EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-194/20 BY gg. Deutschland - asyl.net: M29732
https://www.asyl.net/rsdb/m29732
Leitsatz:

Kinder türkischer Staatsangehöriger haben kein eigenständiges Aufenthaltsrecht zum Zweck der Bildung:

Erfüllen die Eltern türkischer Kinder nicht die Voraussetzungen des Art. 6, Art. 7 ARB 1/80, können sich die Kinder nicht auf Art. 9 S. 1 ARB 1/80 berufen und daraus ein eigenständiges Aufenthaltsrecht ableiten. Denn Art. 9 S. 1 ARB 1/80, wonach Kinder Zugang zur Bildung erhalten, findet nur Anwendung, wenn diese bei ihren Eltern leben und diese ordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: türkische Staatsangehörige, Türkischer Arbeitnehmer, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Bildung, Schulbesuch, Ausbildung, eigenständiges Aufenthaltsrecht, Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt, tatsächliche Verbindung zum Arbeitsmarkt, Kinder,
Normen: ARB 1/80 Art. 9 S. 1, ARB 1/80 Art. 6 Abs. 1, ARB 1/80 Art. 7
Auszüge:

[...]

18 Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 9 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass er von türkischen Kindern geltend gemacht werden kann, deren Eltern die Voraussetzungen der Art. 6 und 7 dieses Beschlusses nicht erfüllen, und dass er gegebenenfalls ein eigenständiges Aufenthaltsrecht dieser Kinder im Aufnahmemitgliedstaat sowie als Folge davon auch der sorgeberechtigten Eltern impliziert. Für diesen Fall möchte das Verwaltungsgericht wissen, unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht nach Art. 9 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 gewährt wird.

19 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 9 des Beschlusses Nr. 1/80 für türkische Kinder, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ordnungsgemäß bei ihren Eltern wohnen, die dort ordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren, einen Anspruch darauf verankert, unter Zugrundelegung derselben Qualifikationen wie die Kinder von Angehörigen dieses Mitgliedstaats zum allgemeinen Schulunterricht, zur Lehrlingsausbildung und zur beruflichen Bildung zugelassen zu werden (Urteil vom 7. Juli 2005, Gürol, C-374/03, EU:C:2005:435, Rn. 22). [...]

21 Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht aber hervor, dass der Erwerb der in ihr vorgesehenen Rechte von zwei Voraussetzungen abhängt, die kumulativ zu erfüllen sind, nämlich zum einen, dass die türkischen Kinder im Aufnahmemitgliedstaat ordnungsgemäß bei ihren Eltern wohnen, und zum anderen, dass die Eltern in diesem Mitgliedstaat ordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren. [...]

30 Insoweit ist festzustellen, dass sich türkische Kinder, bei denen keiner der beiden Elternteile die in den Rn. 26 bis 29 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Voraussetzungen der Art. 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 erfüllt, nicht auf das Recht auf Zugang zum allgemeinen Schulunterricht und zur beruflichen Bildung nach Art. 9 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 berufen können.

31 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 9 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass er nicht von türkischen Kindern geltend gemacht werden kann, deren Eltern die Voraussetzungen der Art. 6 und 7 dieses Beschlusses nicht erfüllen. [...]