Duldung, Ausreisepflicht, Abschiebungsandrohung und Abschiebung

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Bericht vom 23.01.2013: ""

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Nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 6. Januar 2011 – 11 B 3371/10 – juris, Rn. 5) ist eine Nebenbestimmung, wonach eine Duldung "mit Bekanntgabe des Abschiebungstermins erlischt", regelmäßig rechtlich nicht zu beanstanden.

 

Rechtliche Grundlage für eine solche auflösende Bedingung ist § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Danach können neben den räumlichen Beschränkungen auf das Gebiet des Bundeslandes (§ 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) weitere Bedingungen und Auflagen angeordnet werden.

 

Nach dem nicht zweifelhaften Wortlaut der Vorschrift sind mithin auch auflösende Bedingungen möglich. Hieraus wird auch deutlich, dass der Gesetzgeber mit der Widerrufsregelung in § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG keine abschließende Bestimmung über das vorzeitige Erlöschen einer Duldung getroffen hat, sondern die Möglichkeiten des Widerrufs und der auflösenden Bedingung nebeneinander stehen (vgl. VGH München, Beschluss vom 10. September 2008 – 19 C 08.2207 – juris, Rn. 4; VGH Mannheim,...


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Bericht vom 11.01.2013: ""

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Nach § 15a Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann die Ausländerbehörde einen unerlaubt eingereisten Ausländer, der weder um Asyl nachsucht noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden kann, verpflichten, sich zu der Behörde zu begeben, die die Verteilung nach § 15a Abs. 1 AufenthG veranlasst. Diese die Verteilung veranlassende Behörde ist in Niedersachsen die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) mit Hauptsitz in Braunschweig und Standorten in Bramsche, Braunschweig, Friedland und Oldenburg sowie Außenstellen in Langenhagen und Lüneburg (vgl. Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport, Zentrale Aufnahme- und Ausländerbehörden (ZAAB) des Landes Niedersachsen, Erlass v. 14.12.2004, Nds. MBl. 2005 S. 7, dort Nr. 2.1; Niedersächsische Landesregierung, Auflösung der Zentralen Aufnahme- und Ausländerbehörden (ZAAB) Braunschweig und Oldenburg und Neubildung einer Zentralen...


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Bericht vom 29.06.2012: ""

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a. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen (§ 60a Abs. 4 AufenthG). Die Entscheidung über die Festsetzung der Dauer der Duldung steht im Ermessen der Ausländerbehörde. Die Ermessensentscheidung über die Befristung der Geltungsdauer der Duldung hat sich dabei an deren Zweck auszurichten, § 40 BremVwVfG (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.11.2006 - 1 S 2216/06 -; VG Stuttgart, Urt. v. 21.05.2007 - 4 K 2086/07). Dabei hat sich die Ausländerbehörde daran zu orientieren, wie lange das Abschiebungshindernis bei prognostischer Betrachtung der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht voraussichtlich entgegenstehen wird. Sie darf dabei grundsätzlich auch berücksichtigen, dass die Duldung kein Ersatz für ein längerfristiges Aufenthaltsrecht in...


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Bericht vom 15.02.2012: ""

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Die Berufung ist begründet. [...]

 

Der Hauptantrag hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten weiteren Duldung gegenüber der Beklagten zu, die ihm einen dauerhaften länderübergreifenden Wechsel seines Aufenthalts nach Rheinland-Pfalz ermöglicht.

 

Das Aufenthaltsgesetz enthält - anders als das Asylverfahrensgesetz für Asylbewerber (vgl. § 51 AsylVfG) - keine ausdrückliche Regelung für eine länderübergreifende Umverteilung eines vollziehbar ausreisepflichtigen, aber geduldeten Ausländers, dessen Aufenthalt gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf das Gebiet des Landes beschränkt ist, das heißt des Bundeslandes, dessen Ausländerbehörde eine Duldung erteilt hat oder für sonstige ausländerbehördliche Maßnahmen gegenüber dem Ausländer zuständig ist. Die gesetzlich vorgesehene räumliche Beschränkung bezieht sich dabei nicht nur auf den gewöhnlichen Aufenthalt, sondern erfasst auch den tatsächlichen Aufenthalt (vgl. Hailbronner,...


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Bericht vom 16.01.2012: ""

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Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. [...]

 

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig eine - zusätzliche - Duldung zu erteilen, die ihm den Aufenthalt im Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz bzw. des Antragsgegners ermöglicht, mit der Begründung abgelehnt, er habe den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Das Begehren des Antragstellers - Aufenthalt in Rheinland-Pfalz bzw. im Gebiet des Antragsgegners, um mit seiner Ehefrau und seinen beiden minderjährigen Kindern in familiärer Gemeinschaft zu leben - sei im vorliegenden Fall nicht durch die Erteilung einer - zusätzlichen - Duldung seitens der für den Zielort zuständigen Ausländerbehörde zu erreichen. Vielmehr sei der Antragsteller darauf zu verweisen, sein Begehren im Wege eines Antrags auf länderübergreifende Umverteilung gemäß § 51 AsylVfG zu verfolgen. Diese...


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Bericht vom 14.12.2011: ""

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Die zulässige Klage ist begründet.

 

Die angefochtene Zuweisungsentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg vom 10. Oktober 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

 

Hierzu hat die Kammer bereits in dem Verfahren gleichen Rubrums 4 L 451/11.A Folgendes ausgeführt:

 

"Zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides lagen die Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht mehr vor. Zwar ist die Bezirksregierung Arnsberg (BR Arnsberg) gemäß § 15a Abs. 1 Sätze 3 und 5 AufenthG auf der Grundlage des § 15a Abs. 4 Satz 5 AufenthG und nach Maßgabe des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FIüAG -) grundsätzlich zur Verteilung und Zuweisung unerlaubt eingereister Ausländer, welche weder Asyl beantragt haben noch unmittelbar in Abschiebehaft genommen werden können, befugt; unabhängig davon, ob vorliegend materiell ein Asylgesuch im Sinne des § 13 AsylVfG geltend...


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ASYLMAGAZIN

ASYLMAGAZIN, Zeitschrift für Flüchtlings- und Migrationsrecht

Herausgeber: Informationsverbund Asyl und Migration e. V.