Bei der Geburt können Kinder die doppelte Staatsangehörigkeit zum einen erwerben, wenn ein Elternteil die deutsche, der andere Elternteil jedoch eine andere Staatsangehörigkeit hat.
In die Diskussion geraten ist die doppelte Staatsangehörigkeit allerdings vor allem durch die Regelung in § 4 Abs. 3 StAG, wonach Kinder ausländischer Staatsangehöriger bei der Geburt neben der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern unter bestimmten Voraussetzungen auch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben können. Bis zum 20.12.2014 unterlagen sie dann mit Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich der Optionspflicht: Sie mussten sich zwischen der deutschen Staatsangehörigkeit und der ihrer Eltern entscheiden. Um die deutsche Staatsangehörigkeit zu behalten, mussten sie nachweisen, dass sie die jeweils andere Staatsangehörigkeit aufgegeben hatten. Taten sie dies bis zur Vollendung des 23. Lebensjahrs nicht, so verloren sie die deutsche Staatsangehörigkeit. Nur bei Kindern von Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz wurde Mehrstaatigkeit akzeptiert.
Seit Dezember 2014 gilt die Optionspflicht nicht mehr, wenn die Betreffenden in Deutschland aufgewachsen sind oder die Schule oder eine Berufsausbildung in Deutschland abgeschlossen haben. Sie können neben der deutschen auch die Staatsangehörigkeit(en) ihrer Eltern auf Dauer behalten.
Stand: November 2022
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