Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) regelt den Leistungsbezug von Personen im Asylverfahren, geduldeten und ausreisepflichtigen Personen sowie weiteren Personengruppen (siehe § 1 Abs. 1 AsylbLG), sofern sie hilfsbedürftig sind.
Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind von anderen Sozialleistungen wie der Sozialhilfe nach dem SGB XII oder dem Bürgergeld nach dem SGB II ausgeschlossen und erhalten im Vergleich nur deutlich geringere Leistungen. Erst nach 18-monatigem ununterbrochenem Aufenthalt in Deutschland können Schutzsuchende unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen entsprechend der Sozialhilfe erhalten.
Das Asylbewerberleistungsgesetz enthält im Wesentlichen Regelungen zur Höhe und Form von Grundleistungen, zu Leistungen in besonderen Fällen, zu Arbeitsgelegenheiten sowie zur Gesundheitsversorgung.
Leistungsberechtigte erhalten Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Ernährung, Kleidung, Hygienebedarf, medizinische Versorgung und Leistungen für Ihren persönlichen Bedarf.
Darüber hinaus regelt das AsylbLG auch die Voraussetzungen für mögliche Leistungskürzungen. Diese wurden durch das Migrationspaket 2019 teilweise neu gefasst und bilden nun eine sehr umfangreiche Eingriffsgrundlage für Leistungskürzungen aus unterschiedlichen Gründen.
Stand: Januar 2023
Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.