BMI-Hinweise zu Ausbildungs- und Beschäftigungsduldungen vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie

Das Bundesinnenministerium hat Empfehlungen zum behördlichen Vorgehen bei Ausbildungs- und Beschäftigungsduldungen veröffentlicht, mit denen aufenthaltsrechtliche Nachteile aufgrund der Corona-Pandemie vermieden werden sollen.

Mit Rundschreiben vom 9. Juli 2020 (asyl.net: M28622) hat das Bundesinnenministerium (BMI) Hinweise an die Ausländerbehörden zum Umgang mit Ausbildungs- und Beschäftigungsduldungen veröffentlicht, damit Betroffenen keine aufenthaltsrechtlichen Nachteile wegen der Corona-Pandemie entstehen. Es geht um Fälle, in denen Betroffene in Kurzarbeit sind oder ihnen gekündigt wurde.

Zunächst stellt das BMI, wie auch schon in seinem Rundschreiben vom 25.3.2020 (asyl.net: M28268) klar, dass bei Kurzarbeit das Beschäftigungsverhältnis bestehen bleibt. Daher hat Kurzarbeit laut BMI weder Auswirkungen auf die Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG noch auf die Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG und ist bei letzterer unschädlich für das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung nach § 60d Abs. 1 Nr. 5 AufenthG.

Sodann wird auf die Situation eingegangen, dass Betroffenen coronabedingt gekündigt wurde. Das BMI empfiehlt, durch verschiedene Maßnahmen sicherzustellen, dass eine Duldung auch bei Verlust des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes fortbesteht - jedenfalls für einen angemessenen Zeitraum, damit sich betroffene Personen eine neue Ausbildung oder Beschäftigung suchen können:

  • So ist laut BMI bei Kündigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund der Corona-Pandemie die in § 60c Abs. 6 S. 1 AufenthG vorgesehene sechsmonatige Duldung zur Ausbildungsplatzsuche zu erteilen, damit der Aufenthalt mindestens bis zum Start des neuen Ausbildungsjahres im September 2020 gesichert ist.
  • Personen mit Beschäftigungsduldung wiederum sollen bei Kündigung nicht schlechter gestellt werden als Personen mit Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung. Mit Blick auf letztere Gruppe hatte das BMI mit Rundschreiben vom 9.4.2020 (asyl.net: M28335) darauf hingewiesen, dass Ausländerbehörden ihren weiten Ermessensspielraum sachgerecht ausschöpfen sollten, wenn sie bei Wegfall des Aufenthaltszwecks aufgrund coronabedingter Kündigung den Titel befristen. Hierbei sollten etwa in Aussicht stehende Arbeitsstellen oder ALG I-Bezug berücksichtigt werden.
  • Das BMI weist ferner darauf hin, dass kurzfristige Unterbrechungen eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 60d Abs. 3 S. 2 AufenthG den Fortbestand der Beschäftigungsduldung nicht hindern. Entgegen der Anwendungshinweise vom 20.12.2019 zum Ausbildungs- und Beschäftigungsduldungsgesetz (asyl.net: M28035) könne aufgrund der besonderen Situation der Corona-Pandemie auch bei einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten eine unschädliche Unterbrechung angenommen werden. In diesem Zeitraum wird aufgrund der 18-monatigen Vorbeschäftigung laut BMI regelmäßig ein Anspruch auf ALG I bestehen, sodass der Lebensunterhalt weiterhin gesichert sei.

Anlage

  • BMI-Rundschreiben vom 9.7.2020 - M3-21002/94#2 - asyl.net: M28622

Hinweis

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