9J_x6DqGneVDzE0J-fugu7s50RgwSWUoaFlW1zfvd6OwR3kWtHzbMfurMfUtO75vuUnV3hvUmGj8eq3_7v_UQ&amp;n=rc0KIErhcl0OPzXZ3bbn1Vs9WhdQR4CDHtyUPPpQqtufEzJctBurmDhA4au7Dtz1Q41sfGKztecemjKTcF3Y0ulridfwYmSxj_dYCzZAkLc&amp;r=vnnHxjBimfPe5Clzs6tbFI0aBX2vmjUfyhwnwBwgf5raM2rnVpez8rtyQ0wGhzAl&amp;s=05f07e31e891aef6716dc2a1ea5d9b4b0514feb5aea0736f88dabaac13607b11&amp;u=https%3A%2F%2Ffragdenstaat.de%2Fanfrage%2Fdienstanweisung-asyl-2026%2F1128667%2Fanhang%2Fda-asyl-geas-ohne-kapitel-grenzverfahren_konvertiert.pdf" target="_blank" class="x_OWAAutoLink" title="https://fragdenstaat.de/anfrage/dienstanweisung-asyl-2026/1128667/anhang/da-asyl-geas-ohne-kapitel-grenzverfahren_konvertiert.pdf" rel="noreferrer noopener">https://fragdenstaat.de/anfrage/dienstanweisung-asyl-2026/1128667/anhang/da-asyl-geas-ohne-kapitel-grenzverfahren_konvertiert.pdf</a> (externer Link)</li></ul><h3><strong>Dienstanweisung Asylverfahrenssekretariat</strong></h3>
<p>Hier ist die Dienstanweisung zum<strong> Asylverfahrenssekretariat</strong> abrufbar (ohne Kapitel Grenzverfahren). In dieser geht es vor allem um die organisatorischen Abläufe das Asylverfahren betreffend:</p><ul><li data-list-item-id="ee444f207f91dc79c38f9a5345c79a3a1"><a href="https://atpscan.global.hornetsecurity.com?d=op5txT50i8W94SRjjzJzajhYXlgVcGFI2AEYDTH3RvI&amp;f=YV8zyLCON-Ud62Sp4Rc_nYJUmqSsUvz8N2nsqEUunypDXeYF04iaWuksSLt2K2k-&amp;i=&amp;k=EIQv&amp;m=fz0OqELvNhVT47k84-_O3WbThOZPx-s7uIo0Zi4_RhW2xLWZ4oEKPJl4PcISCe0BBx-_E5gWGw2VWuvsiU6QoS723Q25nUIJRPJJRiZ8FuC_yOzZqC0o-2BmL2-sXjuj&amp;n=jxjQhKufRxqvY9RO7ZJZisGTCSVK2NDcT4ajYtBWCdapJe3I8Bf6SJGn8mTFMf-X6h2QhzUYFBKI9FBRxykM9bbYn2jCaGwyaIVgckB_AdA&amp;r=IT2AtFPw5lKC9V2SejR9PbeYjz_L476xKx4rR5bOpUgOzKZ_mDEzd-UqD0cHcn2w&amp;s=0f47109ecbafa45e6b288479fd931957ef78a770a4d0807f39025169cb68a5c3&amp;u=https%3A%2F%2Ffragdenstaat.de%2Fanfrage%2Fdienstanweisung-asyl-2026%2F1128667%2Fanhang%2Fda-avs-geas-ohne-kapitel-grenzverfahren_konvertiert.pdf" target="_blank" class="x_OWAAutoLink" title="https://fragdenstaat.de/anfrage/dienstanweisung-asyl-2026/1128667/anhang/da-avs-geas-ohne-kapitel-grenzverfahren_konvertiert.pdf" rel="noreferrer noopener">https://fragdenstaat.de/anfrage/dienstanweisung-asyl-2026/1128667/anhang/da-avs-geas-ohne-kapitel-grenzverfahren_konvertiert.pdf</a> (externer Link)</li></ul><h3><strong>Leitfaden zum Zuständigkeitsbestimmungsverfahren</strong></h3>
<p>Unter diesem Link ist der<strong> Leitfaden zum Zuständigkeitsbestimmungsverfahren </strong>abrufbar. Der Leitfaden richtet sich laut Aussage der Autor*innen vor allem an Ausländerbehörden, um eine kooperative Zusammenarbeit zwischen dem BAMF und den Ausländerbehörden bei der Anwendung der AMMVO (Verordnung (EU) 2024/1351) zu gewährleisten. Er beinhaltet auch Hinweise zur Zusammenarbeit mit den Aufnahmebehörden, den Polizeien der Länder sowie der Bundespolizei:</p><ul><li data-list-item-id="e3dc2b2ffd626235d49aeebf5be8436da"><a href="https://atpscan.global.hornetsecurity.com?d=Qth_3I5eL-hMVQarlFA993jHDvdTSnX7rV-djbM8Zfk&amp;f=1Vx_vcmMeDlA-QnSsrKalVuZM_F0yLkzNHl7eWfqYx7iczZDY3hRBv9SjAvkBrNi&amp;i=&amp;k=kNVp&amp;m=oF5UE6gCABDPdIR5fIcboNZB7uDcDmM5CIHsmifMuFk-unag_uiOeSEm4EW2eesMFHf1tQ5DAI-2U6HHS9Rp8D1B8vzvPwGr8e5cHsBGA0j2H7D9Eil2SWqxNrGN5E25&amp;n=NYFa26ke8ZmfIgRdvWed2yb4HjotuadhS3l2oCKrZbYiHGRGRFKzcTWsf75n1rLKOjTeLapwDZwdBh6sLNXZl9DdYF23Kt2pNCfEknPvjHI&amp;r=AuANSGGzR3sKgKU9B-fP5ZELk30GCM4k1q6f_0nxgy5GE9HHsdBdGQEQ6MD29eiV&amp;s=27f6171ae91bfc8a491539c0e3622572caa153d092ee2dc7a812b847acf21ac7&amp;u=https%3A%2F%2Ffragdenstaat.de%2Fanfrage%2Fleitfaden-zustaendigkeitsbestimmungsverfahren-zbv%2F1128097%2Fanhang%2Fabh-leitfaden2026stand03-06-2026.pdf" target="_blank" class="x_OWAAutoLink" title="https://fragdenstaat.de/anfrage/leitfaden-zustaendigkeitsbestimmungsverfahren-zbv/1128097/anhang/abh-leitfaden2026stand03-06-2026.pdf" rel="noreferrer noopener">https://fragdenstaat.de/anfrage/leitfaden-zustaendigkeitsbestimmungsverfahren-zbv/1128097/anhang/abh-leitfaden2026stand03-06-2026.pdf</a> (externer Link)</li></ul>]]></content:encoded>
                        
                        
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                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3245</guid>
                        <pubDate>Fri, 10 Jul 2026 15:22:20 +0200</pubDate>
                        <title>Neu bei uns: Basisinformationen &amp; Sonderseite zur GEAS-Reform</title>
                        <link>https://www.asyl.net/view/neu-bei-uns-basisinformationen-sonderseite-zur-ges</link>
                        <description>Der Informationsverbund Asyl &amp; Migration hat anlässlich der GEAS-Reform neue Basisinformationen erstellt, sowie eine Sonderseite zur GEAS-Reform eingerichtet, die einen Überblick zu aktuellen Publikationen und weiterführenden Hinweisen bietet.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) wurde im Jahr 2024 durch die Verabschiedung neuer Rechtsakte der Europäischen Union eingeleitet. Am 12. Juni 2026 sind die meisten Neuregelungen wirksam geworden. Als Unterstützung, um sich mit den neuen Regelungen vertraut zu machen, erstellen wir Basisinformationen zu den wichtigsten Elementen der Reform und haben eine Themenseite eingerichtet, auf der Sie unsere Publikationen zur GEAS-Reform und Hinweise auf andere Websites finden, die Informationen zu diesem Thema bereithalten.</p>
<h3>Basisinformationen</h3>
<p>Die Basisinformationen sollen einen Einstieg in einige zentrale Themen der GEAS-Reform ermöglichen. Sie basieren auf der Online-Schulungsreihe zur GEAS-Reform, die im ersten Halbjahr 2026 vom Informationsverbund Asyl und Migration angeboten wurde. Sie werden in loser Folge veröffentlicht und zum Download zur Verfügung gestellt.&nbsp;</p>
<p>Bereits zum Download bereit stehen die folgenden Basisinformationen:</p><ul><li data-list-item-id="eba1d080170a442e2d065ea1db1792c50"><a href="https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/publikationen/GEAS-Basisinformationen/geas-nr01_kessler_v1-2_20260627fin.pdf" target="_blank">Überblick über das GEAS</a> (Nr. 1)</li><li data-list-item-id="e3ceb41da632f6639d332056e906f231f"><a href="https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/publikationen/GEAS-Basisinformationen/geas-nr02_pertsch_v1-0_20260630fin.pdf" target="_blank">Familie und Familieneinheit im GEAS</a> (Nr. 2)</li></ul><p>Außerdem sind die folgenden Basisinformationen noch geplant:</p><ul><li data-list-item-id="ed2cf532f788c05a290caa75b30e82d09">AMMVO: Das "neue" Dublin-Verfahren</li><li data-list-item-id="e10348094cddbd87ef288b41de8805a3c">Ablauf des Asylverfahrens</li><li data-list-item-id="e5fcb8dd6f1b24e261e3b6ae27f4b15ea">Aufnahme</li><li data-list-item-id="ea93bfc5d871324bb74b7a95b11841208">Schutzformen</li><li data-list-item-id="e9480088f55eba654477ac6872c7f8b33">Rechte und Mitwirkungspflichten während des Asylverfahrens</li><li data-list-item-id="ed890afaa62d8d5ae4f18e2401a85dd5e">Rechtsschutz und Effektiver Zugang zu Recht</li><li data-list-item-id="ea077fc8bf70d5f9c4f9f63865db35c96">Sicherstellung und Durchsetzung der Rechte von vulnerablen Personen</li></ul><h3>Sonderseite zur GEAS Reform</h3>
<p>Unsere Sonderseite zur GEAS-Reform finden Sie <a href="/informationen-zur-geas-reform#c3093">unter diesem Link</a>. Dort sind unsere bisherigen Publikationen zur GEAS Reform aufgeführt, sowie Hinweise auf andere Webseiten, die hilfreiche Informationen enthalten. Wir aktualisieren diese Seite in regelmäßigen Abständen.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3246</guid>
                        <pubDate>Wed, 08 Jul 2026 15:44:00 +0200</pubDate>
                        <title>Arbeitshilfe des Paritätischen zur Gesundheitsversorgung minderjähriger Asylsuchender</title>
                        <link>https://www.asyl.net/view/arbeitshilfe-des-paritaetischen-zur-gesundheitsversorgung-minderjaehriger-asylsuchender</link>
                        <description>Eine aktuelle Fachinformation des Paritätischen Gesamtverbands informiert über geänderte Rahmenbedingungen für die Gesundheitsversorgung von Kindern und Jugendlichen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die neue Aufnahmerichtlinie der EU sieht vor, dass minderjährige Asylsuchende dieselbe Art von Gesundheitsversorgung erhalten sollen wie minderjährige Staatsangehörige der Mitgliedstaaten. Dies regelt Art. 22 Abs. 2 S. 1 der Aufnahmerichtlinie. Die Gesetzgebung in Deutschland hat darauf reagiert und die Neuerung mit Wirkung zum 12. Juni 2026 in einem geänderten § 4 Abs. 4 AsylbLG umgesetzt. Die Folge ist, dass für Minderjährige, die Leistungen nach dem AsylbLG beziehen (also in den ersten 36 Monaten des Aufenthalts in Deutschland) nicht mehr der Einschränkung des § 4 AsylbLG unterliegen, wonach in der Regel nur die Behandlung “akuter Erkrankungen und Schmerzzustände” gewährleistet wird. Vielmehr sind Minderjährigen im Bereich der Gesundheitsversorgung nun Leistungen zu gewähren, die denen des SGB XII (Sozialhilfe) entsprechen. Dies umfasst neben der im Rahmen der Sozialhilfe zu leistenden Unterstützung bei Krankheiten auch Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten sowie medizinische Vorsorgeleistungen, Hilfe zur Familienplanung, bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie die Hilfe bei Sterilisation. Auch Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind von der Leistungsbehörde zu übernehmen.</p>
<p>Minderjährigen muss also – unabhängig davon, ob es sich um begleitete oder unbegleitete Minderjährige handelt – derselbe Zugang zur Gesundheitsversorgung eingeräumt werden wie gesetzlich Versicherten. In der Folge müssen Minderjährige im AsylbLG-Leistungsbezug laut der Arbeitshilfe des Paritätischen eine Gesundheitskarte bekommen und sie brauchen für medizinische Behandlungen normalerweise keine Genehmigung mehr vom Sozialamt. Die von Claudius Voigt (GGUA Flüchtlingshilfe) verfasste Fachinformation des Paritätischen geht darüber hinaus unter anderem auf diese Fragen ein:</p><ul><li data-list-item-id="e22549af3b6ad9914e86ba782381fb20f">Für wen gilt die neue Regelung?</li><li data-list-item-id="ea58802b0f3fd0d6585b108adbbade237">Welchen Umfang hat die Gesundheitsversorgung?</li><li data-list-item-id="e65df9939848cf63c9b07dc5b5c9f062e">Was ist, wenn die Jugendlichen volljährig werden?</li></ul><p>Die Arbeitshilfe ist unter dem unten aufgeführten Link abrufbar.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-3219</guid>
                        <pubDate>Mon, 22 Jun 2026 14:05:33 +0200</pubDate>
                        <title>VG Berlin: Weitere Zurückweisung an der deutsch-polnischen Grenze voraussichtlich rechtswidrig</title>
                        <link>https://www.asyl.net/view/vg-berlin-weitere-zurueckweisung-an-der-deutsch-polnischen-grenze-voraussichtlich-rechtswidrig</link>
                        <description>Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Bundesrepublik Deutschland in einem Eilverfahren erneut dazu verpflichtet, einem Asylantragsteller den Grenzübertritt zu gestatten und ein Dublin-Verfahren durchzuführen. Im Gegensatz zu den Verfahren vom 2. Juni 2025 wurde im vorliegenden Verfahren von der Bundespolizei bestritten, dass die betroffene Person ein Schutzgesuch geäußert habe. </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<h3>Der aktuelle Beschluss des VG Berlin&nbsp;</h3>
<p>Mit Beschluss vom 22. Mai 2026 hat das Verwaltungsgericht Berlin dem Antrag eines eritreischen Antragstellers auf Einreise nach Deutschland und Durchführung eines Dublin-Verfahrens entsprochen (28 L 270/26.A, <a href="https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001643645" target="_blank" rel="noreferrer">Link zur Berliner Rechtsprechungsdatenbank</a>). Die Zurückweisung an der deutsch-polnischen Grenze und die Rückführung nach Polen würden sich im Hauptsachverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen, so das VG Berlin.&nbsp;</p>
<p>Der Antragsteller war erstmals bereits im September 2025 nach Polen zurückgeschoben worden und es wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen ihn verhängt. Im März 2026 versuchte der Antragsteller erneut, über die deutsch-polnische Grenze nach Deutschland einzureisen. Im Rahmen einer Grenzkontrolle wurde der Antragsteller kontrolliert und auf eine Polizeidienststelle verbracht. Er wurde zur Einreiseverweigerung angehört und am selben Tag nach Polen zurückgeschoben.&nbsp;</p>
<p>Zur Begründung der Zurückweisung und der Einreiseverweigerung wurden Art. 14 Schengener Grenzkodex i.V.m. § 15 AufenthG herangezogen und das aus September 2025 erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot angeführt. Zudem bestehe kein Anspruch auf die Wahl bezüglich des Staates, in dem ein Asylantrag gestellt werde. Die Zuständigkeit liege hier in Polen, wohin der Antragsteller zu verweisen sei. Im Übrigen habe der Antragsteller keinen Asylantrag gestellt.&nbsp;</p>
<p>Das Verwaltungsgericht Berlin ging entgegen der Auffassung der Bundespolizei von der Stellung eines Asylantrages beziehungsweise eines Asylgesuches aus und lehnte demzufolge die Anwendung des § 15 AufenthG ab. Eine Anwendung von § 15 Abs. 1 AufenthG (Zurückweisung an der Grenze) scheide gemäß § 15 Abs. 4 S. 2 AufenthG aus, wenn ein Asylantrag gestellt wurde. In allen Fällen, in denen “eine Person auf irgendeine Weise zum Ausdruck bringt, dass sie um Schutz nachsucht, ist grundsätzlich § 18 AsylG anzuwenden”, so das VG Berlin. Und im Zweifel sei von einem Schutzantrag auszugehen. Mit der Stellung eines Asylantrages ergebe sich auch die Verpflichtung zur Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung der Zuständigkeit (Dublin-Verfahren).&nbsp;</p>
<p>Der Antragsteller habe hinreichend deutlich ein Schutzgesuch geäußert, was er auch durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nachgewiesen habe. Sowohl bei seinem Aufgriff als auch bei einem Gespräch unter Anwesenheit eines Dolmetschers habe er hinreichend deutlich gemacht, dass er um Schutz nachsuchen wolle. Gegenteiliges lasse sich nicht aus den dienstlichen Erklärungen der Polizei schließen. So seien in einer der maßgeblichen Erklärungen die Angaben des Betroffenen nicht im Einzelnen wiedergegeben worden, sondern von einem Beamten zusammengefasst und bewertet worden. Die durch eidesstattliche Erklärung versicherten Äußerungen des Betroffenen seien aber objektiv nur so zu verstehen gewesen, dass er internationalen Schutz begehrt habe. Demnach hatte er unter anderem geäußert, dass er in Polen sechs Monate lang inhaftiert gewesen sei und sich die polnischen Behörden geweigert hätten, sein Asylgesuch anzunehmen, weil er über Belarus eingereist sei. Er habe außerdem angegeben, sich wegen des Gesuchs um Asyl in Deutschland gegebenenfalls an ein Gericht wenden zu wollen.</p>
<h3>Zum Hintergrund</h3>
<p>Bundesinnenminister Alexander Dobrindt hatte am 7. Mai 2025 erklärt, dass Personen ohne gültige Einreisepapiere direkt an den deutschen Grenzen – und zwar explizit auch im Fall, dass sie einen Asylantrag stellen – zurückzuweisen seien. Das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin, Beschluss vom 2.6.2025 - 6 L 191/25 - asyl.net: <a href="/rsdb/m33372">M33372</a>) hatte diese Praxis im Juni 2025 in drei Fällen für rechtswidrig erklärt und klargestellt, dass Personen, die im Rahmen einer Grenzkontrolle um internationalen Schutz nachsuchen, einen Anspruch auf Durchführung des vollständigen Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für die Prüfung dieses Antrags nach der Dublin-III-Verordnung haben. Ein Grenzübertritt sei daher in Fällen eines Asylgesuches zu gestatten.&nbsp;</p>
<p>Bemerkenswert an der neuen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist, dass das Gericht im vorliegenden Fall entgegen der Angaben der Bundespolizei davon ausgeht, dass ein Asylgesuch geäußert worden sei. Die vom Gericht recherchierten Umstände stellen dabei zugleich auch einen Beleg für die Annahme dar, dass an den deutschen Grenzen Asylgesuche ignoriert werden, damit keine Rechtsgrundlage für eine Einreise in das Bundesgebiet angenommen werden muss und eine dem Anschein nach rechtmäßige Zurückweisung nach § 15 AufenthG erfolgen kann. So <a href="https://www.proasyl.de/news/rechtswidrige-abweisungen-auch-an-deutschen-grenzen/" target="_blank" rel="noreferrer">berichteten Pro Asyl bereits im Oktober 2023</a> über den Verdacht, dass “an einzelnen Grenzabschnitten systematisch rechtswidrig zurückgewiesen” werde, wobei die Bundespolizei “in vielen Fällen Asylgesuche zu ignorieren oder zu verunmöglichen” scheine. Zum damaligen Zeitpunkt sei demnach eine auffällig hohe Zahl derartiger Zurückweisungen an den Grenzen zu Österreich und zur Schweiz feststellbar gewesen. Schon aufgrund der Nationalitäten der Betroffenen sei aber die Annahme, dass alle dort zurückgewiesenen Personen tatsächlich kein Asylgesuch geäußert hätten, unwahrscheinlich. Ebenso wies ein <a href="https://blindspots.support/pushbacks-an-der-deutsch-oesterreichischen-grenze/" target="_blank" rel="noreferrer">Bericht des Border Violence Monitoring Networks vom November 2023</a> auf zahlreiche Berichte von Betroffenen hin, denen an der deutsch-österreichischen Grenze trotz der Äußerung eines Asylgesuchs die Einreise verweigert worden sei.&nbsp;</p>
<p>Pro Asyl <a href="https://www.proasyl.de/pressemitteilung/zurueckweisungen-an-den-binnengrenzen-pro-asyl-kritisiert-racial-profiling-und-das-ignorieren-von-asylantraegen/" target="_blank" rel="noreferrer">zitierte im Mai 2025 mehrere Personen</a>, die angaben, dass ihre Asylgesuche beim Versuch der Einreise über die deutsch-polnische Grenze ignoriert worden seien und äußerte den Verdacht, dass es sich dabei um ein systematisches Vorgehen der deutschen Behörden handeln könnte. Auch die Organisation Equal Rights Beyond Borders, die den Betroffenen im vorliegenden Verfahren unterstützt hat, geht laut einer <a href="https://equal-rights.org/de/articles/185" target="_blank" rel="noreferrer">Mitteilung vom 10. Juni 2026</a> davon aus, "dass dieser Fall kein Einzelfall ist”. Allerdings hätten die Betroffenen in der Regel kaum die Möglichkeit, ihre Rechte geltend zu machen, da sich die Behauptung der Behörden, es sei kein Asylantrag gestellt worden, ohne Rechtsbeistand kaum widerlegen lasse.</p>
<p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-3220</guid>
                        <pubDate>Fri, 19 Jun 2026 16:55:31 +0200</pubDate>
                        <title>Neu bei uns: Handreichung zu Familienzusammenführungen im Rahmen der AMMVO</title>
                        <link>https://www.asyl.net/view/neu-bei-uns-familienzusammenfuehrungen-im-rahmen-der-ammvo</link>
                        <description>Wenn schutzsuchende Familien innerhalb Europas getrennt werden, kann – wie bereits zuvor im Rahmen der Dublin-III-Verordnung – auch mithilfe der Regelungen der neuen Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AMMVO) versucht werden, die Zusammenführung in einem Staat zu erreichen. Ein Leitfaden für die Beratungspraxis, der die Neuregelungen berücksichtigt, ist nun bei uns abrufbar. </description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nicht selten kommt es vor, dass sich Asylsuchende an Beratungsstellen wenden, deren Familienangehörige sich in einem anderen europäischen Staat befinden, weil die Familie während der Flucht getrennt wurde oder weil die Angehörigen erst später das Herkunftsland verlassen haben. Die nun zur Anwendung kommende Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AMMVO) enthält wie ihr Vorläufer, die Dublin-III-Verordnung, Regelungen, mit denen während des laufenden Asylverfahrens die Familieneinheit in einem der betroffenen Staaten hergestellt werden kann.</p>
<p>In der Praxis betrifft dies in vielen Fällen hier lebende Asylsuchende, deren Angehörige sich beispielsweise in Griechenland aufhalten. Das europäische Recht sieht hier zwar grundsätzlich vor, dass die Asylverfahren von Mitgliedern einer Familie in einem Staat durchgeführt werden sollen. Allerdings ist es häufig schwierig, dies in der Praxis durchzusetzen, weil Unterlagen fehlen oder nicht anerkannt werden. Daneben gelten im Verfahren verschiedene formale Anforderungen und Fristen müssen beachtet werden. Im Leitfaden wird auf diese Voraussetzungen und auf häufige Fragestellungen eingegangen, im Einzelnen behandeln die Abschnitte diese Themen:</p><ul><li data-list-item-id="e0f21cd8fbdbe04508a98def506f9350f">Anwendungsbereich der AMMVO</li><li data-list-item-id="e0db6e85d7d9be05540145e4049e1af2f">Familienbezogene Zuständigkeitskriterien</li><li data-list-item-id="eee262baed3481b3f9e579efc696fb222">Unterstützungsmöglichkeiten</li><li data-list-item-id="e45dbe8b4766b0160a86ce8cfb3d600b2">Vorgehen bei Ablehnung</li></ul><p>Ergänzt wird die Darstellung durch zahlreiche Praxistipps und weiterführende Hinweise. In den abschließenden Abschnitten finden sich zudem Hinweise auf weiterführende Informationen, Kontaktadressen und Musterschreiben.</p>
<p>Die im Jahr 2018 erstmals erschienene Handreichung wurde für die Neuauflage von Anne Pertsch (Equal Rights Beyond Borders e.V.) vollständig überarbeitet. Die Neuauflage ersetzt die zuvor unter dem Titel “Familienzusammenführungen im Rahmen der Dublin-III-Verordnung” erschienene Broschüre. Die Handreichung wird herausgegeben von der Diakonie Deutschland, Equal Rights Beyond Borders sowie vom Informationsverbund Asyl &amp; Migration. Sie steht hier zum Download zur Verfügung.</p>]]></content:encoded>
                        
                        
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