Verlängerung der Einreise- und Aufenthaltserleichterungen für Geflüchtete aus der Ukraine

Die in der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vorgesehenen Erleichterungen bei Einreise und Aufenthalt für Personen, die aus der Ukraine geflüchtet sind, werden bis zum 31. August 2022 verlängert.

Die Geltungsdauer der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV, abrufbar bei buzer.de) wurde verlängert. Die Verordnung des Bundesinnenministeriums wurde ursprünglich am 7. März 2022 erlassen und gilt bisher bis zum 23. Mai 2022. Mit Zustimmung des Bundesrats wurde sie am 8. April 2022 geändert und ihre Geltungsdauer bis zum 31. August 2022 verlängert (siehe Meldung des Bundesrats). Die Verlängerung tritt nach dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Soweit hier der Redaktion bekannt, ist die Verkündung noch nicht erfolgt.

Die UkraineAufenthÜV sieht bestimmte Erleichterungen bei der Einreise und dem Aufenthalt für Personen vor, die vor dem Krieg in der Ukraine geflüchtet sind. So befreit sie die nachfolgend aufgeführten Personengruppen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels. Das heißt, diese Personen können ohne Visum nach Deutschland einreisen und ihr Aufenthalt gilt auch ohne Aufenthaltstitel als erlaubt (also auch noch vor Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz oder sogenannter Fiktionsbescheinigung bei dessen Beantragung). Zudem können diese Personen einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet beantragen und erhalten, ohne mit dem sonst dafür erforderlichen Visum eingereist zu sein.

Von der Verordnung umfasst sind folgende Gruppen:

  • Diejenigen, die sich am 24.2.2022 in der Ukraine aufgehalten haben und bis zum 31.8.2022 nach Deutschland einreisen. Dies gilt für alle ausländischen Personen, also sowohl ukrainische Staatsangehörige als auch Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV).
  • Diejenigen, die am 24.2.2022 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, zu dem Zeitpunkt vorübergehend nicht in der Ukraine waren und bis zum 31.8.2022 nach Deutschland einreisen. Dies gilt für ukrainische Staatsangehörige und ansonsten nur für in der Ukraine schutzberechtigte Drittstaatsangehörige, also mit Flüchtlingsschutz, mit subsidiärem Schutz oder mit gleichwertigem nationalen Schutz (§ 2 Abs. 2 UkraineAufenthÜV).
  • Diejenigen, die bereits am 24.2.2022 rechtmäßig in Deutschland waren, jedoch ohne langfristigen Aufenthaltstitel. Dies gilt nur für ukrainische Staatsangehörige (§ 2 Abs. 3 UkraineAufenthÜV).

Ukrainische Staatsangehörige konnten bereits seit Mitte 2017 ohne Visum in den Schengen-Raum einreisen, sich aber nur 90 Tage innerhalb eines 180 Zeitraums erlaubt hier aufhalten (EU-Visum-VO 2018/1806).

Zur Begründung der Verlängerung der oben genannten Erleichterungen gab die Bundesregierung an, dass die bisher gestellten Anträge auf vorübergehenden Schutz nicht alle bis zum 23. Mai 2022 bearbeitet werden könnten und auch, dass noch über diesen Zeitpunkt hinaus mit einer Vielzahl von Einreisen zu rechnen sei.


Hinweis

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.

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