Rechtsprechungsübersicht zu Dublin-Überstellungen von Asylsuchenden und Abschiebungen von "Anerkannten" nach Italien

Gegen Abschiebungen nach Italien wird häufig vorgebracht, dass die dortigen Aufnahmebedingungen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen können. Aus diesem Grund wenden sich sowohl Personen, die nach einem Dublin-Verfahren nach Italien überstellt werden sollen, als auch Personen, denen in Italien ein Schutzstatus gewährt wurde, an die Gerichte. Die Rechtsprechung verhält sich zur Frage einer möglichen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung uneinheitlich.

Ob Betroffene Zugang zu den italienischen Aufnahmeeinrichtungen haben, kann davon abhängen, ob es sich bei ihnen um Dublin-Rückkehrende oder um sogenannte Anerkannte, also Personen mit bereits erfolgter Schutzgewährung in Italien, handelt. Bei der Entscheidung, ob Betroffene nach Italien überstellt oder abgeschoben werden können, müssen zudem die besonderen Bedürfnisse bestimmter Personengruppen mitberücksichtigt werden. Wer besonderen Schutzbedarf hat, ist in Art. 21 EU-Aufnahmerichtlinie geregelt. Hierzu zählen z.B. Familien mit Kindern sowie Menschen mit psychischen Erkrankungen. Eine große Rolle spielt dabei der Zugang zu den sogenannten SPRAR-Einrichtungen (jetzt in SIPROIMI-Einrichtungen umbenannt) und der daran gekoppelte Zugang zu Unterkunft, Nahrung, sanitären Einrichtungen und gesundheitlicher Versorgung. Dieser fällt in anderen italienischen Aufnahmeeinrichtungen häufig erheblich schlechter aus.

Die Rechtsprechung zu diesen Fällen ist sehr uneinheitlich. Überwiegend entscheiden die Gerichte im Eilverfahren und prüfen die ihnen vorliegenden Fälle deshalb lediglich summarisch. Daher führen die Gerichte keine vollständige Sachverhaltsaufklärung bezüglich der Situation in Italien durch und stellen häufig nur fest, dass es keine klare Erkenntnislage zu den Aufnahmebedingungen gibt. Zur Prüfungspflicht im Eilrechtsverfahren hatte das Bundesverfassungsgericht im Mai 2017 vorgegeben, dass die Aufnahmebedingungen auf einer „hinreichend verlässlichen […] zureichend tatsächlichen Grundlage“ beurteilt werden müssen (M25069). Wenn im Eilverfahren Informationen zur Situation in dem anderen Staat nicht vorlägen, sei es zur Sicherung des effektiven Rechtsschutzes geboten, Eilrechtsschutz zu gewähren.

Auch auf die Rechtsfolgen ihrer Prüfung legen sich die Gerichte in ihren Entscheidungen nicht fest, sondern gewähren entsprechend der Regelungen der VwGO einstweiligen Rechtsschutz und behalten die endgültige Entscheidung einem Hauptsacheverfahren vor. Hier soll dennoch durch die Darstellung verschiedener Fallkonstellationen versucht werden, eine Übersicht zu geben:

Dublin-Verfahren von Personen mit besonderem Schutzbedarf

In den uns vorliegenden Entscheidungen wird besonders Schutzbedürftigen im Dublin-Verfahren überwiegend Eilrechtsschutz gegen die Überstellungsentscheidung gewährt. Teilweise hatten auch Rechtsmittel im Hauptsacheverfahren Erfolg. Dabei stellen die Gerichte vielfach darauf ab, dass eine allgemeine Zusicherung Italiens über die mit Art. 3 EMRK im Einklang stehende Aufnahme in dortigen Unterkünften nicht ausreiche, sondern eine individuelle Zusicherung Italiens eingeholt werden müsse (vgl. EGMR, Tarakhel-Urteil vom 4.11.2014 - asyl.net: M22411). Angesichts dieser Rechtsprechung ist es fraglich, ob die neue Praxis des BAMF, wegen einer allgemeinen Zusicherung Italiens von Januar 2019 auch Überstellung von Familien mit Kleinkindern wieder durchzuführen (siehe asyl.net Meldung vom 29.3.2019), vor den Gerichten Bestand haben wird.

Zwar herrscht in der Rechtsprechung weitgehend Einigkeit über die unzureichenden Aufnahmebedingungen für besonders schutzbedürftige Personen in Italien, über die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen sind sich die Gerichte jedoch uneinig:

Das VG Arnsberg (M26792) und das VG Trier (M26149) gehen beim Fehlen einer individuellen Zusicherung vom Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebeverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG aus. Das VG Göttingen (M26248) und das VG Magdeburg (M26942) nehmen einen Zuständigkeitsübergang auf Deutschland gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO an, da sich die Überstellung ohne individuelle Zusicherung als unmöglich erweise, verneinen jedoch ausdrücklich das Vorliegen systemischer Mängel, welches nach dem Wortlaut allerdings Voraussetzung für die Rechtsfolge dieser Norm ist. Auch das VG Trier nimmt - ohne sich zum Vorliegen systemischer Mängel zu äußern - in einem Hauptsacheverfahren an, dass Deutschland ohne Vorliegen einer individuellen Zusicherung gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO für den Asylantrag zuständig geworden und die Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG deshalb unwirksam sei (M26526; mit gleicher Argumentation: M27030).

Das VG Wiesbaden (M26903) sowie das VG Darmstadt (besonderer Schutzbedarf wegen neurologischer Erkrankung: M27122) nehmen aufgrund der unklaren Aufnahmebedingungen in Italien offene Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren an, ohne das Thema Zusicherung zu thematisieren.

Ohne sich konkret auf eine Rechtsfolge festzulegen, geht das VG Berlin davon aus, dass eine Abschiebung nach Italien rechtswidrig sei (M26885). Auch das VG Bayreuth lässt offen, ob das Vorliegen eines – hier angenommenen – Abschiebeverbots zu einem Anspruch auf Selbsteintritt führt (M27155).

In einem Hauptsacheverfahren entschied das VG Göttingen, dass Deutschland im Wege des Selbsteintritts nach Art. 17 Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden sei. Dies begründet das Gericht mit dem Vorliegen eines Abschiebeverbots, das in absehbarer Zeit nicht wegfalle, weshalb das Ermessen auf Null reduziert sei, da ansonsten in keinem Dublin-Staat in absehbarer Zeit eine materielle Prüfung des Asylantrags erfolgen könne (M27008). Ähnlich argumentiert auch das VG Berlin in einem anderen Verfahren: Es bejaht eine Anspruch auf Ausübung des Selbsteintritts, da aufgrund einer psychischen Erkrankung eine Behandlung in Italien nicht gewährleistet sei (M26741).

Bei einigen Gerichten blieben Rechtsmittel jedoch auch bei vulnerablen Persongengruppen erfolglos. So entschied das VG Stade, dass die Abschiebung einer Familie mit minderjährigen Kindern nach Italien ohne individuelle Zusicherung rechtmäßig sei, da keine systemischen Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrende vorlägen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung begründen würden. Auch bei besonderem Schutzbedarf reiche die allgemeine Zusicherung Italiens aus, eine menschenrechtskonforme Unterbringung zu gewährleisten, da aufgrund sinkender Asylantragszahlen davon auszugehen sei, dass in den sogenannten SPRAR-Zentren tatsächlich Kapazitäten vorhanden seien (M26767). Auch das VG Bremen wies einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab, ohne jedoch das Vorliegen einer Zusicherung zu thematisieren (besonderer Schutzbedarf wegen Vorliegen eines PTBS, M26370).

Dublin-Verfahren von Personen ohne besonderen Schutzbedarf

Bei Personen ohne besonderen Schutzbedarf blieben in den uns vorliegenden Entscheidungen Rechtsmittel überwiegend erfolglos.

So entschied das OVG Niedersachsen, dass für alleinstehende männliche Dublin-Rückkehrer keine systemischen Mängel des italienischen Asylsystems vorlägen, da sich durch den Rückgang der Ankunftszahlen seit 2017 die Unterbringungssituation entspannt habe und so weder die Gesundheitsversorgung noch die sonstigen Lebensbedingungen von Asylsuchenden in Italien gravierende Defizite aufweisen würden (M26252, ähnlich: M26250). Dasselbe Gericht bestätigte diese Entscheidung auch für alleinstehende weibliche Dublin-Rückkehrerinnen und nahm eine Berufung wegen einer Verschlechterung der Aufnahmebedingungen nicht an, da diese unverändert seien (Beschluss vom 28.05.2018, 10 LB 202/18 -,juris und M26668). Dem schloss sich auch die 5. Kammer des VG Hannover an (M27029). Mit gleicher Begründung lehnte auch das VG Darmstadt eine Klage ab (M26448). Unter Bezugnahme auf die vom EuGH durch sein aktuelles Urteil in der Rechtssache Jawo neu aufgestellten Prüfungsmaßstäbe (M27096) lehnte auch das VG Lüneburg einstweiligen Rechtsschutz ab (M27128).

Anders entschied jedoch die 3. Kammer des VG Hannover: Entgegen der Rechtsprechung des OVG Niedersachsen geht sie davon aus, dass in Italien auch für nicht besonders schutzbedürftige Asylsuchende systemische Mängel bei den Aufnahmebedingungen bestehen (M26317).

"Anerkannten-"Fälle von Personen mit besonderem Schutzbedarf

Auch in den Fällen, in denen die betroffenen Personen bereits einen Schutzstatus in Italien erhalten haben und besondere Vulnerabilität aufweisen, ist die Rechtsprechung in den uns vorliegenden Fällen uneinheitlich:

Das VG Göttingen nimmt an, dass für einen in Italien als Flüchtling anerkannten Eritreer, der an einer depressiven Störung leidet, ein zielstaatsbezogenes Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (M26811).

Der VGH Bayern hingegen meint, dass eine individuelle Zusicherung für vulnerable Personen nicht notwendig sei, da diese auch in Italien als besonders schutzbedürftig angesehen und behandelt würden (M26958).

"Anerkannten-"Fälle von Personen ohne besonderen Schutzbedarf

Auch bei Personen, die bereits einen Schutzstatus in Italien haben und keine besondere Vulnerabilität aufweisen, ist die Rechtsprechung uneinheitlich. Das VG Gießen nimmt für einen in Sizilien als Flüchtling anerkannten alleinstehenden Mann ohne besonderen Schutzbedarf ein zielstaatsbezogenes Abschiebeverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG an, da bei der Bewertung der Umstände, die Rückkehrende in Italien erwartet, auf die Aufnahmebedingungen der Präfektur abzustellen sei, in der das Asylverfahren abgeschlossen wurde. In Sizilien seien die Mängel der Aufnahmebedingungen so gravierend, dass bei einer Rückkehr ohne Aufnahme in einem SPRAR-Zentrum die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe (M26514).

Das OVG Niedersachsen hingegen geht davon aus, dass auch für in Italien als international schutzberechtigt Anerkannte keine systemischen Mängel vorlägen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung begründen würden (M26400; sich anschließend: OVG Niedersachsen, M26898).

Ausblick

Die Rechtsprechung zu Dublin-Überstellungen von Asylsuchenden und Abschiebungen von „Anerkannten“ nach Italien ist uneinheitlich. Die Aufnahmebedingungen und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen werden im Eilverfahren meist nicht abschließend geprüft, was angesichts der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts als fragwürdig erscheint. Wie sich die Entscheidungspraxis sowohl in Dublin- als auch in Anerkanntenfällen entwickelt, wird voraussichtlich davon abhängen, wer in Italien Zugang zu den sog. SPRAR-Einrichtungen (jetzt in SIPROIMI-Zentren umbenannt) und daran gekoppelten Zugang zu Unterkunft, Nahrung, Hygiene und gesundheitlicher Versorgung hat. Infolge des sogenannten Salvini-Dekrets vom Oktober 2018 haben nur noch unbegleitete Minderjährige sowie Personen mit internationalem Schutzstatus einen Anspruch auf Unterbringung in diesen Zentren (vgl. Bericht des Danish Refugee Council sowie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Dezember 2018, S. 12). Asylsuchende, einschließlich Dublin-Rückkehrende haben nur noch Anspruch auf Unterbringung in Erstaufnahmeeinrichtungen und CAS-Zentren (Notaufnahmezentren). Durch ein weiteres Dekret der italienischen Regierung vom November 2018 wurden die Standards der Unterbringung in diesen Einrichtungen weiter abgesenkt, indem den Betreibern der Unterkünfte die Mittel gekürzt wurden (AIDA-Länderbericht Italien, April 2019, s.u.). Inwieweit vor diesem Hintergrund Zusagen der italienischen Behörden für die Aufnahme von Rückkehrenden in der Praxis aufrechterhalten werden können, bleibt abzuwarten.

Entscheidungen:


Hinweis

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