Absenkung des Mindestalters für erkennungsdienstliche Behandlungen von Kindern

Zum 1. April 2021 sind Änderungen des Aufenthaltsgesetzes sowie des Asylgesetzes in Kraft getreten, die die Abnahme der Fingerabdrücke von neu eingereisten Kindern bereits ab dem sechsten Lebensjahr ermöglichen. Bislang hatte die Altersgrenze hierfür bei 14 Jahren gelegen. Da europäisches Recht weiterhin eine Altersgrenze von 14 Jahren vorsieht, stellt sich die Frage, ob die Neuregelung europarechtskonform ist.

Die nun in Kraft getretenen Änderungen waren bereits 2019 beschlossen worden. Sie finden sich im "Zweiten Datenaustauschverbesserungsgesetz", welches Teil des sogenannten Migrationspakets war. Geändert wurden nun mit Wirkung ab dem 1. April 2021 diese Paragraphen:

  • § 16 AsylG: Hiernach sind bei allen Personen, die ein Asylbegehren äußern, grundsätzlich erkennungsdienstliche Maßnahmen vorzunehmen, indem Lichtbilder und Abdrücke aller zehn Finger aufgenommen werden. Bislang waren Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs von der Abnahme der Fingerabdrücke ausgenommen, diese Altersgrenze wird nun auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres abgesenkt.
  • § 49 Abs. 6, Abs. 8 und Abs. 9 AufenthG: Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind hiernach vorzunehmen bei verschiedenen Personengruppen, insbesondere ausländischen Staatsangehörigen, die ohne die notwendigen Dokumente nach Deutschland einreisen oder sich unerlaubt hier aufhalten. Sie kann aber auch Personen betreffen, die sich bereits hier aufhalten und denen ein Aufenthaltstitel erteilt werden soll, wenn Zweifel an der Identität, am Lebensalter oder an der Staatsangehörigkeit bestehen. Auch hier wird die Altersgrenze zur Abnahme von Fingerabdrücken nun von 14 auf sechs Jahre abgesenkt. Dem Gesetzeswortlaut nach (§ 49 Abs. 6 AufenthG) betrifft dies auch Maßnahmen zur Altersfeststellung, also etwa Messungen und ärztliche Untersuchungen.

Die Bundesregierung betont in ihrer Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/8752 vom 27.3.2019, S. 68), dass alle genannten Maßnahmen nur dann zulässig sind, wenn das Kindeswohl ihnen nicht entgegensteht. Bei der Umsetzung der Regelung bleibe das "Primat der Kinder- und Jugendhilfe" unberührt. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung von Minderjährigen müsse die Anwesenheit einer vertretungsberechtigten Begleitperson sichergestellt sein.

Schon in Bezug auf die alte Gesetzeslage war darauf hingewiesen worden, dass das Primat der Kinder- und Jugendhilfe die Anwendbarkeit der genannten aufenthaltsrechtlichen Vorschriften bei unbegleiteten Minderjährigen einschränkt. So sei bei unbegleiteten Minderjährigen immer eine gesetzliche Vertretung zu gewährleisten, bevor Maßnahmen zur Identitätsfeststellung sowie zur Altersbestimmung erfolgen könnten. Daher müsse diesen Maßnahmen grundsätzlich ein jugendhilferechtliches – und mitunter auch familiengerichtliches – Verfahren vorgeschaltet werden, in dem Identität und Alter zu klären seien. Damit bleibe bei unbegleiteten Minderjährigen in aller Regel kein Raum für die Anwendung von § 49 Abs. 6 AufenthG (siehe den Beitrag von Nerea González Méndez de Vigo, "Alterseinschätzung – ein Irrgarten ohne Ausweg?" im Themenschwerpunkt des Asylmagazins 6–7/2019, S. 206–217 (214).

Die Absenkung des Mindestalters wurde seinerzeit im Vorgriff auf eine geplante Neufassung der sogenannten EURODAC-Verordnung beschlossen, die die europaweite Sicherung und Speicherung der Fingerabdrücke von neu einreisenden Personen regelt. In einem Vorschlag der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2016 zur Änderung der EURODAC-Verordnung war ebenfalls die Absenkung des Mindestalters für die Abnahme von Fingerabdrücken enthalten. Die deutsche Rechtslage sollte hieran angepasst werden, um "ggf. ein einheitliches Regelungsregime für Minderjährige" sicherzustellen (Gesetzesbegründung BT-Drs. 19/8752 vom 27.3.2019, S. 68). Allerdings ist der Vorschlag der Kommission aus dem Jahr 2016 nicht umgesetzt worden, vielmehr wurde er im Jahr 2020 von einem neuem Vorschlag abgelöst, der Teil der geplanten umfangreichen europäischen Asyl- und Migrationsrechtsreform ("New Pact on Migration and Asylum") ist. Ob und wann diese Reform umgesetzt werden wird, ist derzeit unklar. Auf europäischer Ebene gilt somit noch immer die EURODAC-Verordnung aus dem Jahr 2013 (Verordnung Nr. 603/2013), in der "mindestens 14 Jahre" als Untergrenze für die Abnahme von Fingerabdrücken vorgeschrieben ist. Entgegen der Intention der deutschen Gesetzgebungsorgane steht das deutsche Recht damit also gerade nicht im Einklang mit den europäischen Vorgaben, sondern weicht von diesen ab. Somit könnte sich die Frage nach der Vereinbarkeit der neuen Regelungen mit dem Unionsrecht stellen - zumindest insofern, als die von der EURODAC-Verordnung umfassten Personengruppen betroffen sind (Asylsuchende sowie Personen, die beim illegalen Grenzübertritt bzw. im Inland ohne gültige Aufenthaltstitel aufgegriffen werden).


Hinweis

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.

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