Nationale Abschiebungsverbote

Zusätzlich zu den genannten Schutzformen sind in Deutschland noch sogenannte nationale Abschiebungsverbote im AufenthG vorgesehen (siehe § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG). Diese können festgestellt werden, wenn die drei anderen Schutzformen - Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz - nicht in Frage kommen. Das BAMF prüft diese Abschiebungsverbote auch im Rahmen das Asylverfahrens.

Dabei handelt es sich um sogenannte zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, da sie sich auf Gefahren beziehen, die im Zielstaat der Abschiebung drohen. Daneben gibt es noch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die jedoch nicht das BAMF im Rahmen des Asylverfahrens feststellt, sondern die Ausländerbehörde, die dann gegebenenfalls eine Duldung erteilt (siehe § 60a AufenthG).

Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG
Eine Person darf nicht abgeschoben werden, wenn ihr dadurch die Gefahr einer Verletzung der in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Rechte droht (§ 60 Abs. 5 AufenthG). Zwar umfasst dies im Prinzip einen sehr weiten Katalog an Menschenrechten, allerdings hat die Rechtsprechung das Konzept erheblich eingeschränkt. In der Praxis ist hier hauptsächlich das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 3 EMRK) von Bedeutung.

BAMF und Gerichte gehen teilweise von einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG aus, wenn die Lebensbedingungen für einzelne Schutzsuchende aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen im Herkunftsland einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkommen. Unter solchen Umständen könnte dann aber vom vorrangigen subsidiären Schutz auszugehen sein, wobei die Abgrenzung umstritten ist.

Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 AufenthG
Eine Person darf schließlich nicht abgeschoben werden, wenn ihr im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht (§ 60 Abs. 7 AufenthG). Diese Regelung kann etwa zur Anwendung kommen, wenn einer Person im Fall einer Abschiebung erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. Dies gilt jedoch nur für lebensbedrohliche oder schwerwiegende Krankheiten, die sich durch die Abschiebung akut zu verschlechtern drohen. Nicht erforderlich ist, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der in Deutschland gleichwertig ist, und es ist ausreichend, wenn sie nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Der Anwendungsbereich der Regelung wurde durch die Rechtsprechung und schließlich durch die Gesetzesverschärfung Anfang 2016 (sog. Asylpaket II) stark eingeschränkt. Zudem muss seit der aktuellsten Gesetzesverschärfung durch das 2019 verabschiedete Migrationspaket eine bestehende Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden (vgl. § 60 Abs. 7 S. 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG).

Für die Erteilung des Aufenthaltstitels aufgrund von Abschiebungsverboten sind gesetzliche Ausschlussgründe vorgesehen, die ähnlich sind wie beim subsidiären Schutz und der Flüchtlingseigenschaft. Dies gilt allerdings nicht für die materiell-rechtliche Feststellung des Vorliegen eines Abschiebungsverbots.

Stand: Januar 2023

Materialien

Links

  • Link zum Leitfaden des Flüchtlingsrates Niedersachsen mit Informationen zu Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsverboten (Stand: Juli 2020).
  • Link zu den Materialien der Refugee Law Clinic Berlin zur materiellen Prüfung des Asylantrags (Stand: Febraur 2021).

Bitte beachten:

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