Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Geschützten tritt in Kraft

Das "Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten" ist heute im Bundesgesetzblatt erschienen und tritt damit am 16. März 2018 in Kraft.

In den Koalitionsverhandlungen hatten sich CDU/CSU und SPD auf die Neuregelung verständigt, mit der die umstrittene Aussetzung des Familiennachzugs bis zum 31. Juli 2018 verlängert wird. Das neue Gesetz enthält darüber hinaus eine Absichtserklärung, wonach ab dem 1. August 2018 aus humanitären Gründen Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck des Familiennachzugs erteilt werden können, "bis die Anzahl der nach dieser Vorschrift erteilten Aufenthaltserlaubnisse die Höhe von monatlich 1000 erreicht hat". Unklar bleibt, welche humanitären oder sonstigen Kriterien für die Aufnahme in dieses monatliche Kontingent gelten sollen.

Der weiterhin gesetzlich vorgesehene Rechtsanspruch auf Familiennachzug für subsidiär geschützte Personen soll gleichzeitig durch die Formulierung ausgeschlossen werden, wonach für diesen Personenkreis kein Anspruch auf Familiennachzug auf der Grundlage des bisher geltenden (und unverändert im Gesetz enthaltenen) § 29 AufenthG oder aus anderen Vorschriften besteht. Nicht eindeutig geregelt ist dabei, ob dies ebenfalls nur bis zum 31. Juli 2018 gelten soll und wie sich ggf. ein ab August 2018 wieder bestehender Rechtsanspruch mit der o.g. Kontingentierung des Familiennachzugs vereinbaren ließe.

Diese offenen Fragen ließen sich durch den Gesetzgeber offenbar zum aktuellen Zeitpunkt nicht klären, weil das Gesetz unter erheblichem Zeitdruck zustande kam. Die seit März 2016 geltende, im § 104 Abs. 13 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) geregelte Aussetzung des Familiennachzugs endete am 16. März 2018. Die Veröffentlichung der Neuregelung im Bundesgesetzblatt erfolgte somit "in letzter Minute", da auch bei einem nur kurzzeitigen Auslaufen der Aussetzung der gesetzlich vorgesehene Rechtsanspruch auf Familiennachzug in Kraft getreten wäre und sich zahlreiche betroffene Personen wieder darauf hätten berufen können.

Im Gesetz wird nun angekündigt, dass die offenen Fragen durch ein weiteres, noch zu erlassendes Bundesgesetz geregelt werden sollen.

Bereits die ursprüngliche Aussetzung des Familiennachzugs durch das "Asylpaket II" wurde vielfach als unvereinbar mit Grund- und Menschenrechten kritisiert (vgl. u.a. die Themenschwerpunkte Familienzusammenführung im Asylmagazin 4/2017 und 10–11/2017). Auch der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags war in einer Ausarbeitung zu dem Schluss gekommen, dass die pauschale Aussetzung der UN-Kinderrechtskonvention widerspricht. Die Gesetzesbegründung zur erneuten Aussetzung des Familiennachzugs enthält nun eine Aussage, wonach die Regelung mit EU-Recht konform sein soll. Zur Vereinbarkeit mit völkerrechtlichen Vorgaben (wie z.B. der Kinderrechtskonvention) wird aber keine Aussage getroffen.

Auch die Neuregelung enthält den Hinweis, dass die Möglichkeit der Aufnahme von Familienangehörigen aus dem Ausland (§ 22 AufenthG) "unberührt" bleibt. Die Familienangehörigen subsidiär geschützter Personen haben also unabhängig von der pauschalen Aussetzung weiterhin die Möglichkeit, Anträge auf Familiennachzug nach dieser Vorschrift zu stellen (vgl. die Arbeitshilfe "Aufnahme aus dem Ausland").

  • Weitere Informationen zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten finden Sie bei familie.asyl.net.

Hinweis

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.

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