Anti-Folter-Komitee sieht Gefahr von Menschenrechtsverletzungen durch Abschiebungspraxis

Das Komitee des Europarats zur Verhütung von Folter (CPT) hat in einem heute veröffentlichen Bericht auf die Gefahr hingewiesen, dass Abschiebungen aus Deutschland durchgeführt werden, obwohl noch Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung anhängig sind. Weiterhin kritisiert das Komitee die Misshandlung einer Person bei einer Sammelabschiebung nach Afghanistan im August 2018, die vom Komitee beobachtet wurde.

Das CPT führte vom 13. bis 15. August 2018 eine Delegationsreise nach Deutschland durch. Dabei besuchte es die Abschiebungshafteinrichtung in Eichstätt (Bayern) und beobachtete eine Sammelabschiebung von 46 Personen nach Afghanistan. Laut dem Komitee wurde die Abschiebung professionell durchgeführt. Kritik äußerte es aber an der Behandlung eines Afghanen, der im Flugzeug von sechs Bundespolizisten in seinem Sitz fixiert wurde. Dabei sei zwischenzeitlich durch Druck auf den Hals die Atemfähigkeit des Betroffenen behindert worden, was auch einen Verstoß gegen die internen Anweisungen der Bundespolizei dargestellt habe. Durch einen Griff in die Genitalien des Betroffenen seien ihm außerdem vorsätzlich Schmerzen zugefügt worden, um kooperatives Verhalten zu erreichen. Dies stellte nach Auffassung des Komitees eine unverhältnismäßige und unangemessene Maßnahme dar und war somit als Misshandlung zu werten. In diesem Zusammenhang wies das Komitee darauf hin, dass die an der Abschiebung beteiligten Beamten der Landes- und Bundespolizei keine Kennzeichnungen trugen.

In einer umfangreichen Auswertung der Rechtslage und Praxis befasst sich das Komitee in seinem Bericht auch mit den Schutzvorkehrungen, die rechtswidrige Abschiebungen verhindern sollen. Insbesondere, um Verstöße gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Verbot der Folter sowie der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung) zu vermeiden, sei es unerlässlich, dass Abschiebungen nicht vollzogen werden, solange Gerichtsverfahren mit aufschiebender Wirkung anhängig seien. In diesem Zusammenhang verweist das Komitee auf eine Auskunft des Bundesinnenministeriums an den Deutschen Bundestag (BT-Drs. 19/3847 vom 17.8.2018, S. 6), wonach in den Jahren 2017 und 2018 sieben rechtswidrige Abschiebungen stattgefunden haben. Um diese künfitg zu vermeiden, fordert das Komitee, dass unmittelbar vor der Übergabe von abgeschobenen Personen an die Behörden des Herkunftslands eine letzte Kontaktaufnahme ("last call-Verfahren") zwischen der Bundespolizei und der Leitstelle in Deutschland stattfinden soll. Dabei soll nachgeprüft werden, ob während des Fluges eine Gerichtsentscheidung mit aufschiebender Wirkung ergangen ist.

Darüber hinaus kritisiert das Komitee die deutsche Rechtslage und Behördenpraxis, wonach der Termin einer Abschiebung den Betroffenen nicht mitgeteilt wird. Dies habe bei den vom Komitee beobachteten Abschiebungen dazu geführt, dass alle Betroffenen erst am Tag der Abreise informiert wurden, als sie von der Polizei abgeholt wurden. Mehrere Betroffene hätten geäußert, dass sie keine Zeit gehabt hätten, ihre Sachen zusammenzupacken oder zum Beispiel Bargeld abzuheben. Bei Personen, die aus der Abschiebungshafteinrichtung in Eichstätt abgeschoben worden, sei die Ankündigung der Abschiebung ebenfalls unterblieben, obwohl diese nach § 59 Abs. 5 AufenthG bei inhaftierten Personen erfolgen soll. Das Komitee vertritt hierzu die Auffassung, dass eine rechtzeitige Vorbereitung auf den Abschiebungstermin den Betroffenen nicht nur die Möglichkeit eröffnet, ihre persönlichen Angelegenheiten zu regeln, sondern auch die Gefahr verringern kann, dass sie sich der Abschiebung gewaltsam widersetzen.

Im Hinblick auf die Situation im Abschiebungsgewahrsam Eichstätt fordert das CPT, dass dem besonderen Status von Abschiebungsgefangenen dadurch Rechnung getragen werden müsse, dass sich der Vollzug deutlich von dem einer Strafvollzugsanstalt unterscheide. Entsprechende Empfehlungen des CPT seien in Deutschland bislang aber nur unvollständig umgesetzt worden. In Eichstätt würden die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes immer noch entsprechend für das Abschiebungsgewahrsam angewandt, wenn auch mit Hafterleichterungen. Die in de Abschiebungshaft eingesetzten Beamten hätten keine spezielle Schulung erhalten. Das CPT fordert daher auch eine bundesgesetzliche Regelung, mit der sichergestellt werden solle, dass die Abschiebungshaft durch spezielle Vorschriften geregelt wird.


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