VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.08.2019 - 11 S 1879/19 - asyl.net: M27685
https://www.asyl.net/rsdb/M27685
Leitsatz:

Kein Reiseausweis für Staatenlose, wenn Möglichkeit der Wiedereinbürgerung besteht:

"Die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose nach Art. 28 Satz 2 StlÜbK steht im Ermessen der zuständigen Behörde.

Die Behörde handelt fehlerfrei, wenn sie in Ausübung des ihr zukommenden Ermessens berücksichtigt, dass es dem Antragsteller möglich und zumutbar ist, durch einen Wiedereinbürgerungsantrag auf die Beseitigung seiner Staatenlosigkeit hinzuwirken."

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Staatenlosigkeit, Reiseausweis für Staatenlose, Wiedereinbürgerung, Türkei, Zumutbarkeit, Ermessen,
Normen: StlÜbK Art. 28 S. 2,
Auszüge:

[...]

Auch ein Anspruch aus Art. 28 Satz 2 StlÜbK besteht voraussichtlich nicht. Nach dieser Bestimmung können die Vertragsstaaten auch jedem anderen in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Staatenlosen einen Reisepass ausstellen; sie werden insbesondere wohlwollend die Möglichkeit prüfen, Reiseausweise denjenigen in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Staatenlosen auszustellen, die von dem Land, in dem sie ihren rechtmäßigen Aufenthalt haben, keinen Reiseausweis erhalten können. Die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose steht danach im Ermessen der zuständigen Behörde. Anhaltspunkte für eine Verdichtung dieses Ermessens zu einem Anspruch des Klägers gibt es nicht. Gleiches gilt für die Annahme, die Beklagte könnte das ihr zukommende Ermessen bislang fehlerhaft ausgeübt haben. Sie hat sich von der Erwägung leiten lassen, die Stellung eines Wiedereinbürgerungsantrags sei möglich und dem Kläger zumutbar. Die zuständige Behörde handelt aber fehlerfrei, wenn sie in Ausübung des ihr zukommenden Ermessens berücksichtigt, dass es dem Antragsteller möglich und zumutbar ist, durch einen Wiedereinbürgerungsantrag auf die Beseitigung seiner Staatenlosigkeit hinzuwirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997 - 1 B 223.97 -, juris Rn. 6). Diese Erwägung durfte somit nicht nur eingestellt werden, sie dürfte der Sache nach auch zutreffen. Die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedereinbürgerung zu stellen, wurde vom türkischen Generalkonsulat in Stuttgart mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom ... 2017 bestätigt. Dafür, dass dies dem Kläger nicht zumutbar sein könnte, liegen keine greifbaren Anhaltspunkte vor. [...]