Uneinheitliche Rechtsprechung zur Rückführung von in Griechenland Schutzberechtigten

Wenn Personen, die in Griechenland einen Schutzstatus erhalten haben, in Deutschland erneut Asyl beantragen, begründen sie dies in der Regel damit, dass für sie in Griechenland keine menschenwürdigen Existenzbedingungen herrschten. Die Rechtsprechung zu diesem Thema fällt bislang uneinheitlich aus. Wir veröffentlichen hier eine Kurzauswertung der bei asyl.net dokumentierten Rechtsprechung zu diesem Thema.

Laut Berichten von Anwältinnen und Anwälten sowie Menschenrechtsorganisationen mehren sich die Fälle, in denen die in Deutschland gestellten Asylanträge von Personen, die in Griechenland einen Schutzstatus erhalten haben, als „unzulässig“ abgelehnt werden. Dementsprechend kommt es hier vermehrt zu Gerichtsverfahren. Da die Klagen gegen die Ablehnungen als „unzulässig“ keine aufschiebende Wirkung entfalten, ergehen die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zumeist im Eilverfahren. Zu Entscheidungen höherrangiger Gerichte kommt es kaum, weil gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen in der Regel keine weiteren Rechtsmittel zulässig sind. Die nachfolgende Übersicht zu den bei uns dokumentierten Entscheidungen zeigt, dass sich die Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte zu diesem Thema bislang unterschiedlich gestaltet.

In den hier dokumentierten Fällen geht es nicht um die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren nach der Dublin-Verordnung. Vielmehr handelt es sich um sogenannte „Anerkannte“, die nicht in den Zuständigkeitsbereich Deutschlands fallen, weil ihnen in Griechenland bereits internationaler Schutz zugesprochen wurde. Den erneuten Asylantrag in Deutschland begründen diese Personen vielfach damit, dass für sie nach der Anerkennung in Griechenland keine Perspektive für menschenwürdige Lebensbedingungen bestanden hätten. So seien anerkannte Schutzberechtigte nach dem Abschluss des Verfahrens von Obdachlosigkeit sowie dem Wegfall weiterer staatlicher Unterstützung bedroht. Vor diesem Hintergrund wird vor den deutschen Verwaltungsgerichten die Frage diskutiert, ob eine Rückführung der Betroffenen nach Griechenland rechtmäßig ist oder ob sie zu unterbinden ist, weil dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechskonvention (EMRK) zu befürchten sei.

Zum Teil bewerten auch verschiedene Kammern innerhalb eines Verwaltungsgerichts die Situation für Schutzberechtigte in Griechenland unterschiedlich. So stellte kürzlich die 9. Kammer des VG Berlin fest, dass anerkannten Schutzberechtigten ohne besonderen Schutzbedarf in Griechenland keine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK drohe (VG Berlin, Beschluss vom 6.12.2018 – asyl.net: M26884). Anhaltspunkte, dass diese Personengruppe behördlicher Gleichgültigkeit gegenüberstehe und ihre elementaren Bedürfnisse nicht befriedigen könnte, seien nicht ersichtlich. Obwohl der griechische Staat die Unterbringung anerkannter Schutzberechtigter nicht garantiere, bestehe auch nicht die ernsthafte Gefahr, dass die betroffenen Personen keine ausreichende Unterkunft finden könnten. Ähnlich wie die 9. Kammer des VG Berlin sehen auch einige andere Gerichte die Probleme in der Versorgung von Schutzberechtigten in Griechenland nicht als so schwerwiegend an, dass sich daraus ein Abschiebungsverbot ergebe (VG Ansbach, Beschluss vom 26.9.2018 – AN 14 S 18.50697 – asyl.net: M26698; VG Hamburg, Beschluss vom 11.5.2017 – 9 AE 2728/17 – asyl.net: M25119).

Zum gegenteiligen Schluss war zuvor die 23. Kammer des VG Berlin gekommen (VG Berlin, Beschluss vom 22.12.2017 – asyl.net: M25809). Anerkannte Schutzberechtigte, die in Griechenland vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig seien, stünden demnach behördlicher Gleichgültigkeit gegenüber, obwohl sie sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befänden, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar sei. Ähnlich wie die 23. Kammer des VG Berlin haben auch eine Reihe weiterer Verwaltungsgerichte entschieden, dass schutzberechtigte Personen in Griechenland von Menschenrechtsverletzungen im Sinne des Art. 3 EMRK bedroht seien. Auch sie wiesen darauf hin, dass schutzberechtigte Personen in Griechenland völlig auf sich allein gestellt seien und gezwungen seien, auf der Straße ohne Zugang zu Nahrungsmitteln oder sanitären Einrichtungen zu leben (VG Trier, Urteil vom 5.1.2018 – 8 K 10974/17.TR – asyl.net: M26156; weitere Beispiele aus dem Jahr 2018: VG Magdeburg, Beschluss vom 13.11.2018 – 1 B 583/18 MD – asyl.net: M26786; VG Bremen, Beschluss vom 12.7.2018 – 5 V 837/18 – asyl.net: M26388; VG Saarland, Urteil vom 18.1.2018 – 3 K 2690/16 – asyl.net: M25976).

Mit der Frage der Sachaufklärung in den Verfahren zu schutzberechtigten Personen aus Griechenland hat sich darüber hinaus das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 31.7.2018 befasst: Das BVerfG verwarf hier eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung wegen Mängeln in der Beurteilung der Aufnahmebedingungen in Griechenland: Der Betroffene hatte im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht demnach zahlreiche Erkenntnisse vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland kaum Zugang zu Unterstützungsleistungen hätten. Ihnen drohe vom Zeitpunkt der Anerkennung an die Obdachlosigkeit, Integrationsmaßnahmen würden von staatlicher Seite nicht angeboten. Dass Verwaltungsgericht hat diese Erkenntnisse nach Auffassung des BVerwG aber nicht ausreichend geprüft, sondern sich mit dem Hinweis darauf begnügt, dass sich anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland auf eine Gleichbehandlung mit Inländern berufen könnten und dies den unionsrechtlichen Vorgaben genüge. Das BVerfG sieht diese Aussagen als unzureichend an: Wenn es wie im Fall von Griechenland ernsthaft zweifelhaft sei, ob die Aufnahmebedingungen menschenrechtliche Vorgaben erfüllten, müsse die fachgerichtliche Beurteilung auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (BVerfG, Beschluss vom 31.7.2018 – 2 BvR 714/18 – asyl.net: M26565).


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