Hinweis auf internationale Entscheidung: EGMR sieht keine Verpflichtung, „humanitäre Visa“ zur Asylantragstellung zu erteilen

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 5.3.2020 entschieden, dass europäische Staaten nicht verpflichtet sind, „humanitäre Visa“ zu erteilen, um asylsuchenden Personen die Einreise und ein Asylverfahren auf ihrem Territorium zu ermöglichen.

M.N. u.a. gg. Belgien; EGMR, Beschluss vom 5.3.2020, Nr. 3599/18 (Art. 1, Art. 3, Art. 13, Art. 6 EMRK)

Zum Sachverhalt

Ein syrisches Paar und ihre zwei Kinder, die aus Aleppo kommen, waren im August 2016 nach Beirut gereist, um bei der belgischen Botschaft 90-tägige Visa aus humanitären Gründen nach Art. 25 EU-Visakodex zu beantragen. Sie begründeten ihre Anträge mit dem Vorliegen einer humanitären Notlage, welche aufgrund des Kriegs in Syrien und der intensiven Bombardierung Aleppos entstanden sei. Sie erklärten, in Belgien nach der Einreise Asylanträge stellen zu wollen.

Die belgische Ausländerbehörde, die für die Visumerteilung zuständig war, lehnte ihre Anträge mit der Begründung ab, die begehrten Visa seien nur für kurzfristige Aufenthalte vorgesehen. Die Beschwerdeführenden gingen dagegen vor der belgischen gerichtlichen Beschwerdestelle gegen Entscheidungen der Ausländerbehörde vor. Diese stellte in einem Eilverfahren fest, dass in Aleppo die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung bestehe und somit eine Verletzung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) drohen würde und wies den belgischen Staat an, den Beschwerdeführenden die begehrten Visa auszustellen. Die Ausländerbehörde lehnte die Visaanträge der Betroffenen jedoch erneut ab. Art. 3 EMRK könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er Staaten verpflichte, alle Personen, die in katastrophalen Situationen leben, in ihr Hoheitsgebiet aufzunehmen. Nach weiteren nationalen Gerichtsverfahren leiteten die Betroffenen ein Verfahren vor dem EGMR ein.

Die Beschwerdeführenden machten geltend, die belgischen Behörden hätten durch die Ablehnung der Visaanträge nationale Entscheidungen getroffen und sie damit der belgischen Gerichtsbarkeit unterstellt. Durch die Ablehnung der Visaanträge hätte der belgische Staat sie aufgrund des Krieges und der humanitären Bedingungen in Aleppo einer Situation überlassen, die mit Art. 3 EMRK unvereinbar sei, ohne die Möglichkeit zu schaffen, hiergegen wirksam Abhilfe zu schaffen. Dabei sei auch das Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK verletzt worden. Zudem machten sie eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren aus Art. 6 EMRK wegen der fehlenden Umsetzung der Entscheidung der Berufungsinstanz geltend.

Zu den Entscheidungsgründen

Der Gerichtshof entschied, dass die Beschwerdeführenden sich nicht unter belgischer Gerichtsbarkeit befanden und daher keine Verletzung von Art. 3 und Art. 13 EMRK geltend machen konnten. Die bloße Tatsache, dass eine Person in einem Vertragsstaat, zu dem sie keine weitere Verbindung hat, ein Verfahren einleitet, reiche nicht aus, um eine Gerichtsbarkeit dieses Staates über sie zu begründen.

Dabei verwies der EGMR zunächst auf seine bisherige Rechtsprechung zur extraterritorialen Anwendbarkeit der EMRK, wonach Art. 1 EMRK deren Anwendungsbereich grundsätzlich auf Personen beschränke, die der Gerichtsbarkeit der EMRK-Vertragsstaaten unterstehen. Das Kriterium hierfür sei nach völkerrechtlichen Grundsätzen territorialer Natur und beziehe sich somit auf staatliche Handlungen, die im Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates ausgeübt werden. Ausnahmsweise könne sich aber auch eine extraterritorialer Anwendungsbereich ergeben, wenn Vertragsstaaten Handlungen außerhalb ihres Hoheitsgebietes vornehmen. Dabei müsse allerdings eine Abgrenzung zu solchen Fällen erfolgen, die lediglich einen internationalen Bezug hätten.

Kriterium für eine solche Feststellung sei, ob außergewöhnliche Umstände vorlagen, die zu einer extraterritorialen Anwendbarkeit der EMRK führen. Solche könnten gegeben sein, wenn entweder über die betroffene Person oder über das fremde Staatsgebiet Staatsgewalt ausgeübt wurde (vgl Rs. Al-Skeini u.a. gegen Großbritannien, Nr. 55721/07).

Solche Umstände seien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Zwar hätten die belgischen Behörden bei der Entscheidung über die Visaanträge eine öffentliche Befugnis ausgeübt, indem sie über die Bedingungen für die Einreise in das belgische Hoheitsgebiet entschieden. Dies allein reiche jedoch nicht aus. Es fehle an einer extraterritorialen Verbindung zwischen den Betroffenen und Belgien. Die Beschwerdeführenden seien keine belgischen Staatsangehörigen, die den Schutz ihrer Botschaft in Anspruch nehmen wollen. Die diplomatische Vertretung Belgiens habe auch keine faktische Kontrolle über sie ausgeübt. Vielmehr hätten die Betroffenen sich frei entschieden, Visaanträge in der belgischen Botschaft in Beirut einzureichen, wie sie es auch in jeder anderen Auslandsvertretung eines anderen Landes hätten tun können. Sie hätten die Botschaft jederzeit verlassen können.

Der EGMR ist der Auffassung, dass eine über diese Grundsätze hinausgehende Erweiterung des Anwendungsbereichs der EMRK gegen den völkerrechtlichen Grundsatz verstoßen würde, wonach Vertragsstaaten das Recht haben, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von anderen Staatsangehörigen zu kontrollieren (vgl. EGMR, Entscheidung vom 27.05.2008 - 26565/05, N. gg. Großbritannien - asyl.net: M13624; EGMR, Urteil vom 14.03.2017 - 47287/15 - Ilias und Ahmed gg. Ungarn (engl.) - asyl.net: M24824, siehe hierzu auch EGMR-Kolumne zu Inhaftierung). Würde allein durch einen Besuch der Botschaft und einen Visumsantrag die Gerichtsbarkeit begründet, könnten Individuen auf der ganzen Welt durch ihr Handeln den Anwendungsbereich der EMRK selbst bestimmen. Damit würde eine unbegrenzte Verpflichtung der Vertragsstaaten geschaffen, Personen die Einreise zu gestatten, die außerhalb ihrer Gerichtsbarkeit Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind.

Die fehlende Gerichtsbarkeit im vorliegenden Fall habe jedoch keine Auswirkungen auf mögliche Regelungen von Staaten, die den Zugang zu Asylverfahren durch ihre Auslandsvertretungen gewähren würden.

Der Gerichtshof entschied zudem, dass auch keine Verletzung von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) vorliege. Die begehrte Einreise in belgisches Territorium, die sich aus der Erteilung der Visa ergeben hätte, begründe kein ziviles Recht im Sinne dieser Norm. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs fallen die Bereiche Einreise, Aufenthalt und Abschiebung nicht in deren Anwendungsbereich. Nichts anderes ergebe sich daraus, dass die belgischen Gerichte eine Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK nicht bestritten hätten. Denn die Konvention hindere die Vertragsstaaten nicht daran, mehr Rechte zu gewähren, als sie garantiert.

Der EGMR erklärte die Beschwerde deshalb mangels Anwendbarkeit der EMRK als unzulässig.

Anmerkung:


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