Bei der Einbürgerung muss grundsätzlich die frühere Staatsangehörigkeit aufgegeben werden. Davon gibt es jedoch Ausnahmen, wenn die Aufgabe der Staatsangehörigkeit rechtlich oder faktisch nicht möglich oder unzumutbar ist. Dies kann der Fall sein, wenn sie vom Herkunftsstaat unverhältnismäßig erschwert, verzögert oder an unzumutbare Bedingungen geknüpft wird (siehe § 12 StAG). Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge sowie Bürgerinnen und Bürger von Mitgliedstaaten der Europäischen Union brauchen ihre frühere Staatsangehörigkeit grundsätzlich nicht aufgeben.
Stand: November 2022
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