Landesbehörden

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Zitieren als:
Landesbehörden, Entscheidung vom 13.02.2018 - 14.31-12230/1 - 8 (§ 25) - asyl.net: M25950
https://www.asyl.net/rsdb/M25950
Leitsatz:

Innenministerium Niedersachsen zur Erteilung von Aufenthaltstiteln und Passersatzpapieren:

1. Die Ausländerbehörde hat BAMF-Entscheidungen nicht zu überprüfen, sondern bei Zuerkennung der Asylberechtigung oder des internationalen Schutzes Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen; Zweifel über die Identität der Betroffenen sind dem BAMF mitzuteilen (s. Erlass vom 5.7.2017, asyl.net: M25213, Asylmagazin 7-8/2017, S. 309).

2. Bei Asylberechtigten, anerkannten Flüchtlingen, subsidiär Geschützten und Personen mit Abschiebungsverbot ist von der Passpflicht abzusehen.

3. Losgelöst davon ist die Ausstellung von deutschen Passersatzpapieren zu prüfen. Anerkannten Flüchtlingen ist ein Reiseausweis für Flüchtlinge auszustellen. Subsidiär Schutzberechtigten und Personen mit Abschiebungsverbot, die einen nationalen Pass nicht auf zumutbare Weise erhalten können, kann ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. Die Zumutbarkeit muss im Einzelfall geprüft werden. Die betroffene Person trifft hierbei eine Mitwirkungs- und Initiativpflicht, die Ausländerbehörde eine Hinweis- und Anstoßpflicht.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Passpflicht, Passersatz, subsidiärer Schutz, Aufenthaltserlaubnis, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Erteilung, Asylanerkennung, Flüchtlingsanerkennung, Erlass,
Normen: AufenthG § 25, AufenthG § 25 Abs. 1, AufenthG § 25 Abs. 2, AufenthG § 3, AufenthG § 5 Abs. 1, AufenthG § 5 Abs. 2, AufenthG § 5 Abs. 4, AufenthG § 73 Abs. 2, AufenthG § 25 Abs. 3, Richtlinie 2011/95/EU Art. 25 Abs. 2,
Auszüge:

[...]

Mit o.g. Erlass werden ausschließlich die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltsrechts im Falle der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung internationalen Schutzes gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG noch einmal dargestellt: Vom Erfordernis des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG, u.a. geklärte Identität und Erfüllung der Passpflicht nach § 3 AufenthG, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 25 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG abzusehen (§ 5 Abs. 3 S. 1 AufenthG). Die §§ 5 Abs. 4 und 73 Abs. 2 AufenthG und die hierzu ergangenen Regelungen sind zu beachten. Dies gilt in Fällen des § 25 Abs. 3 AufenthG gleichermaßen.

Gem. Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes stellen die Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebiets aus, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. [...]