Übersicht: Behördenpraxis und Rechtsprechung zur Lücke bei der Ausbildungsförderung

Verschiedene sozialrechtliche Regelungen führen dazu, dass Auszubildende in bestimmten Fällen nach 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland keine Förderung mehr erhalten. Einige Bundesländer haben hierzu Weisungen erlassen oder aktualisiert, um sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer der Ausbildung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt werden können. In den übrigen Bundesländern besteht das sogenannte Ausbildungsförderungs-Loch aber weiterhin. Die Rechtsprechung verhält sich hierzu uneinheitlich.

Aufgrund unterschiedlicher Regelungen in den einschlägigen Sozialgesetzen kommt es dazu, dass Asylsuchende während einer Ausbildung nach 15 Monaten keinen Anspruch auf existenzsichernde Leistungen mehr haben. Dies wird als „Ausbildungsförderungs-Loch“, „BaföG-Falle“ oder „Förderungslücke“ bezeichnet (hierzu ausführlich: David Werdermann in Asylmagazin 7-8/2018). Während Asylsuchende in den ersten 15 Monaten, in denen sie sich in Deutschland aufhalten, Anspruch auf Grundleistungen nach § 3 AsylbLG haben, geht dieser Anspruch nach dem Ablauf der 15 Monate verloren, wenn die Betroffenen eine betriebliche oder schulische Ausbildung oder ein Studium aufgenommen haben.

Der Grund dafür liegt in einem „Konstruktionsfehler“ im Verhältnis verschiedener Gesetze zueinander: Nach einem tatsächlichen Aufenthalt von mindestens 15 Monaten bekommen die Betroffenen zwar Zugang zur Ausbildungsförderung nach dem SGB III: Asylsuchende können gemäß § 132 Abs. 1 SGB III (bei sogenannter guter Bleibeperspektive) Leistungen nach diesem Gesetz beziehen. Nach 15 Monaten Aufenthalt besteht aber auch die Berechtigung auf sogenannte Analogleistungen nach § 2 AsylbLG, also auf Leistungen, die der Sozialhilfe nach dem SGB XII entsprechen. Das SGB XII enthält aber wiederum eine Ausschlussklausel: Personen, die „dem Grunde nach“ Anspruch auf Leistungen nach dem SGB III oder auf BaföG-Leistungen haben, stehen keine Leistungen nach dem SGB XII zu (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB XII). Der Leistungsbezug nach SGB XII ist dann lediglich bei Annahme eines Härtefalls gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 SGB XII möglich.

Das Ausbildungsförderungs-Loch besteht schon seit Langem. Da seit 2015 Betroffene aber früher Anspruch auf Analogleistungen haben (15 Monate statt 4 Jahre) und auch die Hürden für den Zugang zur Ausbildung abgesenkt wurden, kommt die Förderungslücke inzwischen in einer deutlich höheren Zahl von Fällen zum Tragen.

Dies betrifft vor allem Asylsuchende mit einer vermeintlich „geringen Bleibeperspektive“ - da die Behörden argumentieren, dass sie nicht die Voraussetzungen des § 132 Abs. 1 SGB III erfüllen (der eine Perspektive auf einen „rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalt“ verlangt), werden im SGB III vorgesehene Leistungen zur Ausbildungsförderung verweigert. Dennoch greift die o.g. Ausschlussklausel des SGB XII mit der Folge, dass auch die sogenannten Analogleistungen nicht gewährt werden (siehe auch asyl.net Meldung vom 20.2.2018). Bei Weiterführung der Ausbildung ist den Betroffenen somit die Lebensunterhaltssicherung verwehrt.

Ländererlasse zur Härtefallregelung

Mit den Ländererlassen in Niedersachsen (Weisung vom 14.01.2019 - asyl.net: M26919), Schleswig-Holstein (Weisung vom 15.01.2019 - asyl.net: M26914) und Bremen (Weisung vom 05.02.2019 - asyl.net: M27106) werden (aufstockende) Analogleistungen für Auszubildende auch nach 15 Monaten gewährleistet. Denn aus den Weisungen geht hervor, dass in den genannten Fällen in der Regel ein Härtefall i.S.v. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB XII anzunehmen ist. Niedersachsen und Schleswig-Holstein hatten diese Vorgaben an die Sozialämter bereits mit Erlassen 2017 (asyl.net: M25551 und M27110) gemacht. Auch Berlin und Bayern hatten hierzu Erlasse veröffentlicht (Berlin: nur für BaföG-förderungsfähige Ausbildungen - asyl.net: M27108; Bayern: ohne Option der „Aufstockung“ - asyl.net: M27107).

Neu geregelt wurden in Niedersachsen, Bremen und Schleswig-Holstein in jüngerer Zeit allerdings die Leistungsansprüche für Personen mit Duldung. Diese sind zwar nicht vom völligen Leistungsausschluss betroffen, weil sie gemäß § 59 Abs. 2 SGB III Anspruch auf Förderung haben, der prinzipiell nicht von der „Bleibeperspektive“ abhängt. Bei ihnen können aber Probleme auftreten, wenn sie etwa BAföG-Leistungen erhalten, diese aber nicht zu Sicherung des Existenzminimums ausreichen und sie deswegen beantragen, die Förderung durch Sozialleistungen aufzustocken. Bislang war auch bezüglich dieser Personengruppe zumindest in Niedersachsen und Schleswig-Holstein geregelt, dass sie unter die Härtefallregelung fallen. Dies soll künftig aber nur noch in Einzelfällen gelten. Zudem sollen Menschen aus sogenannten „sicheren Herkunftsstaaten“ gänzlich von der Härtefallregelung ausgeschlossen sein. Sowohl der Niedersächsische Flüchtlingsrat (siehe Meldung vom 18.1.2019) als auch der Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein (siehe Meldung vom 15.1.2019) gehen allerdings davon aus, dass dieser Ausschluss für Personen aus „sicheren Herkunftsstaaten“ nicht gelte, wenn sie über eine Ausbildungsduldung verfügen. Die Erlasse seien diesbezüglich lediglich unpräzise formuliert.

Im Bremer Erlass wird ausdrücklich klargestellt, unter welchen Bedingungen auch für Personen aus sicheren Herkunftsstaaten ein Härtefall angenommen werden kann. Auch ein Ausschluss für BaföG-berechtigte Geduldete wird nicht explizit formuliert.

Rechtsprechung zur Härtefallregelung

Zu dieser Problematik haben vermehrt Gerichte entschieden. Zur Annahme eines Härtefalls gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 SGB XII ist die Rechtsprechung uneinheitlich:

Einige Gerichte haben das Vorliegen eines Härtefalls bejaht und Analogleistungen gewährt. Das SG Hamburg begründete dies damit, dass Personen mit Ausbildungsduldung sich aufgrund der Verbots, eine weitere Beschäftigung aufzunehmen, den Lebensunterhalt durch Aufnahme einer Nebentätigkeit nicht selbst sichern könnten (Beschluss vom 27.01.2017 - S 28 AY 56/16 ER - asyl.net: M24622). Das LSG Niedersachsen-Bremen führte aus, ein Härtefall sei dann gegeben, wenn Auszubildende eine förderungsfähige Berufsausbildung ansonsten abbrechen müssten, weil sie ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten könnten. Dies gehe aus den gesetzgeberischen Wertungen hervor, wonach hilfsbedürftige junge Menschen vorrangig eine Berufsausbildung aufnehmen bzw. beenden sollen, auch wenn sie infolge dessen für mehrere Jahre auf staatliche Hilfe angewiesen seien. Außerdem solle die Integration von geduldeten Personen stärker gefördert sowie dem Fachkräftemangel entgegengetreten werden (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.02.2018 - L 8 AY 1/18 B ER - asyl.net: M26058; ebenso Annahme eines Härtefalls: SG Schleswig, Beschluss vom 17.02.2017 – S 12 AY 4/17 ER).

Um die Förderungslücke zu schließen, haben Gerichte auch andere Wege eingeschlagen (siehe hierzu ausführlich Beitrag in AM 7-8/2018). So hat das SG Dresden zwar nicht das Vorliegen eines Härtefalls angenommen, jedoch § 2 Abs. 1 AsylbLG in Hinblick auf das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verfassungskonform ausgelegt, indem es dem betroffenen Auszubildenden anstelle der ihm grundsätzlich zustehenden Analogleistungen Grundleistungen nach § 3 AsylbLG zugesprochen hat (Beschluss vom 16.01.2018 - S 20 AY 46/17 ER - asyl.net: M26339).

Diese Auslegung hat das SG Leipzig als unsachgerecht eingestuft (Beschluss vom 06.12.2018 - S 1 AL 232/18 ER - asyl.net: M26917). In der vorliegenden Konstellation würde sich ein verfassungsrechtliches Problem nicht stellen, da die Betroffenen weiterhin das eigene Existenzminimum durch Analogleistungen sichern könnten, wenn sie – auch wenn unerwünscht – die Ausbildung abbrächen. Auch ein Härtefall läge hier nicht vor, da mit Hinblick auf den Gesetzeszweck, Sozialhilfe von finanziellen Lasten der Ausbildungsförderung freizuhalten, der Ausschluss aus der Ausbildungsförderung unzumutbar seien müsse. Dies sei nicht bereits dann gegeben, wenn die Ausbildung aus finanziellen Gründen nicht fortgesetzt werden könne.

Mit ähnlicher Begründung lehnte auch das LSG Baden-Württemberg das Vorliegen eines Härtefalls ab, ohne auf etwaige Wertungswidersprüche einzugehen, die sich aus der analogen Anwendung des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB XII ergeben (Beschluss vom 17.01.2017 – L 7 AY 18/17 ER-B). Das LSG Nordrhein-Westfalen begründet die Ablehnung des Härtefalls damit, dass im sozialgerichtlichen Verfahren die integrations- oder bildungspolitische Zweckmäßigkeit des Leistungsausschlusses unbeachtlich sei, wenn dieser sich klar aus der gesetzlichen Regelung ergebe (LSG NRW, Beschluss vom 19.02.2018 - L 20 AY 4/18 B ER - asyl.net: M26067; ebenso Ablehnung eines Härtefalls: LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.11.2017 – L 9 AY 156/17 B ER).

Gesetzesentwurf zur Schließung der Förderlücke

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales strebt laut einem aktuellem Gesetzentwurf (sogenannter Referentenentwurf vom 19.12.2018) an, die Förderungslücke durch eine Änderung des § 2 AsylbLG zu schließen. Hiernach soll die Ausschlussklausel des § 22 SGB XII für betroffene SGB-III-berechtigte Auszubildende keine Anwendung mehr finden, für BaföG-Berechtigte sollen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden können. Es ist aber zweifelhaft, ob der Gesetzentwurf verabschiedet wird, da hier auch allgemeine Leistungskürzungen vorgesehen sind, welche in ähnlicher Weise bereits in einem gescheiterten Gesetzentwurf von 2016 enthalten waren.

Entscheidungen:


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