Ergänzende BMI-Verfahrenshinweise an Ausländerbehörden wegen Corona-Virus-Sondersituation

Ende März hatte das Bundesinnenministerium aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus Empfehlungen zur Vereinfachung von Verfahren bei den Ausländerbehörden erarbeitet. Nunmehr hat es diese Hinweise durch ein weiteres Rundschreiben ergänzt.

Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat mit einem Rundschreiben vom 9. April 2020 weitere Empfehlungen zum Umgang mit Aufenthaltstiteln während der Corona-Virus-Sondersituation an die Bundesländer übermittelt. Diese Hinweise ergänzen seine Empfehlungen vom 25. März 2020 (siehe asyl.net Meldung vom 2.4.2020).

Die erneuten BMI-Hinweise betreffen folgende Bereiche:

•    Wenn eine rechtzeitige Wiedereinreise nach Deutschland nicht möglich ist, kann der Antrag auf Verlängerung des bestehenden Aufenthaltstitels auch aus dem Ausland formlos per E‑Mail bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden. Bei Antragstellung vor Ablauf des Aufenthaltstitels tritt die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG ein.
•    Zwar soll weiterhin an der Passpflicht als Erteilungsvoraussetzung für Aufenthaltstitel festgehalten werden (§ 5 Abs.1 Nr. 4 AufenthG). In Ausnahmefällen, wenn konsularische Tätigkeiten von der Auslandsvertretung des Herkunftsstaats eingeschränkt wurden, können auch Verlängerungsvermerke oder Stempel in abgelaufenen Pässen oder pauschale Verlängerungserklärungen akzeptiert werden.
•    Bei der Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu Studienzwecken soll vorübergehend auf den Nachweis der Lebensunterhaltssicherung verzichtet werden. Da für ausländische Studierende aufgrund des eingeschränkten Lehrbetriebs die Möglichkeit besteht, weitere Jobs auszuüben, sollen hierfür Beschäftigungserlaubnisse erteilt werden, auch wenn der Zeitraum der Beschäftigung damit über die gesetzlich vorgesehene Dauer von 120 Tagen pro Jahr hinausgeht. Studienverzögerungen, die sich aufgrund des eingeschränkten Lehrbetriebs ergeben, sollen bei Titelverlängerung nicht zulasten der Betroffenen gehen.
•    Personen mit Aufenthaltstitel zum Zweck der Berufsausbildung und des Schulbesuchs soll ermöglicht werden, Prüfungen zu einem späteren Zeitpunkt abzulegen, gegebenenfalls auch noch nach Ablauf des Titels. Dies gilt auch bei der Ausbildungsduldung.
•    Bei Wegfall des Aufenthaltszwecks (z.B. aufgrund eines Verlusts des Arbeitsverhältnisses) und entsprechend vorzunehmender nachträglicher Befristung des Titels haben die Ausländerbehörden einen weiten Ermessensspielraum, der sachgerecht ausgeschöpft werden soll (z.B. Berücksichtigung von in Aussicht stehender Arbeitsstelle, ALG I Bezug). Der Bezug von Kurzarbeitergeld und ALG I soll keine negativen Auswirkungen auf bestehende Aufenthaltstitel haben.
•    Nach einer am 9. April 2020 in Kraft getretenen Verordnung werden Personen mit abgelaufenen Schengen-Visa bis zum 30. Juni 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Personen, die sich am 17. März 2020 bereits mit einem Schengen-Visum in Deutschland aufgehalten haben oder die danach mit einem Schengen-Visum eingereist sind, halten sich demnach bis zum 30. Juni 2020 legal in Deutschland auf. Ihnen ist laut Verordnung bis zum 30. Juni 2020 die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt.

Die Hinweise des BMI haben für die lokalen Ausländerbehörden lediglich Empfehlungscharakter. Wenn aber ein Bundesland sie per Erlass für anwendbar erklärt, sind sie dort verbindlich (siehe etwa Niedersachsen).

Anlagen

  • BMI-Rundschreiben vom 09.04.2020 - M3-51000/2#5 - asyl.net: M28335
  • BMI-Rundschreiben vom 25.03.2020 - M3-51000/2#5 - asyl.net: M28268

Hinweis

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.

basiswissen.asyl.net

Wissen kompakt und mehrsprachige Materialien:

Thema Familiennachzug