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Tabelle "Zweckwechsel zwischen den Aufenthaltstiteln im Kontext von Bildungs- und Erwerbsmigration"

Übersicht der GGUA Flüchtlingshilfe zum "Zweck- oder Spurwechsel" zwischen verschiedenen Aufenthaltstiteln. März 2024.

GGUA, Tabellarische Übersicht Zweck- oder Spurwechsel März 2024

Die Handreichung gibt eine Übersicht zu den Möglichkeiten, aufgrund von Ausbildung oder Arbeit in eine Aufenthalterlaubnis oder einen anderen Aufenthaltstitel zu wechseln. Schematisch dargestellt werden die Voraussetzungen für diese Aufenthaltstitel:

  • §§ 16a bis 16g AufenthG: Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (Berufsausbildung, Studium, Praktika, Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen etc.)
  • § 17 AufenthG: Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes
  • §§18a-19e AufenthG: Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (Fachkräfte, Forschende, Blaue Karte EU, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer*innen, sonstige Beschäftigungszwecke etc.)
  • § 20 AufenthG: Arbeitsplatzsuche
  • § 21 AufenthG: Selbstständige Beschäftigung
  • § 15d BeschV: Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung
  • §§ 22-26 AufenthG: Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (darunter § 24 AufenthG – vorübergehender Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine sowie § 25 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG – internationaler Schutz)