Abschiebungsverbot für 65-jährige Frau und ihre Enkel:
Es ist davon auszugehen, dass alleinstehende, arbeitsfähige Personen und Familien mit Kindern bei einer Rückkehr nach Angola einer Verelendung durch Sicherung ihres Existenzminimums entgehen können. Eine 65-jährige Frau, die das alleinige Sorgerecht für ihre beiden minderjährigen Enkel hat, wird bei einer Rückkehr nach Angola nicht das erforderliche Existenzminimum für sich und ihre Enkel sichern können. Vulnerable Personen ohne familiäres Netzwerk und alleinstehende Frauen ohne Berufsausbildung und ohne Familienanschluss kann im Einzelfall das Erreichen ihres Existenzminimums nicht gelingen.
(Leitsätze der Redaktion)
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Die Lage in Angola stellt sich in diesem Zusammenhang im Wesentlichen wie folgt dar: [...]
Extreme klimaverursachte Wetterbedingungen führen weiterhin zu Dürre, Wasser- und Nahrungsmittelknappheit in den südlichen Provinzen Cunene, Huila, Kwando, Kubango und Namibe. Über 1,5 Mio. Menschen leiden unter akuter Ernährungsunsicherheit, die durch Viehsterben und Preiserhöhungen durch die COVID-19-Pandemie zudem verstärkt wurde. Da staatliche Hilfe für die betroffenen Menschen in den meisten Fällen ausblieb, flüchteten Tausende in den Nachbarstaat Namibia. Die Hilfsorganisation CARE setzte Angola Anfang 2024 im zweiten Jahr infolge auf Platz eins der vergessenen humanitären Krisen weltweit. Derzeit würden rund 7,3 Mio. Menschen humanitäre Hilfe benötigen, knapp doppelt so viele Menschen wie im Vorjahr. Grund dafür seien Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Waldbrände und Dürreperioden. Weitere Probleme, die die humanitäre Lage der Bevölkerung Angolas zusätzlich verschlechtern, seien Armut, Arbeitslosigkeit (vor allem bei jungen Menschen im städtischen Bereich), unzureichende sanitäre Einrichtungen und Hygiene (vor allem im ländlichen Bereich), geschlechterspezifische Ungleichheiten sowie die nach wie vor hohe Minenbelastung infolge des früheren Bürgerkrieges [...].
Darüber hinaus ist Angola von einem Cholera-Ausbruch betroffen, der bereits hunderte Menschenleben gekostet hat. Fünf Monate nach dem Ausbruch sind 18 der 21 Provinzen des Landes betroffen. Anstrengungen der staatlichen Gesundheitsversorgung und von NGOs haben zuletzt zu einem deutlichen Rückgang, der Zahlen geführt. In der Provinz Luanda haben sich die täglichen Ansteckungszahlen auf einem Plateau von 20 bis 40 Fällen eingependelt [...].
Die erkennende Kammer geht auf dieser Grundlage insgesamt allerdings noch davon aus, dass arbeitsfähige erwachsene Personen, die nach Angola zurückkehren, trotz zu erwartender Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche grundsätzlich in der Lage sein werden, für sich ein Einkommen jedenfalls am Rand des Existenzminimums zu sichern und. sich den schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen in-Angola zu stellen, sodass ihnen keine alsbaldige Verelendung droht [...].
In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei einer freiwilligen Rückkehr nach Angola beträchtliche Rückkehrhilfen zur Verfügung stehen [...].
Entsprechendes gilt in der Regel auch bei zurückkehrenden Familien; auch wenn nur ein Elternteil erwerbsfähig ist, da sich der andere Partner um die Kinder kümmern kann. Ein besonderer Ausnahmefall kann insbesondere dann vorliegen, wenn es sich bei dem Asylsuchenden um eine vulnerable Person handelt, die über kein familiäres Netzwerk verfügt. Ferner sind die Möglichkeiten für alleinstehende Frauen ohne Berufsausbildung und ohne Unterstützung durch einen Familienverband in Angola, im Falle ihrer Rückkehr ihren allgemeinen Lebensunterhalt bestreiten zu können, als schwierig einzuschätzen. [...]
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Kammer für den hier zu entscheidenden Einzelfall davon überzeugt, dass die humanitären Bedingungen in Angola derart ungünstig sind, dass die Klägerin im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Dabei ist maßgeblich zu beachten, dass der Klägerin das Sorgerecht für ihre beiden minderjährigen Enkel übertragen wurde und sie dieses aktuell ausübt. Zudem handelt es sich bei der Klägerin um eine 65 Jahre alte Frau. Der Klägerin wird es im Fall der Rückkehr mit ihren minderjährigen Enkeln nicht möglich sein, für sich und diese in Angola ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Es ist in diesem Einzelfall nicht feststellbar, dass die Klägerin in ihrem Alter eine (legale) Möglichkeit, ihren Lebensunterhalt und den ihrer Enkel zu bestreiten, vorfinden bzw. nutzen können wird. [...]