VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.01.2021 - 12 S 3651/20 - asyl.net: M29245
https://www.asyl.net/rsdb/M29245
Leitsatz:

Versagung der Beschäftigungserlaubnis aufgrund von in Deutschland abgeurteilten Kriegsverbrechen:

"[1.] Nach § 4a Abs. 4 AufenthG besteht für einen Ausländer, der geduldet ist, ein (präventives) Erwerbstätigkeitsverbot mit Erlaubnisvorbehalt.

[2.] Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für einen Ausländer mit einem Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegt vorbehaltlich der zwingenden Versagungsgründe des Absatzes 6 im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde.

[3.] Die Ausländerbehörde kann die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an einen Ausländer, der aufgrund eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK einen Rechtsanspruch auf Duldung hat, wegen eines in Deutschland abgeurteilten Kriegsverbrechens ermessensfehlerfrei ablehnen.

[4.] Der Streitwert für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis beträgt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2.500 Euro."

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Duldung, Straftat, Kriegsverbrechen, Syrien, Arbeitserlaubnis, Beschäftigungserlaubnis, Ermessen, Abschiebungsverbot, Beschäftigungsverbot,
Normen: AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1, AufenthG § 4a Abs. 4, BeschV § 32 Abs. 1, VwGO § 123,
Auszüge:

[...]

1. Das Verwaltungsgericht ist richtigerweise davon ausgegangen, dass im Falle einer Duldung nach § 60a Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch aufgrund der Rechtsentwicklungen durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz und das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beruf kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis besteht. [...]

Für Personen, die nach § 60a AufenthG geduldet und daher nicht durch § 4a Abs. 1 Satz 1 AufenthG begünstigt werden, erfolgt die Zulassung zur Beschäftigung, indem aufgrund der Ermächtigung des § 4a Abs. 4 AufenthG nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 32 Abs. 1 BeschV die Möglichkeit vorgesehen ist, im Einzelfall titelunabhängig die Beschäftigung durch einen begünstigenden Verwaltungsakt, dessen Erteilung einen Antrag voraussetzt, zu erlauben (Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 4 Rn. 23, 38 <Stand: März 2020>).

Bezogen auf die Gruppen der Ausländer ohne Aufenthaltstitel ist die Rechtslage somit auch nach Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes zum 01.03.2020 systematisch im Kern gleich geblieben. Nach § 4a Abs. 4 AufenthG besteht insoweit weiterhin ein (präventives) Erwerbstätigkeitsverbot mit Erlaubnisvorbehalt [...].

Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis für Ausländer mit einem Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegt vorbehaltlich der - vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall im Ergebnis zurecht verneinten - zwingenden Versagungsgründe des Absatzes 6 unverändert im pflichtgemäßen Er-messen der Ausländerbehörde (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.10.2020 - 10 CE 20.2240 -, juris Rn. 8; Röder in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrationsrecht, § 60a AufenthG Rn. 126, 147 <Stand: 01.10.2020>; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 60a Rn. 81 <Stand: Februar 2020> im Er-scheinen). Dies verdeutlicht der Wortlaut des § 32 Abs. 1 Satz 1 BeschV in der seit 01.04.2020 geltenden Fassung gemäß Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung vom 23.03.2020 (BGBl. I S. 655). Danach kann Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt wer-den, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. [...]

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass im Rahmen der behördlichen Prüfung der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis einzustellen sein wird, dass der Antragsteller, der nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 15.10.2015 ein Asylgesuch gestellt hat, zunächst gestattet und dann erlaubt hier gelebt hat und aufgrund des festgestellten Abschiebungsverbots auf unabsehbar lange Zeit nicht nach Syrien abgeschoben werden kann. Hierbei handelt es sich aber nicht um Aspekte, die für die Ermessensausübung richtungsweisend sind.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Ausländerbehörde nicht verpflichtet, ihr Ermessen an Zielen des Strafvollzugs zu orientieren (vgl. § 1 JVollzGB III BW, wonach im Vollzug der Freiheitsstrafe die Gefangenen fähig werden sollen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen), eine Voraussetzung dafür zu schaffen, dass eine (zeitnahe) Verlegung in den offenen Vollzug - im Sinne einer Vorbereitung der Entlassung (vgl. § 89 Abs. 2 JVollzGB III BW) - möglich ist oder in sonstiger Weise ihr Handeln am Resozialisierungsgedanken auszurichten. Es ist Sache der mit der Strafvollstreckung betrauten Organe, den Anforderungen des Resozialisierungsgrundrechts zu entsprechen, nicht aber Aufgabe der Ausländerbehörde (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31.10.2019 - 2 BvR 1339/19 -, juris Rn. 2 f. zum Verhältnis Vollzugslockerung und Ausweisung).

Maßgebend für die Ermessensausübung der Ausländerbehörde sind vielmehr aufenthaltsrechtliche Zielsetzungen (vgl. § 1 Abs. 1 AufenthG) und Zwecke. Es ist der Ausländerbehörde daher grundsätzlich nicht verwehrt, im Rahmen ihres Ermessens aus einwanderungspolitischen Gründen den Aufenthalt eines geduldeten Ausländers so auszugestalten, dass eine seine spätere Entfernung aus dem Bundesgebiet u.U. hindernde Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse vermieden wird, um nach Wegfall des Abschiebungsverbots eine Ausreisepflicht durchsetzen zu können (Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 60a Rn. 75 f. <Stand: März 2016>; ders, a.a.O., § 60a Rn. 86 f. <Stand: Februar 2021> im Erscheinen - jew. m.w.N). In diesem Zusammenhang kann auch eingestellt werden, dass der Antragsteller wegen Kriegsverbrechen in Syrien in Deutschland rechtskräftig verurteilt ist. Dieser Umstand steht gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 AufenthG trotz des festgestellten nationalen Abschiebungsverbots einer Legalisierung des Aufenthalts nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG mit einem aus § 4a Abs. 1 Satz 1 AufenthG folgenden Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit entgegen. Dem liegt unter anderem die Erwägung zugrunde, dass in einem solchen Fall der Ausländer einer Aufenthaltsgewährung als "unwürdig" an-gesehen wird (Hailbronner, AuslR, § 25 AufenthG Rn. 76 <Stand: Dezember 2019>; siehe auch Maaßen/Kluth in: Kluth/Heusch, AuslR, § 25 Rn. 50 <Stand: 01.10.2020> zu den verschiedenen Zielen der Ausschlusstatbestände). Die ausländerrechtliche Intention, Kriegsverbrechern - zumal wenn deren Aburteilung wie hier noch nicht einmal zwei Jahre zurückliegt - keine Handreichungen des Staates für eine Integration in die deutsche Gesellschaft zu gewähren, würde nicht wirksam erreicht, wenn gleichsam über eine Beschäftigungserlaubnis ein Zustand herbeigeführt werden könnte, der sich tatsächlich nahezu nicht von einer Erwerbstätigkeit aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis unterscheidet.

Auch das Interesse der Bundesrepublik Deutschland, außenpolitisch nicht das Signal zu senden, Kriegsverbrechern eine Integration - und damit letztlich auch einen Rückzugsort - zu bieten, kann als zulässiger Ermessensgesichtspunkt in Betracht kommen. Die Interessen der Bundesrepublik Deutschland werden im Aufenthaltsgesetz in ganz unterschiedlichen Kontexten genannt (vgl. beispielsweise § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 2, § 22, § 23 Abs. 1, § 29 Abs. 3, § 51 Abs. 4; § 53 Abs. 1, § 59 Abs. 7 Satz 3 Nr. 1, § 60a Abs. 1, § 74 AufenthG). Hieraus kann der Schluss gezogen werden, dass Belange der Bundesrepublik eine Ausprägung der Steuerung der Zuwanderung sind, die die Ausländerbehörden im Rahmen ihrer Ermessensausübung mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht einstellen darf. [...]

Anders als der Antragsteller meint, ist die Vorenthaltung einer Beschäftigungserlaubnis als Begünstigung aus spezifisch aufenthaltsrechtlichen Erwägungen daher legitim und stellt keine Art "Doppelbestrafung" dar. [...]