Doppelte Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung

Bei der Einbürgerung muss grundsätzlich die frühere Staatsangehörigkeit aufgegeben werden. Davon gibt es jedoch Ausnahmen, wenn die Aufgabe der Staatsangehörigkeit rechtlich oder faktisch nicht möglich oder unzumutbar ist. Dies kann der Fall sein, wenn sie vom Herkunftsstaat unverhältnismäßig erschwert, verzögert oder an unzumutbare Bedingungen geknüpft wird (siehe § 12 StAG). Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge sowie Bürgerinnen und Bürger von Mitgliedstaaten der Europäischen Union brauchen ihre frühere Staatsangehörigkeit grundsätzlich nicht aufgeben.

Stand: November 2022

Materialien

  • Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren zum Staatsangehörigkeitsgesetz. (Stand: 1. Juni 2015)
  • Leitfaden der Beauftragten des Senats von Berlin für Integration und Migration „Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht“ (Stand: Dezember 2014).
  • Informationsbroschüre (extern) der Integrationsbeauftragten des Bunds „Wege zur Einbürgerung“ (Stand: Juni 2021).
  • Handreichung des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg zum Thema „Einbürgerung von Schutzberechtigten." (Stand: Dezember 2021).
  • Beitrag im Asylmagazin von Mecbure Pesenoglu und Martin Weimann: Einbürgerung in Deutschland – Entwicklung und Bedeutung für die Beratungspraxis (Stand: September 2013).
  • weitere Materialien

Links

  • Link zur Website des Auswärtigen Amtes zum Staatsangehörigkeitsrecht mit weiterführenden Links und Informationen.
  • Link zum Handbook Germany mit Informationen zur Einbürgerung.
  • Link zur Website des Bundesverwaltungsamts zur doppelten Staatsbürgerschaft mit weiterführenden Links und Informationen.

Bitte beachten:

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