Neuregelungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft getreten

Am 1. März 2020 ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft getreten. Die Bundesregierung verfolgt mit dem Gesetz das Ziel, dem in Deutschland herrschenden Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Von vielen Seiten wird das Gesetz als nicht weitgehend genug kritisiert.

Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) wurden vor allem die Abschnitte 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes neu geordnet. In diesen Abschnitten werden die Voraussetzungen für einen Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder der Erwerbstätigkeit geregelt. Außerdem wurden zahlreiche weitere Vorschriften geändert, darunter die Beschäftigungsverordnung (BeschV), die Aufenthaltsverordnung (AufenthV), das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) sowie rund 40 Gesetze und Verordnungen, die die Ausübung bestimmter Berufe regeln (Approbationsordnungen, Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen etc.).

Unter anderem handelt es sich dabei um folgende Neuerungen, die hier ohne Anspruch auf Vollständigkeit aufgeführt werden:

Allgemeines

  • Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nun für Personen mit Aufenthaltstitel grundsätzlicherlaubt, Ausnahmen und Einschränkungen müssen gesetzlich geregelt werden (§ 4a AufenthG). Zuvor galt ein grundsätzliches Arbeitsverbot mit Erlaubnisvorbehalt. Für Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung gilt diese Änderung nicht.

  • Die sogenannte Vorrangprüfung bei Drittstaatsangehörigen fällt nunmehr grundsätzlich für Fachkräfte weg, wobei sie für einzelne Tätigkeiten in der BeschV weiterhin vorgesehen und kurzfristig wieder eingeführt werden kann (§§ 39 Abs. 2, 42 AufenthG i.V.m. BeschV).

Berufsausbildung und Studium

  • Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der beruflichen Aus- und Weiterbildung ist nun in einer eigenen Vorschrift geregelt und kann bereits vor Beginn der Ausbildung für die Teilnahme an einem berufsbezogenen Sprachkurs erteilt werden (§ 16a AufenthG).

  • Es gibt zwei neue Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Suche nach einem Ausbildungsplatz oder einem Studienplatz (§ 17 AufenthG). Erstere kann für unter 25-jährige Personen mit guten Deutschkenntnissen (B2 Niveau) für bis zu sechs Monate erteilt werden; die zweite Variante gilt für bis zu neun Monate, notwendig hierfür sind studienfachadäquate Sprachkenntnisse. Beide sind aber an strenge Voraussetzungen geknüpft: Der Lebensunterhalt muss während des Aufenthalts in Deutschland gesichert sein und die Erwerbstätigkeit ist verboten.

  • Die Regelungen zum Zweckwechsel werden erleichtert: So besteht auch bei Abbruch einer Ausbildung oder eines Studium nun die Möglichkeit eines Zweckwechsels zu einer qualifizierten Berufsausbildung, der Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft oder der Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen (§§ 16a Abs. 1 S. 2, 16b Abs. 4 AufenthG). Bei einem Aufenthalt zur Ausbildungs- oder Studienplatzsuche ist ein Zweckwechsel zur Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung oder mit akademischer Ausbildung möglich (§ 17 Abs. 3 AufenthG). Zuvor war dies nur in Ausnahmefällen möglich.

Fachkräfte

  • Fachkräften wird nunmehr eine vierjährige Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn der Arbeitsvertrag nicht vorher endet (§ 18 AufenthG). Voraussetzungen hierfür sind ein konkretes Arbeitsangebot sowie ein anerkannter bzw. vergleichbarer Berufs- oder Hochschulabschluss. Zudem gelten für Fachkräfte nun unter bestimmten Voraussetzungen verkürzte Wartezeiten von zwei bzw. vier Jahren für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (§ 18c AufenthG).

  • Fachkräften mit Berufsausbildung kann jetzt eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung des gelernten Berufs erteilt werden (§ 18a AufenthG), diese Möglichkeit ist nicht mehr auf die sogenannten Mangelberufe beschränkt. Fachkräfte mit akademischer Ausbildung können nun unterhalb ihrer Qualifikationin Berufen beschäftigt sein, die in einer qualifizierten Berufsausbildung erwerbbare Fähigkeiten voraussetzen (§ 18b AufenthG). Für Inhaber*innen der sogenannten Blauen Karte EU muss die Tätigkeit hingegen weiterhin der Qualifikation entsprechen (§ 18b Abs. 2 AufenthG).

  • Neu ist auch eine Aufenthaltserlaubnis für IT-Fachkräfte, die nicht über formale Qualifikationen verfügen. Diese können nun unabhängig von der Qualifikation eine Aufenthaltserlaubnis zu sonstigen Beschäftigungszwecken erhalten (§ 19c Abs. 2 AufenthG iVm. § 6 BeschV). Es muss eine mindestens dreijährige Berufserfahrung innerhalb der letzten sieben Jahre nachgewiesen werden. Zudem müssen Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 vorliegen.

  • Außerdem neu ist die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte (§ 20 AufenthG). Diese kann für bis zu sechs Monate erteilt werden und ist an eine abgeschlossene Berufsausbildung sowie das Vorliegen tätigkeitsadäquater Deutschkenntnisse gebunden. Bei Fachkräften mit akademischer Ausbildung entfällt die Sprachanforderung. Arbeitssuchende dürfen allerdings maximal zehn Wochenstunden einer „Probearbeit“ nachgehen.

  • Die Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen „soll“ nunmehr in der Regel zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahmebei Vorliegen von dieser entsprechenden Deutschkenntnisse erteilt werden (§ 16d AufenthG). Zuvor handelte es sich um eine Ermessensvorschrift. Diese Aufenthaltserlaubnis kann bis zu 24 Monate verlängert werden, eine Beschäftigung während des Anerkennungsverfahrens muss zudem nicht mehr im „engen Zusammenhang“ mit der späteren Tätigkeit stehen.

  • Für die Praxis relevant ist auch die Einführung des "Beschleunigten Fachkräfteverfahrens", durch die das Visumsverfahren wesentlich verkürzt werden soll. Eine Terminvergabe bei der Auslandsvertretung soll innerhalb von drei Wochen nach Vorabzustimmung der Ausländerbehörde erfolgen, innerhalb von drei Wochen nach Stellung des vollständigen Visumsantrags soll der Bescheid ergehen (§§ 81a AufenthG, § 31a AufenthV).

  • Seit dem 1. Februar 2020 ist zudem die „Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung“ (ZSBA) in Betrieb, die bei der Bundesagentur für Arbeit in Bonn angesiedelt ist (§ 421b SGB III). Hier soll zu den Möglichkeiten der Anerkennung ausländischer Qualifikationen beraten und bei aufenthaltsrechtlichen Verfahren begleitet werden. Das Modellprojekt ist zunächst auf vier Jahre befristet.

Personen mit Schutzstatus oder humanitärem Aufenthaltstitel

  • In den Normen zu Aufenthaltserlaubnissen nach Schutzgewährung (asyl- oder international Schutzberechtigte) oder aus humanitären Gründen (etwa Resettlement, Bleiberechtsregelungen), die auch schon bisher zur Erwerbstätigkeit berechtigten, wurden die entsprechenden Bestimmungen gestrichen, da nun allgemein die Arbeitserlaubnis mit Verbotsvorbehalt gilt (siehe oben „Allgemeines“).

  • Nunmehr berechtigen auch weitere humanitäre Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit, dies sind: Individuelle humanitäre Aufnahme aus dem Ausland (§ 22 S. 1 AufenthG), Härtefallkommissionsentscheidung (§ 23a AufenthG), Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG (§ 25 Abs. 3 AufenthG), langfristiges Abschiebungshindernis (§ 25 Abs. 5 AufenthG).

Personen mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung

  • Grundsätzlich bleibt es für Personen mit Aufenthaltsgestattung (also Asylsuchende im laufenden Verfahren) oder mit Duldungbei einem Arbeitsverbot mit Erlaubnisvorbehalt. In bestimmten Fällen muss aber nunmehr die Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis erteilen. So haben Asylsuchende, die nicht aus „sicheren Herkunftsstaaten“ kommen, grundsätzlich einen Anspruch auf eine Arbeitserlaubnis, wenn ihr Asylverfahren nach neun Monaten noch nicht abgeschlossen ist, der Asylantrag nicht als „offensichtlich unbegründet“ oder „unzulässig“ abgelehnt wurde und ein konkretes Beschäftigungsangebot vorliegt. Die Rechtslage für Personen mit Gestattung oder Duldung ist aufgrund vielfacher Gesetzesänderungen komplex und wird als unübersichtlich und teilweise widersprüchlich kritisiert. Ob eine Arbeitserlaubnis erteilt werden muss, hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab, unter anderem von der gesetzlichen Pflicht, in Aufnahmeeinrichtungen zu wohnen (ausführlich hierzu siehe Andre Schuster/Claudius Voigt: Neuerungen beim Arbeitsmarktzugang für Personen mit Schutzstatus, humanitärem Aufenthalt, Gestattung und Duldung, Asylmagazin 3/2020 (erscheint Mitte März).


Hinweis

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.

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