Abschaffung der Vorrangprüfung beim Arbeitsmarktzugang für Asylsuchende und Geduldete

Durch eine mit dem heutigen Tag in Kraft getretene Änderung der Beschäftigungsverordnung gilt der Wegfall der sogenannten Vorrangprüfung für Asylsuchende und Geduldete nun unbefristet und bundesweit.

Bis zum Juli 2016 konnte Personen mit einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung (Asylsuchende während des laufenden Asylverfahrens) die Ausübung einer Beschäftigung regelmäßig nur erlaubt werden, wenn die sogenannte Vorrangprüfung stattgefunden hatte. Dabei wurde überprüft, ob für eine zur Verfügung stehende Stelle "bevorrechtigte" Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer infrage kamen – dies konnten deutsche Staatsangehörige ebenso sein wie EU-Bürgerinnen und EU-Bürger sowie ausländische Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis oder einem anderen Aufenthaltstitel.

Mit einer Änderung der Beschäftigungsverordnung (BeschV) wurde die Vorrangprüfung im Juli 2016 für die meisten Betroffenen für die Dauer von drei Jahren ausgesetzt. Lediglich in 23 von 156 Agenturbezirken der Bundesagentur für Arbeit wurde an der Vorrangprüfung weiterhin festgehalten. Diese Bezirke lagen in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern. Laut der Begründung zum Referentenentwurf der neuen Änderungsverordnung (abrufbar beim Flüchtlingsrat Berlin unter diesem Link) führte die Vorrangprüfung in diesen 23 Agenturbezirken aber in weniger als 4% der Fälle zu dem Ergebnis, dass die Ausübung einer Beschäftigung verweigert wurde. Die Vorrangprüfung habe daher eine sehr geringe arbeitsmarktliche Relevanz, verursache allerdings bürokratischen Aufwand. Alle Bundesländer hätten sich dafür ausgesprochen, auf die Vorrangprüfung künftig zu verzichten.

Die Regelung, die zunächst bis zum 5. August 2019 galt, wird daher nun durch die neue Verordnung dauerhaft entfristet. § 32 Abs. 5 BeschV, der bislang die Aufrechterhaltung der Vorrangprüfung in bestimmten Fällen regelte, wird ersatzlos gestrichen. In § 32 Abs. 3 BeschV heißt es nun: "Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung erteilt".

Keine Verbesserungen beim Arbeitsmarktzugang ergeben sich aus der Regelung für die Personen, denen die Ausübung einer Beschäftigung aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen grundsätzlich untersagt ist. Hierzu zählen zunächst Asylsuchende und Geduldete während der ersten drei Monate des Aufenthalts in Deutschland. Daneben unterliegen Asylsuchende einem Arbeitsverbot, solange sie verpflichtet sind, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen (§ 61 Abs. 1 AsylG) und Personen mit einer Duldung können aus verschiedenen Gründen vom Arbeitsmarktzugang ausgeschlossen werden – wenn sie etwa selbst dafür verantwortlich sind, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können oder wenn sie aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat kommen (§ 60a Abs. 6 AufenthG). Weitere Arbeitsverbote für Menschen mit Duldung sind darüber hinaus im neuen § 60b AufenthG vorgesehen, der im "Geordnete-Rückkehr-Gesetz" enthalten ist und mit dem insbesondere Personen, die an der Klärung ihrer Identität nicht ausreichend mitwirken, vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen werden sollen. Dieses Gesetz wurde im Juni 2019 von Bundestag und Bundesrat beschlossen, ist bislang aber noch nicht im Bundesgesetzblatt erschienen.


Hinweis

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.

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