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Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 20.03.2018 - 19 335-00001/2018-001 - asyl.net: M26779
https://www.asyl.net/rsdb/M26779
Leitsatz:

Integrationsministerium Rheinland-Pfalz zur Anwendung des § 12a Abs. 4 AufenthG in Bezug auf die Stadt Pirmasens:

1. Ab dem 26.3.2018 werden Personen, die der Wohnsitzregelung nach § 12a Abs. 1 AufenthG unterliegen, bei Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln nach Abs. 4 verpflichtet, ihren Wohnsitz nicht in Pirmasens zu nehmen.

2. Die Betroffenen müssen vor Erlass einer solchen negativen Wohnsitzverpflichtung angehört werden.

3. In der Stadt Pirmasens liegen die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 AufenthG vor, da bei einem weiteren Zuzug die Gefahr sozialer und gesellschaftlicher Ausgrenzung besteht und die Arbeits- und Ausbildungsmarktsituation übermäßig angespannt ist.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Wohnsitzauflage, Wohnsitzregelung, Schutzberechtigte, Pirmasens, Wohnsitzverpflichtung, Erlass, Rundschreiben, Rheinland-Pfalz, Integration, negative Wohnsitzregelung, Anhörung,
Normen: AufenthG § 12a, AufenthG § 12a Abs. 1, AufenthG § 12a Abs. 4, AufenthG § 50,
Auszüge:

[...]

Ab dem 26. März 2018 ist bei Personen, die der Wohnsitzregelung nach § 12a Abs. 1 AufenthG unterliegen, bei Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln durch die jeweilige örtlich zuständige Ausländerbehörde von der Regelung des § 12a Abs. 4 AufenthG dahingehend Gebrauch zu machen, dass sie verpflichtet werden, den Wohnsitz nicht in der Stadt Pirmasens zu nehmen. Das gilt nicht für Personen, die bereits in der Stadt Pirmasens ihren Wohnsitz begründet haben oder im Rahmen der landesinternen Verteilung nach § 50 AsylG dorthin zugewiesen werden.

Die betroffenen Personen sind nach § 28 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG anzuhören. [...]

Begründung: In der Stadt Pirmasens liegen derzeit die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 AufenthG vor. Bei weiteren über die Zuweisungen nach § 50 AsylG hinausgehenden ungesteuerten Zuzügen von Schutzberechtigten und Kontingentflüchtlingen besteht die Gefahr sozialer und gesellschaftlicher Ausgrenzung, insbesondere die Gefahr, dass die Betroffenen Deutsch nicht als wesentliche Verkehrssprache nutzen werden. Erschwerend tritt eine übermäßig angespannte Arbeits- und Ausbildungsmarktsituation in Pirmasens hinzu. [...]

Der von § 12a AufenthG erfasste Personenkreis stellt im Gegensatz zu anderen Ausländerinnen und Ausländern besondere Integrationsanforderungen (vgl. BT-Drs. 18/8615, S. 43). Hierzu halten die Kommunen eine besondere Integrationsinfrastruktur, etwa in Kindertagesstätten und Schulen oder im Rahmen von Angeboten für Erwachsene bereit. Bei einem erheblich über dem zu erwartenden Maß liegenden Zuzug von Ausländerinnen und Ausländern mit besonderem Integrationsbedarf kann diese Integrationsstruktur jedoch überfordert und die Integration, insbesondere auch das Erlernen der deutschen Sprache und die Vorbereitung für den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, nicht mehr sichergestellt werden. Das ist in der Stadt Pirmasens der Fall. [...]