SG Stade: Anspruch auf angepasste höhere Regelbedarfe nach dem AsylbLG

In einem aktuellen Urteil hat das SG Stade festgestellt, dass Personen, die Leistungen nach dem AsylbLG beziehen, Anspruch auf jährlich angepasste höhere Regelsätze haben, auch wenn das zuständige Ministerium es versäumt, die entsprechenden Beträge bekannt zu geben. Mehrere Organisationen empfehlen, noch in diesem Jahr diesen Anspruch geltend zu machen, um auch rückwirkend Nachzahlungen zu erhalten.

Im Asylbewerberleistungsgesetz (§ 3 Abs. 4 S. 1 AsylbLG) ist vorgesehen, dass die Beträge für den „notwendigen Bedarf“ (sog. physisches Existenzminimum) und den „notwendigen persönlichen Bedarf“ (sog. soziokulturelles Existenzminimum) zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach dem Sozialgesetzbuch Zwölf (SGB XII) angepasst werden. Diese Rate basiert auf der Entwicklung von Preisen und Gehältern und ergibt sich aus der Regelbedarfsfortschreibungsverordnung. Die Beträge der entsprechend angepassten AsylbLG-Regelbedarfe sind zum 1. November des Vorjahres vom Bundesarbeitsministerium bekanntzugeben (§ 3 Abs. 4 S. 3 AsylbLG). Bei neuen bundesweiten Einkommens- und Verbrauchsproben muss die Höhe der Bedarfe neu festgesetzt werden (§ 3 Abs. 5 AsylbLG).

Die Regelbedarfe nach dem AsylbLG wurden seit fast drei Jahren nicht mehr angepasst. Im Jahr 2016 gab es Pläne, die AsylbLG-Leistungen grundsätzlich neu zu berechnen. Der Bundesrat stimmte aber dem Gesetzesentwurf, der auch einschneidende Leistungskürzungen vorsah, nicht zu. Seitdem hat weder das zuständige Ministerium die jährliche Anpassung berechnet, noch kam es zu einer gesetzgeberischen Neufestsetzung.

Auch bei Fehlen der Anpassungsverkündung und Neufestsetzung muss die zuständige Leistungsbehörde die angepassten höheren Beträge jedoch berücksichtigen. So entschied das Sozialgericht (SG) Stade in seinem Urteil vom 13. November 2018 (S 19 AY 15/18 - asyl.net: M26765). Die Entscheidung betrifft einen Mann, der seit 18 Jahren lediglich Duldungen erhält, weil ihm vorgeworfen wird, dass er seine Identität nicht offenlege. Dementsprechend verneinte das SG einen Anspruch auf sog. Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, also SGB-Leistungen, die Personen gewährt werden, die sich seit über 15 Monaten in Deutschland aufhalten ohne die Dauer ihres Aufenthalts rechtsmissbräuchlich zu beeinflussen.

In Bezug auf die dem Betroffenen zustehenden Grundleistungen nach § 3 AsylbLG, stellte das SG fest, dass es zum 1. Januar 2018 zu einer Erhöhung der Regelbedarfe nach dem SGB XII gekommen sei. Die entsprechende Berechnung der AsylbLG-Bedarfe ergebe einen monatlich um 6 EUR höheren Anspruch. Das Gericht verurteilte das zuständige Sozialamt daher zur Nachzahlung der Differenz von 18 EUR, da es in diesem Fall um einen Zeitraum von drei Monaten ging.

Die Berechnung dieser Erhöhung ergebe sich direkt aus dem AsylbLG i. V. m. dem SGB XII. Eine vorherige Entscheidung per Gesetz oder Verordnung sei daher nicht notwendig: Die in § 3 Abs. 4 S. 3 AsylbLG vorgesehene Bekanntgabe durch das Bundesarbeitsministerium sei keine zwingende Voraussetzung für die Anhebung der Leistungen, sondern solle nur dafür sorgen, dass alle Leistungsämter über die neue Höhe rechtzeitig informiert werden, um nicht selbst die Berechnung vornehmen zu müssen. Auch das Unterlassen der in § 3 Abs. 5 AsylbLG vorgesehene gesetzgeberische Neufestsetzung bei Vorliegen neuer bundesweiter Einkommens- und Verbrauchsproben führe nicht zum Entfallen der Erhöhung.

Aufgrund dieser Entscheidung rufen derzeit die Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender (GGUA), mehrere Flüchtlingsräte sowie Pro Asyl Betroffene bzw. ihre Unterstützer*innen und Berater*innen auf, noch dieses Jahr einen Antrag auf Nachzahlung zu stellen. Leistungsberechtigte sollten demnach Widerspruch gegen die Leistungsbescheide einlegen und auch eine Überprüfung älterer Bescheide beantragen.

Wenn die Überprüfungsanträge noch dieses Jahr gestellt würden, könne die Leistungsbehörde verpflichtet sein, die Differenz längstens rückwirkend bis zum 1. Januar 2017 nachzahlen zu müssen. Bei Beantragung der Nachzahlung im Jahr 2019 müsse nur die Differenzsumme für das Jahr 2018 zurückgezahlt werden. In manchen Fällen könne sich ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von mehreren Hundert Euro ergeben. Detaillierte Informationen und Hilfen zur Antragstellung finden sich unter den nachfolgenden Links.

Entscheidung:


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