"Asylpaket II" und verschärftes Ausweisungsrecht treten in Kraft

Die im Februar 2016 beschlossenen Gesetze zur Reform des Asyl- und Ausweisungsrechts wurden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie treten damit am 17. März 2016 in Kraft.

Mit dem "Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren" ("Asylpaket II") werden neuartige Asylverfahren eingeführt. Diese können künftig u.a. bei den folgenden Personengruppen durchgeführt werden:

  • Asylsuchende aus "sicheren Herkunftsstaaten" (zur Zeit Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal sowie Serbien),
  • Asylsuchende, die durch Verschweigen wichtiger Angaben oder durch Zurückhalten wichtiger Dokumente "offensichtlich" über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht haben,
  • Asylsuchende, die Identitäts- oder Reisedokumente mutwillig vernichtet haben,
  • "Folgeantragsteller", also Personen, für die bereits ein Asylverfahren durchgeführt wurde und die Deutschland zwischenzeitlich verlassen hatten (letztere Einschränkung laut einer Antwort der Bundesregierung vom 8. März 2016 auf eine schriftliche Frage des Abgeordneten Volker Beck).

Die betroffenen Asylsuchenden können zukünftig in "besonderen Aufnahmeeinrichtungen" untergebracht werden, wo ein beschleunigtes Asylverfahren stattfinden soll. Hierfür werden bei den besonderen Aufnahmeeinrichtungen Außenstellen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eingerichtet. Das BAMF muss im Rahmen des beschleunigten Verfahrens innerhalb einer Woche über den Asylantrag entscheiden. Wenn dies nicht möglich ist, wird das Verfahren "nicht beschleunigt" fortgesetzt und die Betroffenen sind aus der "besonderen Aufnahmeeinrichtung" zu entlassen.

In § 60a des Aufenthaltsgesetzes wird durch das "Asylpaket II" darüber hinaus ein neuer Absatz eingefügt, demzufolge "vermutet" wird, dass gesundheitliche Gründe einer Abschiebung nicht entgegenstehen. Medizinische Gründe, die eine Abschiebung "beeinträchtigen" können, müssen künftig durch eine "qualifizierte ärztliche Bescheinigung" glaubhaft gemacht werden.

Durch eine Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes werden zudem die Regelsätze des Bargeldbedarfs für Asylsuchende (also des Betrags, der nicht durch Sachleistungen abgedeckt wird) abgesenkt. So haben z.B. alleinstehende erwachsene Asylsuchende, die in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht sind, künftig nur noch einen Anspruch auf eine Bargeldleistung in Höhe von 135 Euro monatlich (zur Zeit 145 Euro monatlich).

Gemeinsam mit dem "Asylpaket II" tritt das "Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern" in Kraft. Dieses sieht insbesondere vor, dass der Begriff des "Ausweisungsinteresses" (§ 54 Aufenthaltsgesetz) neu definiert wird: So liegt künftig ein "besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse" vor, wenn ein ausländischer Staatsangehöriger wegen einer vorsätzlichen Straftat, die mit Gewalt, unter Androhung von Gewalt oder "mit List" begangen wurde, zu mindestens einem Jahr Haft verurteilt wurde. Bei derartigen Verurteilungen, die unterhalb des Straßmaßes von einem Jahr liegen, liegt ein "schwerwiegendes Ausweisungsinteresse" vor.