Zulassung der Berufung zu der Frage, ob Männern aus Syrien im wehrpflichtigen Alter bei Rückkehr Verfolgung aus politischen Gründen droht.
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Auf den zulässigen Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 5. März 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg zugelassen, weil der Rechtssache aus den vom Kläger dargelegten Gründen grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zukommt.
Das Berufungsverfahren gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob einer männlichen Person im wehrdienstpflichtigen Alter im Falle der Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG droht. [...]