Inkrafttreten von Gesetzen aus dem "Migrationspaket"

Einige der im "Migrationspaket" enthaltenen Gesetze, die im Juni 2019 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet wurden, sind im Bundesgesetzblatt erschienen und zum Teil damit auch schon in Kraft getreten. Wir veröffentlichen hier eine Übersicht.

Im Juli 2019 wurden im Bundesgesetzblatt die folgenden Gesetze veröffentlicht:

Gesetz zur Entfristung des Integrationsgesetzes

Dieses Gesetz (veröffentlicht im BGBl. I Nr. 25 vom 11. Juli 2019, S. 914ff.) trat am 12. Juli 2019 in Kraft.

Hiermit wird insbesondere die Regelung des § 12a AufenthG entfristet, mit der schutzberechtigte Personen (also unter anderem anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte) dazu verpflichtet werden, ihren Wohnsitz in dem Bundesland zu nehmen, in dem ihr Asylverfahren durchgeführt wurde. Die Bundesländer können darüber hinaus durch Landesverordnungen regeln, dass die betroffenen Personen innerhalb des Bundeslands an einem bestimmten Ort wohnen müssen. Die Wohnsitzregelung war ursprünglich im Jahr 2016 für drei Jahre eingeführt worden und wäre ohne das neue Gesetz Ende Juli 2019 ausgelaufen. Die Verlängerung erfolgte nun ohne die hierfür vorgesehene vorherige Evaluation der Regelung.

Durch Änderungen am § 12a werden außerdem einige Klarstellungen vorgenommen, die insbesondere Ausnahmeregelungen betreffen, mit denen der Umzug in ein anderes Bundesland ermöglicht wird - so gilt etwa künftig die Wohnsitzverpflichtung in einem anderen Bundesland fort, wenn der Wohnsitz zur Ausübung einer kurzfristigen Beschäftigung dorthin verlegt worden war.

Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz

Zum 1. August 2019 ist nun in Kraft getreten das "Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern" vom 8. Juli 2019 (veröffentlicht im BGBl. I Nr. 26 vom 15. Juli 2019, S. 1021 ff.).

Mit diesem Gesetz wird unter anderem der Zugang von Asylsuchenden sowie Geduldeten zu Integrationskursen erleichtert und bestehende Hürden beim Zugang zu Maßnahmen der Ausbildungsförderung sollen abgebaut werden:

  • So ist unter anderem geregelt, dass künftig auch Asylsuchende schon während des Asylverfahrens einen Integrationskurs besuchen können – bei Asylsuchenden, die nach dem 1. August 2019 einreisen, gilt hier allerdings die Einschränkung, dass sie über eine "gute Bleibeperspektive" verfügen müssen (also "ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist"). Asylsuchende aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten bleiben vom Zugang zu den Integrationskursen weiterhin ausgeschlossen.
  • Für Personen mit einer Duldung sowie Asylsuchende wird der Zugang zu Maßnahmen der berufsbezogenen Deutschförderung geöffnet. Auch hier gelten aber einige Einschränkungen, so sind wiederum Personen ausgeschlossen, die aus sicheren Herkunftsstaaten stammen. Personen mit einer Duldung dürfen außerdem nicht aus anderen Gründen (Bsp. ungeklärte Identität) vom Zugang zum Arbeitsmarkt ausgeschlossen sein.
  • Der Zugang zu Maßnahmen der Ausbildungsförderung nach dem SGB III ist zukünftig in mehr Fällen unabhängig vom Aufenthaltsstatus gegeben. Daher können zum Beispiel ausbildungsbegleitende Hilfen und Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB) für einen größeren Personenkreis infrage kommen. Einschränkungen bestehen aber weiterhin für Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden.
  • Die sogenannte "Ausbildungsförderungs-Lücke" wird für Asylsuchende geschlossen, indem klargestellt wird, dass Personen mit einer Aufenthaltsgestattung nicht zur Förderung durch die Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt sind (Änderung des § 59 SGB III). Dadurch sind sie künftig automatisch leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde außerdem:

Ausbildungs- und Beschäftigungsduldungsgesetz

Das "Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung" vom 8. Juli 2019 (veröffentlicht im BGBl. I Nr. 26 vom 15. Juli 2019, S. 1021 ff.) wird am 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Danach soll die Ausbildungsduldung künftig auch bei Helfer- und Assistenzausbildungen in Engpassberufen erworben werden können. Neu geschaffen wird durch das Gesetz die sogenannte Beschäftigungsduldung: Diese kommt für Personen in Betracht, die bis zum 1. August 2018 in das Bundesgebiet eingereist sind und neben weiteren Voraussetzungen bereits seit 18 Monaten ein Beschäftigungsverhältnis im Umfang von 35 wöchentlichen Arbeitsstunden vorweisen können.


Hinweis

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.

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